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Umweltverträglichkeitsprüfung Errichtung und Betrieb ... - Vorarlberg

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7 AUFLAGEN<br />

Boden, Wasser, Luft <strong>und</strong> Klima<br />

Boden – beantragte Auflagen<br />

Gutachten des ASV für Bodenschutz vom 28.7.2011 <strong>und</strong> ergänzendes GA des ASV<br />

für Bodenschutz vom 17.10.2011<br />

1. Nach Begründung einer stabilen Rasenvegetation ist durch einen gut<br />

ausgebildeten Greenkeeper dafür Sorge zu tragen, dass die Düngemengen auf<br />

den tatsächlichen Bedarf reduziert werden. Die Werte des Düngeplans für<br />

Golfplätze des Österreichischen Golfverbandes (Tabelle 8, Gutachten Dr. Fitz)<br />

dürfen jedenfalls nicht überschritten werden.<br />

2. Für Beweissicherungszwecke sind bei den GW-Pegeln 2 <strong>und</strong> 3 jährlich zu<br />

Beginn <strong>und</strong> gegen Ende der Spielsaison Wasserproben durch ein akkreditiertes<br />

Labor entnehmen <strong>und</strong> untersuchen zu lassen. Neben den obligatorischen<br />

Parametern pH-Wert <strong>und</strong> elektrische Leitfähigkeit sind die Gehalte an den<br />

Nährstoffen Nitrat, Ammonium, Kali <strong>und</strong> Phosphat zu prüfen. Die Prüfberichte<br />

sind unaufgefordert der Behörde zu übergeben. Überschreitet einer der<br />

Messwerte das 50%-Niveau der Gr<strong>und</strong>wasserschwellenwertverordnung, ist der<br />

Düngeplan in erforderlichem Ausmaß anzupassen. Sind keine wesentlich<br />

erhöhten Werte messbar, kann die Prüfung nach 5 Jahren entfallen.<br />

3. Der Einsatz von Herbiziden zur Unkrautbekämpfung darf nur punktuell bei<br />

Auftreten von Verunkrautungen erfolgen. Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel,<br />

die in Österreich für den Anwendungszweck zum Anwendungszeitpunkt<br />

zugelassen sind, maximal im empfohlenen Ausmaß bzw. in der empfohlenen<br />

Konzentration eingesetzt werden.<br />

4. Auf eine vorbeugende Behandlung der Greenflächen im Herbst gegen<br />

Schneeschimmel ist zu verzichten, bis das Auftreten des Schneeschimmels im<br />

Frühjahr in dem Ausmaß erwiesen ist, dass die Bespielbarkeit des Platzes<br />

zeitlich deutlich verzögert wird.<br />

5. Der Verlust der kurzfristig nicht wieder in ihre ursprüngliche Funktion<br />

rückführbaren Flächen (natürliche Gebirgsbach-Auen) ist durch gleichartige<br />

bzw. gleichwertige Flächen in der Umgebung nicht möglich. Aus diesem<br />

Gr<strong>und</strong>e sollte die Verlustfläche zumindest bei anderen, vom Projektwerber<br />

bereits zugesagten Kompensationsmaßnahmen vor allem in den Bereichen Forst,<br />

Wildökologie <strong>und</strong> Jagd flächenmäßig Berücksichtigung finden.<br />

6. Die im UVE-Fachbericht Boden empfohlenen Maßnahmen zur bodenk<strong>und</strong>lichen<br />

Baubegleitung <strong>und</strong> Berücksichtigung der Rekultivierungsrichtlinie (UVE<br />

Einreichmappe Juli 2011 Beilage F2 Seite 17) sind zur Gewährleistung der<br />

Maßnahmenwirkung verpflichtend vorzuschreiben.<br />

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