Umweltverträglichkeitsprüfung Errichtung und Betrieb ... - Vorarlberg
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7 AUFLAGEN<br />
Boden, Wasser, Luft <strong>und</strong> Klima<br />
Boden – beantragte Auflagen<br />
Gutachten des ASV für Bodenschutz vom 28.7.2011 <strong>und</strong> ergänzendes GA des ASV<br />
für Bodenschutz vom 17.10.2011<br />
1. Nach Begründung einer stabilen Rasenvegetation ist durch einen gut<br />
ausgebildeten Greenkeeper dafür Sorge zu tragen, dass die Düngemengen auf<br />
den tatsächlichen Bedarf reduziert werden. Die Werte des Düngeplans für<br />
Golfplätze des Österreichischen Golfverbandes (Tabelle 8, Gutachten Dr. Fitz)<br />
dürfen jedenfalls nicht überschritten werden.<br />
2. Für Beweissicherungszwecke sind bei den GW-Pegeln 2 <strong>und</strong> 3 jährlich zu<br />
Beginn <strong>und</strong> gegen Ende der Spielsaison Wasserproben durch ein akkreditiertes<br />
Labor entnehmen <strong>und</strong> untersuchen zu lassen. Neben den obligatorischen<br />
Parametern pH-Wert <strong>und</strong> elektrische Leitfähigkeit sind die Gehalte an den<br />
Nährstoffen Nitrat, Ammonium, Kali <strong>und</strong> Phosphat zu prüfen. Die Prüfberichte<br />
sind unaufgefordert der Behörde zu übergeben. Überschreitet einer der<br />
Messwerte das 50%-Niveau der Gr<strong>und</strong>wasserschwellenwertverordnung, ist der<br />
Düngeplan in erforderlichem Ausmaß anzupassen. Sind keine wesentlich<br />
erhöhten Werte messbar, kann die Prüfung nach 5 Jahren entfallen.<br />
3. Der Einsatz von Herbiziden zur Unkrautbekämpfung darf nur punktuell bei<br />
Auftreten von Verunkrautungen erfolgen. Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel,<br />
die in Österreich für den Anwendungszweck zum Anwendungszeitpunkt<br />
zugelassen sind, maximal im empfohlenen Ausmaß bzw. in der empfohlenen<br />
Konzentration eingesetzt werden.<br />
4. Auf eine vorbeugende Behandlung der Greenflächen im Herbst gegen<br />
Schneeschimmel ist zu verzichten, bis das Auftreten des Schneeschimmels im<br />
Frühjahr in dem Ausmaß erwiesen ist, dass die Bespielbarkeit des Platzes<br />
zeitlich deutlich verzögert wird.<br />
5. Der Verlust der kurzfristig nicht wieder in ihre ursprüngliche Funktion<br />
rückführbaren Flächen (natürliche Gebirgsbach-Auen) ist durch gleichartige<br />
bzw. gleichwertige Flächen in der Umgebung nicht möglich. Aus diesem<br />
Gr<strong>und</strong>e sollte die Verlustfläche zumindest bei anderen, vom Projektwerber<br />
bereits zugesagten Kompensationsmaßnahmen vor allem in den Bereichen Forst,<br />
Wildökologie <strong>und</strong> Jagd flächenmäßig Berücksichtigung finden.<br />
6. Die im UVE-Fachbericht Boden empfohlenen Maßnahmen zur bodenk<strong>und</strong>lichen<br />
Baubegleitung <strong>und</strong> Berücksichtigung der Rekultivierungsrichtlinie (UVE<br />
Einreichmappe Juli 2011 Beilage F2 Seite 17) sind zur Gewährleistung der<br />
Maßnahmenwirkung verpflichtend vorzuschreiben.<br />
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