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Umweltverträglichkeitsprüfung Errichtung und Betrieb ... - Vorarlberg

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2. Der forstliche Bewuchs auf der Rodungsfläche darf erst entfernt werden,<br />

nachdem die Rodungsgrenzen in der Natur anhand gut sichtbarer Markierungen<br />

dargestellt sind, auf Basis dessen die eindeutige Zuordnung der bewilligten<br />

Rodungseingriffe dem zuständigen Waldaufseher möglich ist, der dann die<br />

hochstämmige Vegetation nach deren Auszeige zur Rodung freizugeben hat.<br />

3. Während der Bauarbeit ist dafür zu sorgen, dass Schäden in den an die<br />

Rodungsflächen angrenzenden Waldbeständen verhindert werden.<br />

Erforderlichenfalls sind rechtzeitig Sicherheitsvorkehrungen (z.B. stabiler Zaun)<br />

zu errichten.<br />

4. Nach Abschluss der Baumaßnahmen ist die befristet gerodete Fläche des<br />

Steinschlagschutzdammes in einem Verband von 1,5m x 1,5m mit Grünerlen<br />

aufzuforsten <strong>und</strong> in der Folge der natürlichen Entwicklung zu überlassen.<br />

5. Zum Ausgleich des Waldflächenverlustes <strong>und</strong> zur Sicherstellung der<br />

notwendigen Wirkungen des Waldes hat die Antragstellerin das im Projekt<br />

dargstellte Schutzwaldsanierungsprojekt westlich des Markbaches<br />

sachverhaltsgemäß <strong>und</strong> im Einvernehmen mit dem zuständigen Waldaufseher<br />

<strong>und</strong> dem ASV-Forst in die Tat umzusetzen, indem innerhalb einer 2- Jahresfrist<br />

nach Bescheiderlassung die Seilkrannutzungen 1, 2 <strong>und</strong> 3 realisiert <strong>und</strong> dort die<br />

notwendige Wiederbewaldung im Einvernehmen mit dem Waldaufseher<br />

eingeleitet werden, inklusive der Schutzwaldbegründungen auf den Teilflächen<br />

1 <strong>und</strong> 2. Gleichzeitig ist durch die <strong>Errichtung</strong> des Weidezaunes <strong>und</strong> dessen<br />

langfristige Bestandeserhaltung die Waldweidenutzung zumindest während<br />

einer Folgeperiode von min 30 Jahren auszuschließen.<br />

6. Sämtliche dort getätigten Aufforstungen geeigneter Provenienzen sind im<br />

Einvernehmen mit dem Waldaufseher während der genannten Periode zu<br />

betreuen (Nachbesserung, Meliorationsdüngung, bei Bedarf freischneiden,<br />

verwittern, läutern)<br />

7. Innerhalb von 5 Jahren nach Bescheiderlassung ist in der Folge auch die<br />

Seilkrannutzung 4 gemäß Projekt zu bewerkstelligen, sowie die<br />

Schutzwaldsanierung auf den Fläche 3 bis 10 in die Tat umzusetzen inklusive<br />

langfristigem Ausschluss des Waldweideeinflusses sowie Vorkehrungen zur<br />

Minimierung der Schalenwildeinwirkung im Wege von<br />

Verwitterungsmaßnahmen <strong>und</strong>/oder technischen Schutzmaßnahmen.<br />

8. Auf der Teilfläche aus GST-NR 368/7, welche wiederum der<br />

Waldweidenutzung zugeführt wird, ist durch Aufforstungsmaßnahmen im<br />

Einvernehmen mit dem ASV-Forst sowie deren mechanischem Schutz gegen<br />

Einwirkungen von Weidevieh eine Mindestüberschirmung von 06 im Wege von<br />

Vertragsvereinbarungen mit den Nutzungsberechtigten <strong>und</strong> Bestellung einer<br />

ökologischer Bauaufsicht während er relevanten Periode von 30 Jahren zu<br />

gewährleisten.<br />

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