Umweltverträglichkeitsprüfung Errichtung und Betrieb ... - Vorarlberg
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2. Der forstliche Bewuchs auf der Rodungsfläche darf erst entfernt werden,<br />
nachdem die Rodungsgrenzen in der Natur anhand gut sichtbarer Markierungen<br />
dargestellt sind, auf Basis dessen die eindeutige Zuordnung der bewilligten<br />
Rodungseingriffe dem zuständigen Waldaufseher möglich ist, der dann die<br />
hochstämmige Vegetation nach deren Auszeige zur Rodung freizugeben hat.<br />
3. Während der Bauarbeit ist dafür zu sorgen, dass Schäden in den an die<br />
Rodungsflächen angrenzenden Waldbeständen verhindert werden.<br />
Erforderlichenfalls sind rechtzeitig Sicherheitsvorkehrungen (z.B. stabiler Zaun)<br />
zu errichten.<br />
4. Nach Abschluss der Baumaßnahmen ist die befristet gerodete Fläche des<br />
Steinschlagschutzdammes in einem Verband von 1,5m x 1,5m mit Grünerlen<br />
aufzuforsten <strong>und</strong> in der Folge der natürlichen Entwicklung zu überlassen.<br />
5. Zum Ausgleich des Waldflächenverlustes <strong>und</strong> zur Sicherstellung der<br />
notwendigen Wirkungen des Waldes hat die Antragstellerin das im Projekt<br />
dargstellte Schutzwaldsanierungsprojekt westlich des Markbaches<br />
sachverhaltsgemäß <strong>und</strong> im Einvernehmen mit dem zuständigen Waldaufseher<br />
<strong>und</strong> dem ASV-Forst in die Tat umzusetzen, indem innerhalb einer 2- Jahresfrist<br />
nach Bescheiderlassung die Seilkrannutzungen 1, 2 <strong>und</strong> 3 realisiert <strong>und</strong> dort die<br />
notwendige Wiederbewaldung im Einvernehmen mit dem Waldaufseher<br />
eingeleitet werden, inklusive der Schutzwaldbegründungen auf den Teilflächen<br />
1 <strong>und</strong> 2. Gleichzeitig ist durch die <strong>Errichtung</strong> des Weidezaunes <strong>und</strong> dessen<br />
langfristige Bestandeserhaltung die Waldweidenutzung zumindest während<br />
einer Folgeperiode von min 30 Jahren auszuschließen.<br />
6. Sämtliche dort getätigten Aufforstungen geeigneter Provenienzen sind im<br />
Einvernehmen mit dem Waldaufseher während der genannten Periode zu<br />
betreuen (Nachbesserung, Meliorationsdüngung, bei Bedarf freischneiden,<br />
verwittern, läutern)<br />
7. Innerhalb von 5 Jahren nach Bescheiderlassung ist in der Folge auch die<br />
Seilkrannutzung 4 gemäß Projekt zu bewerkstelligen, sowie die<br />
Schutzwaldsanierung auf den Fläche 3 bis 10 in die Tat umzusetzen inklusive<br />
langfristigem Ausschluss des Waldweideeinflusses sowie Vorkehrungen zur<br />
Minimierung der Schalenwildeinwirkung im Wege von<br />
Verwitterungsmaßnahmen <strong>und</strong>/oder technischen Schutzmaßnahmen.<br />
8. Auf der Teilfläche aus GST-NR 368/7, welche wiederum der<br />
Waldweidenutzung zugeführt wird, ist durch Aufforstungsmaßnahmen im<br />
Einvernehmen mit dem ASV-Forst sowie deren mechanischem Schutz gegen<br />
Einwirkungen von Weidevieh eine Mindestüberschirmung von 06 im Wege von<br />
Vertragsvereinbarungen mit den Nutzungsberechtigten <strong>und</strong> Bestellung einer<br />
ökologischer Bauaufsicht während er relevanten Periode von 30 Jahren zu<br />
gewährleisten.<br />
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