SOCIETY 378
Die neue SOCIETY-Ausgabe mit den Fokusländern United Kingdom und China, Interviews mit Botschaftern von u.a. Frankreich, Kroatien, Mexiko. Porträts von Prinz Charles, Chris Lohner und Hugo Portisch.
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Porträts von Prinz Charles, Chris Lohner und Hugo Portisch.
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SOCIETY
Grenzüberschreitende
Vollstreckung von
Urteilen post-Brexit
Die Gastautoren von Lansky, Ganzger+partner
erläutern in ihrem Beitrag die rechtlichen
Folgen des Brexit für die grenzüberschreitende
Vollstreckung von Urteilen.
Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten
führt oftmals die Vollstreckbarkeit
einer gerichtlichen Entscheidung im
Ausland zu erhöhtem Aufwand. Grundsätzlich
gilt ein Urteil nur in dem Staat,
in dem es erlassen wurde. Um es auch
in einem anderen Staat vollstrecken zu
können, bedarf es entweder internationaler
Vereinbarungen oder anderweitiger
Sonderregelungen. Zwischen
den Mitgliedsstaaten der EU wurde
die grenzüberschreitende Vollstreckung
von Gerichtsentscheidungen
in diversen Verordnungen geregelt,
insbesondere in der VO 1215/2012, der
EuGVVO, die (auch) die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen regelt.
In deren Anwendungsbereich sind
gerichtliche Entscheidungen ohne
weiteres Verfahren in einem anderen
Mitgliedsstaat vollstreckbar. Nur in
wenigen Ausnahmefällen darf dies
verweigert werden. Nach der – bisher
auch für das Vereinigte Königreich
(„VK“) geltenden – EuGVVO kann die
Frage des Gerichtsstandes durch Parteivereinbarung
geregelt werden, aber
auch ohne eine solche Vereinbarung
ist sie etwa bei Schadenersatzklagen
oder Verstößen gegen Rechte aus
dem geistigen Eigentum anwendbar.
Die EuGVVO bietet also die Basis für
eine unkomplizierte Vollstreckung von
gerichtlichen Entscheidungen innerhalb
der EU in vielen wirtschaftlich
relevanten Rechtsbereichen. Obwohl
die Briten die EU am 31.1.2020 offiziell
verließen, haben die Union und das VK
im sogenannten Austritts-Abkommen
eine Übergangsfrist vereinbart, innerhalb
derer grundsätzlich noch das EU-
Recht, also auch die EuGVVO, für das
VK verbindlich ist. Diese Übergangsfrist
endet nun am 31.12.2020.
Rechtsanwalt
Dr. Michael Komuczky
Rechtsanwalt und Managing Partner
Mag. Valentin Neuser
Danach können Urteile aus Mitgliedsstaaten
nur noch dann nach der EuG-
VVO im VK vollstreckt werden, wenn
das zugrundeliegende gerichtliche
Verfahren vor dem 31.12.2020 begonnen
wurde. Dasselbe gilt umgekehrt für
die Vollstreckung britischer Entscheidungen
in den Mitgliedsstaaten. Ab
dem 1.1.2021 wird das Haager Übereinkommen
über Gerichtsstandsvereinbarungen
zwischen dem VK und den
EU-Mitgliedsstaaten gelten. Dieser
Fotos: Lansky, Ganzger+partner, unsplash
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