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SOCIETY 378

Die neue SOCIETY-Ausgabe mit den Fokusländern United Kingdom und China, Interviews mit Botschaftern von u.a. Frankreich, Kroatien, Mexiko. Porträts von Prinz Charles, Chris Lohner und Hugo Portisch.

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SOCIETY

Grenzüberschreitende

Vollstreckung von

Urteilen post-Brexit

Die Gastautoren von Lansky, Ganzger+partner

erläutern in ihrem Beitrag die rechtlichen

Folgen des Brexit für die grenzüberschreitende

Vollstreckung von Urteilen.

Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten

führt oftmals die Vollstreckbarkeit

einer gerichtlichen Entscheidung im

Ausland zu erhöhtem Aufwand. Grundsätzlich

gilt ein Urteil nur in dem Staat,

in dem es erlassen wurde. Um es auch

in einem anderen Staat vollstrecken zu

können, bedarf es entweder internationaler

Vereinbarungen oder anderweitiger

Sonderregelungen. Zwischen

den Mitgliedsstaaten der EU wurde

die grenzüberschreitende Vollstreckung

von Gerichtsentscheidungen

in diversen Verordnungen geregelt,

insbesondere in der VO 1215/2012, der

EuGVVO, die (auch) die Anerkennung

und Vollstreckung von Entscheidungen

in Zivil- und Handelssachen regelt.

In deren Anwendungsbereich sind

gerichtliche Entscheidungen ohne

weiteres Verfahren in einem anderen

Mitgliedsstaat vollstreckbar. Nur in

wenigen Ausnahmefällen darf dies

verweigert werden. Nach der – bisher

auch für das Vereinigte Königreich

(„VK“) geltenden – EuGVVO kann die

Frage des Gerichtsstandes durch Parteivereinbarung

geregelt werden, aber

auch ohne eine solche Vereinbarung

ist sie etwa bei Schadenersatzklagen

oder Verstößen gegen Rechte aus

dem geistigen Eigentum anwendbar.

Die EuGVVO bietet also die Basis für

eine unkomplizierte Vollstreckung von

gerichtlichen Entscheidungen innerhalb

der EU in vielen wirtschaftlich

relevanten Rechtsbereichen. Obwohl

die Briten die EU am 31.1.2020 offiziell

verließen, haben die Union und das VK

im sogenannten Austritts-Abkommen

eine Übergangsfrist vereinbart, innerhalb

derer grundsätzlich noch das EU-

Recht, also auch die EuGVVO, für das

VK verbindlich ist. Diese Übergangsfrist

endet nun am 31.12.2020.

Rechtsanwalt

Dr. Michael Komuczky

Rechtsanwalt und Managing Partner

Mag. Valentin Neuser

Danach können Urteile aus Mitgliedsstaaten

nur noch dann nach der EuG-

VVO im VK vollstreckt werden, wenn

das zugrundeliegende gerichtliche

Verfahren vor dem 31.12.2020 begonnen

wurde. Dasselbe gilt umgekehrt für

die Vollstreckung britischer Entscheidungen

in den Mitgliedsstaaten. Ab

dem 1.1.2021 wird das Haager Übereinkommen

über Gerichtsstandsvereinbarungen

zwischen dem VK und den

EU-Mitgliedsstaaten gelten. Dieser

Fotos: Lansky, Ganzger+partner, unsplash

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