Lehrermangel spitzt sich zu - BLV
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Arbeits- und Gesundheitsschutz<br />
sundheitsgefährdungen an der Schule<br />
effektiv reduziert werden. Besonders<br />
die vielfältigen praktischen Tipps und<br />
Anregungen machten sein Referat ausgesprochen<br />
ergiebig.<br />
Auch die über 40 Teilnehmer dankten<br />
durch konzentrierte Aufmerksamkeit<br />
und rege Diskussionsbeteiligten den<br />
Referenten und den Organisatoren. Allen<br />
Teilnehmer wurden die Referate <strong>zu</strong>r<br />
Dienstrecht<br />
weiteren Verwendung digital <strong>zu</strong>r Verfügung<br />
gestellt, was vor allem den anwesenden<br />
Personalräten eine große Hilfe<br />
und Entlastung bedeutete.<br />
Gerd Baumer und Joachim Schröder<br />
zeigten <strong>sich</strong> sehr <strong>zu</strong>frieden vom Verlauf<br />
der Veranstaltung. Das große Interesse<br />
und vor allem vielfaches Lob der Teilnehmer<br />
für die Transparenz der Inhalte<br />
machten Mut für weitere Kooperation<br />
Krankenver<strong>sich</strong>erungspflicht in der Privaten<br />
Krankenver<strong>sich</strong>erung und Einführung eines<br />
Basistarifs <strong>zu</strong>m 1. Januar 2009<br />
1. Vorbemerkung<br />
Das private Krankenver<strong>sich</strong>erungsrecht<br />
erfährt <strong>zu</strong>m 01. Januar 2009 weitere,<br />
einschneidende Veränderungen. Ab die-<br />
sem Zeitpunkt sind alle Personen mit<br />
PKV-Biografie <strong>zu</strong>m Abschluss einer<br />
Krankenver<strong>sich</strong>erung verpflichtet. Außerdem<br />
wird der Basistarif eingeführt<br />
und Alterungsrückstellungen werden<br />
in Höhe des auf den Basistarif entfallenden<br />
Anteils portabel. Durch das Gesetz<br />
<strong>zu</strong>r Stärkung des Wettbewerbs in<br />
der gesetzlichen Krankenver<strong>sich</strong>erung<br />
(GKV-WSG) wurde eine Ver<strong>sich</strong>erungspflicht<br />
für alle Bürgerinnen und Bürger<br />
in Deutschland eingeführt. Für Ver<strong>sich</strong>erte,<br />
die der gesetzlichen Krankenver<strong>sich</strong>erung<br />
<strong>zu</strong><strong>zu</strong>ordnen sind, besteht<br />
diese Verpflichtung bereits seit dem 01.<br />
April 2007. Spätestens <strong>zu</strong>m 01. Januar<br />
2009 müssen nunmehr auch Beamte,<br />
die bisher überhaupt nicht krankenver<strong>sich</strong>ert<br />
sind, für den Teil ihrer Krankheitskosten,<br />
der nicht von der Beihilfe<br />
übernommen wird (z.B. 50 %, 30 % oder<br />
20 %), eine private Krankenver<strong>sich</strong>erung<br />
abschließen.<br />
2. Pflicht <strong>zu</strong>m Abschluss einer Krankenver<strong>sich</strong>erung<br />
Ab dem 1.1.2009 ist jede Person mit<br />
Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutsch-<br />
land verpflichtet, bei einem in Deutschland<br />
<strong>zu</strong>m Geschäftsbetrieb <strong>zu</strong>gelasse-<br />
nen Ver<strong>sich</strong>erungsunternehmen für <strong>sich</strong><br />
und die von ihr gesetzlich vertretenen<br />
Personen eine Krankheitskostenvollver-<br />
<strong>sich</strong>erung ab<strong>zu</strong>schließen. Diese Pflicht<br />
besteht nach § 193 Abs. 3 Ver<strong>sich</strong>erungsvertragsgesetz<br />
(VVG) 2009 nicht<br />
für Personen, die<br />
• in der gesetzlichen Krankenver<strong>sich</strong>erung<br />
(GKV) ver<strong>sich</strong>ert oder ver<strong>sich</strong>e-<br />
rungspflichtig sind oder<br />
Anspruch auf freie Heilfürsorge (z.B.<br />
• Polizeibeamte) haben, beihilfeberech-<br />
tigt (z.B. Beamte) oder vergleichbare<br />
Ansprüche haben im Umfang der je-<br />
weiligen Berechtigung.<br />
• Anspruch auf Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz<br />
haben oder<br />
• Empfänger von Sozialhilfeleistungen<br />
sind für die Dauer des Leistungsbe<strong>zu</strong>gs,<br />
wenn dieser vor dem 01. Januar<br />
2009 begonnen hat.<br />
Der Pflicht <strong>zu</strong>r Ver<strong>sich</strong>erung wird genügt,<br />
wenn die Krankheitskostenvollver<strong>sich</strong>e-<br />
rung eine Kostenerstattung für ambulante<br />
und stationäre Leistungen umfasst<br />
und der absolute oder prozentuale<br />
Selbstbehalt kalenderjährlich 5.000,-<br />
EUR pro ver<strong>sich</strong>erte Person nicht übersteigt.<br />
PKV-Ver<strong>sich</strong>erte, die ihren Vertrag bereits<br />
am 1. April 2007 abgeschlossen<br />
hatten, erfüllen bereits die Vorausset<strong>zu</strong>ngen.<br />
Die Kündigung eines solches Vertrags<br />
durch den Ver<strong>sich</strong>erungsnehmer ist<br />
künftig nur <strong>zu</strong>lässig, wenn dieser dem<br />
der beiden großen Lehrerverbände im<br />
Beamtenbund. Als nächster Schritt<br />
soll ein Besuch Gerd Baumers bei der<br />
Tagung der Schulvertreter des Philologenverbandes<br />
die Zusammenarbeit der<br />
beiden Verbände intensivieren. Auch<br />
ein Ausbau gemeinsamer Fortbildungen<br />
ist schon angedacht.<br />
Joachim Schröder,<br />
PhV-Vorsitzender Südbaden<br />
Herbert<br />
Eichenauer<br />
Ver<strong>sich</strong>erer einen neuen, gleichartigen<br />
Ver<strong>sich</strong>erungsschutz nachweist (§ 205<br />
Abs. 6 VVG 2009).<br />
3. Sanktionen bei Nichterfüllen der<br />
Ver<strong>sich</strong>erungspflicht<br />
Sofern die Pflicht <strong>zu</strong>r Ver<strong>sich</strong>erung nicht<br />
rechtzeitig <strong>zu</strong>m 01. Januar 2009 erfüllt<br />
wird, drohen den Ver<strong>sich</strong>erten Sanktionen:<br />
Für jeden angefangenen Monat,<br />
in dem der Abschluss eines Vertrages<br />
verspätet erfolgt, ist ein Beitrags<strong>zu</strong>schlag<br />
in Höhe eines Monatsbeitrags<br />
<strong>zu</strong> zahlen. Ab dem sechsten Monat der<br />
Nichtver<strong>sich</strong>erung reduziert <strong>sich</strong> der<br />
Zuschlag auf ein Sechstel des Monatsbeitrags.<br />
Kann die Dauer der Nichtver<strong>sich</strong>erung<br />
nicht ermittelt werden, wird<br />
von einer Nachver<strong>sich</strong>erungszeit von 5<br />
Jahren ausgegangen. (§ 193 Abs. 4 VVG<br />
2009)<br />
4. Einführung eines Basistarifs<br />
Alle Unternehmen der privaten Krankenver<strong>sich</strong>erung<br />
sind ab 01. Januar<br />
2009 gesetzlich verpflichtet, einen so<br />
genannten Basistarif ein<strong>zu</strong>führen. (§<br />
193 Abs. 5 VVG 2009). Die Vertragsleistungen<br />
in diesem Tarif müssen nach<br />
Art, Umfang und Höhe den Leistungen<br />
in der GKV entsprechen. Der Basistarif<br />
muss sowohl als 100 %-Ab<strong>sich</strong>erung als<br />
auch beihilfekonform angeboten werden.<br />
Zudem muss er Varianten vorsehen<br />
<strong>BLV</strong>-MAGAZIN Ausgabe 4/2008