Lehrermangel spitzt sich zu - BLV
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Dienstrecht<br />
Bundesverfassungsgericht<br />
Beamtenverhältnis ist grundsätzlich<br />
auf Lebenszeit angelegt<br />
Anmerkung der Redaktion:<br />
Dieser Artikel erschien in „vlbs-aktuell“<br />
Ausgabe August 2008, Organ des Verbands<br />
der Lehrerinnen und Lehrer an berufsbildenden<br />
Schulen Rheinland-Pfalz<br />
(vlbs) im DBB.<br />
In einer von den Medien bundesweit<br />
stark beachteten Entscheidung hat das<br />
Bundesverfassungsgericht am 28. Mai<br />
2008 beschlossen, dass die nordrheinwestfälische<br />
Regelung, bestimmte Leitungsfunktionen<br />
auf Zeit <strong>zu</strong> vergeben,<br />
verfassungswidrig und somit nichtig ist.<br />
Seit der Änderung des Landesbeamtengesetzes<br />
Nordrhein-Westfalen im Jahre<br />
1999 besteht dort die Regelung, bestimmte<br />
leitende Funktionen im Beamtenverhältnis<br />
auf Zeit <strong>zu</strong> besetzen. Von<br />
dieser Bestimmung sind auch die Leiterinnen<br />
und Leiter von öffentlichen Schulen<br />
betroffen.<br />
Beset<strong>zu</strong>ng von Schulleiterstellen in<br />
Nordrhein-Westfalen<br />
Die Beset<strong>zu</strong>ng von Schulleiterstellen unterscheidet<br />
<strong>sich</strong> wesentlich von dem in<br />
Rheinland-Pfalz praktizierten Verfahren;<br />
es verläuft im Regelfall wie folgt:<br />
Nach Ausschreibung einer konkreten<br />
Stelle prüft die oberste Schulbehörde die<br />
eingegangenen Bewerbungen. Aus den<br />
Bewerbungen werden unter Beachtung<br />
des schulspezifischen Anforderungsprofils<br />
der Schulkonferenz die geeigneten<br />
Personen benannt.<br />
Die Schulkonferenz – sie entspricht im<br />
Wesentlichen dem Schulausschuss nach<br />
rheinland-pfälzischem Recht – besteht<br />
an einem Berufskolleg aus 14 Personen,<br />
darunter 6 Lehrerinnen und Lehrer, 2<br />
Elternvertreterinnen und -vertreter, 4<br />
Schülerinnen und Schüler, 2 Ausbilder<br />
und 2 Aus<strong>zu</strong>bildende. Für die Wahl einer<br />
Schulleiterin/eines Schulleiters wird die<br />
Schulkonferenz um einen Vertreter des<br />
Schulträgers erweitert.<br />
Die Schulkonferenz wählt in geheimer<br />
Wahl aus den von der oberen Schulauf<strong>sich</strong>tsbehörde<br />
benannten Personen die<br />
Schulleiterin oder den Schulleiter. Gewählt<br />
und damit vorgeschlagen ist, wer<br />
die absolute Mehrheit erhält. Wird diese<br />
Mehrheit nicht erreicht, so kommt es <strong>zu</strong><br />
einer Stichwahl. Der Schulträger kann diese<br />
Wahl mit einem 2/3-Votum des dafür<br />
vorgesehenen Gremiums ablehnen. Danach<br />
erfolgt die Ernennung.<br />
Schulleiter auf Zeit<br />
Nach der geschilderten Auswahlentscheidung<br />
wird der Schulleiter/die Schulleiterin<br />
für eine Amtsperiode (= 5 Jahre)<br />
ernannt. Während dieser Zeit ruht das<br />
bestehende Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.<br />
Die Besoldung erfolgt aus dem<br />
Amt des Schulleiters (A 16). Nach Ablauf<br />
der Amtsperiode kann eine erneute Wahl<br />
durch die Schulkonferenz erfolgen. Erst<br />
nach Ablauf der zweiten Amtsperiode<br />
soll dann die Übernahme in das Beamtenverhältnis<br />
erfolgen. Aus der zeitweiligen<br />
Funktion als Schulleiter entstehen<br />
keinerlei über die Amtsperiode hinaus<br />
reichenden besoldungsrechtlichen Konsequenzen<br />
also auch keine Auswirkungen<br />
auf das Ruhegehalt.<br />
Ein Blick in die Geschichte<br />
Wie das Bundesverfassungsgericht in<br />
seinem Beschluss ausführt, gab es in<br />
Deutschland immer wieder Versuche,<br />
Führungsämter und hier insbesondere<br />
Schulleiterstellen auf Zeit <strong>zu</strong> besetzen.<br />
Gerade<strong>zu</strong> eine Welle von entsprechenden<br />
Länderregelungen gab es nach 1997,<br />
nachdem das Bundesrechtsrahmengesetz<br />
da<strong>zu</strong> die Grundlage geschaffen hatte.<br />
In Niedersachsen, Berlin, Hamburg<br />
und Sachsen-Anhalt wurden diese Vorschriften<br />
inzwischen wieder aufgehoben.<br />
In den Gesetzesbegründungen wurde<br />
hier<strong>zu</strong> unter anderem ausgeführt:<br />
• die mit der Vorschrift anvisierten Ziele<br />
- Schaffung einer erweiterten personalwirtschaftlichen<br />
Flexibilität bei<br />
herausgehobenen Führungsämtern<br />
- seien nicht erreicht worden (Niedersachsen).<br />
• Die Vergabe von Führungsämtern auf<br />
Probe sei ausreichend, um eine optimale<br />
Beset<strong>zu</strong>ng von Führungspositionen<br />
<strong>sich</strong>er<strong>zu</strong>stellen, ohne die sachliche<br />
und persönliche Unabhängigkeit<br />
der Beamten, die insbesondere für<br />
Spitzenpositionen von erheblicher Bedeutung<br />
sei, übermäßig ein<strong>zu</strong>schrän-<br />
ken (Niedersachsen).<br />
Seit der Einführung der Beamtenver-<br />
• hältnisse auf Probe und auf Zeit habe<br />
<strong>sich</strong> gezeigt, dass die zweijährige Erprobung<br />
im Rahmen des Beamtenverhältnisses<br />
auf Probe <strong>zu</strong>r Feststellung<br />
der Bewährung in Leitungsfunktionen<br />
ausreichend sei (Berlin).<br />
Die Vergabe von Führungspositionen<br />
• auf Zeit sei schließlich aus verfassungsrechtlichen<br />
Gründen ab<strong>zu</strong>schaffen<br />
(Sachsen-Anhalt).<br />
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<br />
In seinem Beschluss führt das Bundesverfassungsgericht<br />
dann aus: „ Die in § 25b<br />
LBG NRW geregelte Vergabe von Ämtern<br />
mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis<br />
auf Zeit verletzt den Kernbereich<br />
des nach Art. 33 Abs. 5 GG <strong>zu</strong> beachtenden<br />
Lebenszeitprinzips.“<br />
Die <strong>zu</strong>r Begründung aufgeführten Sachverhalte<br />
werden im Folgenden stichwort-<br />
artig wiedergegeben:<br />
Die Übertragung der Ämter mit leiten-<br />
• der Funktion im Beamtenverhältnis auf<br />
Zeit für die Dauer von zehn Jahren ent-<br />
spricht nicht dem Lebenszeitprinzip.<br />
Der Beamte auf Zeit hat in seinem Füh-<br />
• rungsamt keine ge<strong>sich</strong>erte Rechtsstellung.<br />
Über einen Zeitraum von zehn<br />
Jahren, der beim höheren Dienst in der<br />
Regel etwa ein Viertel bis ein Drittel<br />
der Lebensdienstzeit ausmacht, fehlt<br />
ihm die rechtliche Sicherheit, die ihm<br />
die für seine Amtsausübung erforder-<br />
liche Unabhängigkeit geben soll.<br />
• Der Beamte muss ständig befürchten,<br />
in sein vorheriges Amt <strong>zu</strong>rückgesetzt<br />
<strong>zu</strong> werden, mit allen damit verbundenen<br />
Nachteilen wie einer Gehaltseinbuße,<br />
versorgungsrechtlichen<br />
Nachteilen (vgl. § 15a BeamtVG) und<br />
einem Ansehensverlust bei Kollegen,<br />
Untergebenen und in der Öffentlichkeit.<br />
Eine solche Maßnahme erlaubt<br />
ansonsten nur das Disziplinarrecht.<br />
• Eine Rechtfertigung für diese Durchbrechung<br />
des Lebenszeitprinzips findet<br />
<strong>sich</strong> weder im Leistungsprinzip oder in<br />
der Förderung der Mobilität und Flexibilität<br />
des Personaleinsatzes noch in<br />
Besonderheiten der betroffenen Führungsfunktionen.<br />
<strong>BLV</strong>-MAGAZIN Ausgabe 4/2008 49