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Lehrermangel spitzt sich zu - BLV

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Dienstrecht<br />

Bundesverfassungsgericht<br />

Beamtenverhältnis ist grundsätzlich<br />

auf Lebenszeit angelegt<br />

Anmerkung der Redaktion:<br />

Dieser Artikel erschien in „vlbs-aktuell“<br />

Ausgabe August 2008, Organ des Verbands<br />

der Lehrerinnen und Lehrer an berufsbildenden<br />

Schulen Rheinland-Pfalz<br />

(vlbs) im DBB.<br />

In einer von den Medien bundesweit<br />

stark beachteten Entscheidung hat das<br />

Bundesverfassungsgericht am 28. Mai<br />

2008 beschlossen, dass die nordrheinwestfälische<br />

Regelung, bestimmte Leitungsfunktionen<br />

auf Zeit <strong>zu</strong> vergeben,<br />

verfassungswidrig und somit nichtig ist.<br />

Seit der Änderung des Landesbeamtengesetzes<br />

Nordrhein-Westfalen im Jahre<br />

1999 besteht dort die Regelung, bestimmte<br />

leitende Funktionen im Beamtenverhältnis<br />

auf Zeit <strong>zu</strong> besetzen. Von<br />

dieser Bestimmung sind auch die Leiterinnen<br />

und Leiter von öffentlichen Schulen<br />

betroffen.<br />

Beset<strong>zu</strong>ng von Schulleiterstellen in<br />

Nordrhein-Westfalen<br />

Die Beset<strong>zu</strong>ng von Schulleiterstellen unterscheidet<br />

<strong>sich</strong> wesentlich von dem in<br />

Rheinland-Pfalz praktizierten Verfahren;<br />

es verläuft im Regelfall wie folgt:<br />

Nach Ausschreibung einer konkreten<br />

Stelle prüft die oberste Schulbehörde die<br />

eingegangenen Bewerbungen. Aus den<br />

Bewerbungen werden unter Beachtung<br />

des schulspezifischen Anforderungsprofils<br />

der Schulkonferenz die geeigneten<br />

Personen benannt.<br />

Die Schulkonferenz – sie entspricht im<br />

Wesentlichen dem Schulausschuss nach<br />

rheinland-pfälzischem Recht – besteht<br />

an einem Berufskolleg aus 14 Personen,<br />

darunter 6 Lehrerinnen und Lehrer, 2<br />

Elternvertreterinnen und -vertreter, 4<br />

Schülerinnen und Schüler, 2 Ausbilder<br />

und 2 Aus<strong>zu</strong>bildende. Für die Wahl einer<br />

Schulleiterin/eines Schulleiters wird die<br />

Schulkonferenz um einen Vertreter des<br />

Schulträgers erweitert.<br />

Die Schulkonferenz wählt in geheimer<br />

Wahl aus den von der oberen Schulauf<strong>sich</strong>tsbehörde<br />

benannten Personen die<br />

Schulleiterin oder den Schulleiter. Gewählt<br />

und damit vorgeschlagen ist, wer<br />

die absolute Mehrheit erhält. Wird diese<br />

Mehrheit nicht erreicht, so kommt es <strong>zu</strong><br />

einer Stichwahl. Der Schulträger kann diese<br />

Wahl mit einem 2/3-Votum des dafür<br />

vorgesehenen Gremiums ablehnen. Danach<br />

erfolgt die Ernennung.<br />

Schulleiter auf Zeit<br />

Nach der geschilderten Auswahlentscheidung<br />

wird der Schulleiter/die Schulleiterin<br />

für eine Amtsperiode (= 5 Jahre)<br />

ernannt. Während dieser Zeit ruht das<br />

bestehende Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.<br />

Die Besoldung erfolgt aus dem<br />

Amt des Schulleiters (A 16). Nach Ablauf<br />

der Amtsperiode kann eine erneute Wahl<br />

durch die Schulkonferenz erfolgen. Erst<br />

nach Ablauf der zweiten Amtsperiode<br />

soll dann die Übernahme in das Beamtenverhältnis<br />

erfolgen. Aus der zeitweiligen<br />

Funktion als Schulleiter entstehen<br />

keinerlei über die Amtsperiode hinaus<br />

reichenden besoldungsrechtlichen Konsequenzen<br />

also auch keine Auswirkungen<br />

auf das Ruhegehalt.<br />

Ein Blick in die Geschichte<br />

Wie das Bundesverfassungsgericht in<br />

seinem Beschluss ausführt, gab es in<br />

Deutschland immer wieder Versuche,<br />

Führungsämter und hier insbesondere<br />

Schulleiterstellen auf Zeit <strong>zu</strong> besetzen.<br />

Gerade<strong>zu</strong> eine Welle von entsprechenden<br />

Länderregelungen gab es nach 1997,<br />

nachdem das Bundesrechtsrahmengesetz<br />

da<strong>zu</strong> die Grundlage geschaffen hatte.<br />

In Niedersachsen, Berlin, Hamburg<br />

und Sachsen-Anhalt wurden diese Vorschriften<br />

inzwischen wieder aufgehoben.<br />

In den Gesetzesbegründungen wurde<br />

hier<strong>zu</strong> unter anderem ausgeführt:<br />

• die mit der Vorschrift anvisierten Ziele<br />

- Schaffung einer erweiterten personalwirtschaftlichen<br />

Flexibilität bei<br />

herausgehobenen Führungsämtern<br />

- seien nicht erreicht worden (Niedersachsen).<br />

• Die Vergabe von Führungsämtern auf<br />

Probe sei ausreichend, um eine optimale<br />

Beset<strong>zu</strong>ng von Führungspositionen<br />

<strong>sich</strong>er<strong>zu</strong>stellen, ohne die sachliche<br />

und persönliche Unabhängigkeit<br />

der Beamten, die insbesondere für<br />

Spitzenpositionen von erheblicher Bedeutung<br />

sei, übermäßig ein<strong>zu</strong>schrän-<br />

ken (Niedersachsen).<br />

Seit der Einführung der Beamtenver-<br />

• hältnisse auf Probe und auf Zeit habe<br />

<strong>sich</strong> gezeigt, dass die zweijährige Erprobung<br />

im Rahmen des Beamtenverhältnisses<br />

auf Probe <strong>zu</strong>r Feststellung<br />

der Bewährung in Leitungsfunktionen<br />

ausreichend sei (Berlin).<br />

Die Vergabe von Führungspositionen<br />

• auf Zeit sei schließlich aus verfassungsrechtlichen<br />

Gründen ab<strong>zu</strong>schaffen<br />

(Sachsen-Anhalt).<br />

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<br />

In seinem Beschluss führt das Bundesverfassungsgericht<br />

dann aus: „ Die in § 25b<br />

LBG NRW geregelte Vergabe von Ämtern<br />

mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis<br />

auf Zeit verletzt den Kernbereich<br />

des nach Art. 33 Abs. 5 GG <strong>zu</strong> beachtenden<br />

Lebenszeitprinzips.“<br />

Die <strong>zu</strong>r Begründung aufgeführten Sachverhalte<br />

werden im Folgenden stichwort-<br />

artig wiedergegeben:<br />

Die Übertragung der Ämter mit leiten-<br />

• der Funktion im Beamtenverhältnis auf<br />

Zeit für die Dauer von zehn Jahren ent-<br />

spricht nicht dem Lebenszeitprinzip.<br />

Der Beamte auf Zeit hat in seinem Füh-<br />

• rungsamt keine ge<strong>sich</strong>erte Rechtsstellung.<br />

Über einen Zeitraum von zehn<br />

Jahren, der beim höheren Dienst in der<br />

Regel etwa ein Viertel bis ein Drittel<br />

der Lebensdienstzeit ausmacht, fehlt<br />

ihm die rechtliche Sicherheit, die ihm<br />

die für seine Amtsausübung erforder-<br />

liche Unabhängigkeit geben soll.<br />

• Der Beamte muss ständig befürchten,<br />

in sein vorheriges Amt <strong>zu</strong>rückgesetzt<br />

<strong>zu</strong> werden, mit allen damit verbundenen<br />

Nachteilen wie einer Gehaltseinbuße,<br />

versorgungsrechtlichen<br />

Nachteilen (vgl. § 15a BeamtVG) und<br />

einem Ansehensverlust bei Kollegen,<br />

Untergebenen und in der Öffentlichkeit.<br />

Eine solche Maßnahme erlaubt<br />

ansonsten nur das Disziplinarrecht.<br />

• Eine Rechtfertigung für diese Durchbrechung<br />

des Lebenszeitprinzips findet<br />

<strong>sich</strong> weder im Leistungsprinzip oder in<br />

der Förderung der Mobilität und Flexibilität<br />

des Personaleinsatzes noch in<br />

Besonderheiten der betroffenen Führungsfunktionen.<br />

<strong>BLV</strong>-MAGAZIN Ausgabe 4/2008 49

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