Lehrermangel spitzt sich zu - BLV
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Dienstrecht<br />
• Unabhängig davon, wie viele Planstellen<br />
im Verhältnis <strong>zu</strong>r Gesamtzahl der<br />
Beamten von § 25b LBG NRW erfasst<br />
werden, wird das Gebot gesetzestreuer<br />
Verwaltung durch unabhängige Beamte<br />
nur verwirklicht, wenn - grundsätzlich<br />
- jeder Beamte die durch das Lebenszeitprinzip<br />
gebotene ge<strong>sich</strong>erte<br />
Rechtsstellung hat.<br />
• Gerade im politisch sensiblen Bereich<br />
der Führungsebene darf die Rechtsstellung<br />
des Beamten nicht in dem durch<br />
§ 25b LBG NRW geschaffenen Ausmaß<br />
in der Schwebe belassen werden. Der<br />
Sicherung der Unabhängigkeit und<br />
Neutralität der Beamten kommt an der<br />
Schnittstelle zwischen Politik und Verwaltung<br />
besondere Bedeutung <strong>zu</strong>, da<br />
dort in erhöhtem Maße Verantwortung<br />
wahrgenommen wird und eine auch<br />
kritische Beratung der Vorgesetzten<br />
erforderlich ist.<br />
Jürgen Klenk, Verband der Lehrerinnen<br />
und Lehrer an berufsbildenden Schulen<br />
Rheinland-Pfalz (vlbs)<br />
Gleichstellung<br />
Kommentar:<br />
Wehret den Anfängen<br />
Es wäre ganz <strong>sich</strong>erlich nur ein Anfang<br />
gewesen. Die Berufung von Führungskräften<br />
in der öffentlichen Verwaltung<br />
und in den öffentlichen Schulen als Beamte<br />
auf Zeit hätte <strong>sich</strong> in der weiteren<br />
Zukunft ganz <strong>sich</strong>erlich nicht nur auf die<br />
Amtschefs oder Schulleiter begrenzen<br />
lassen. Zumindest die Stellen von Studiendirektoren<br />
wären bald dran gewesen.<br />
Zu attraktiv ist dieses Instrument für<br />
die Politik.<br />
Allein der finanzielle Aspekt überzeugt:<br />
Lassen wir doch mal einen 45-jährigen<br />
„Hoffnungsträger“ als Funktionsträger<br />
zehn Jahre seine Initiative und Arbeitskraft<br />
in seine Schule investieren. Dann hat<br />
er ohnehin sein Pulver verschossen – wie<br />
viele Politiker übrigens auch – und dann<br />
schicken wir ihn in sein altes Amt <strong>zu</strong>rück.<br />
Keine weiteren Kosten – absolut ideal.<br />
Oder denken wir an den in Demokratien<br />
nach Wahlen eigentlich normalen Wechsel<br />
in der Regierungsverantwortung. Mit der<br />
Bundesverfassungsgericht kippt<br />
„Versorgungsabschlag alter Art“ für teil-<br />
zeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte<br />
Infolge der im Beamtenversorgungsge-<br />
setz (BeamtVG) vorgegebenen Berechnungsweise<br />
für den Ruhegehaltssatz<br />
müssen bisher Beamtinnen und Beam-<br />
ten, deren Beamtenverhältnis bereits<br />
vor dem 1.1.1992 bestand, unter Umständen<br />
einen Abschlag bei der Berechnung<br />
ihrer Versorgungsbezüge hin-<br />
nehmen, wenn sie zeitweise mit verminderter<br />
Arbeitszeit beschäftigt oder<br />
beurlaubt waren. Ihnen steht damit im<br />
Vergleich <strong>zu</strong> einem Vollzeitbeamten ein<br />
geringerer Ruhegehaltssatz <strong>zu</strong>, obwohl<br />
sie die gleichen ruhegehaltsfähigen Dienst-<br />
zeiten erbracht haben.<br />
Das Bundesverfassungsgericht hat mit<br />
Beschluss vom 18.6.2008 (2 BvL 6/07, siehe<br />
www.bundesverfassungsgericht.de)<br />
entschieden, dass der so genannte Versorgungsabschlag*<br />
alter Fassung bei<br />
Teilzeitbeschäftigung nicht mit dem<br />
Grundgesetz vereinbar und daher nichtig<br />
ist. Er traf die überwiegend in Teilzeit<br />
arbeitenden Beamtinnen und steht<br />
somit im Gegensatz <strong>zu</strong>m Diskriminierungsverbot<br />
des Art.3 Abs.3 Satz 1 des<br />
Grundgesetzes, weil er eine mittelbare<br />
Benachteiligung von Frauen darstellt.<br />
Möglichkeit, Führungskräfte auf Zeit <strong>zu</strong> beschäftigen,<br />
hätten <strong>sich</strong> alle Varianten der<br />
Ämterpatronage aufs Eleganteste in Szene<br />
setzen lassen. Verdiente Parteimitglieder,<br />
die man von der aktuellen politischen Bühne<br />
verdrängen wollte, hätte man so leicht<br />
mit Funktionsstellen in der Verwaltung<br />
oder in Schulen versorgen können – vielleicht<br />
sogar mit Pensionsanspruch.<br />
Das Bundesverfassungsgericht hat einen<br />
Schlussstrich gezogen unter den <strong>sich</strong> seit<br />
vielen Jahren hinziehenden Konflikt um<br />
das Lebenszeitprinzip bei Beamten. Es<br />
entzieht damit die von Beamten wahrgenommenen<br />
Funktionen der unmittelbaren<br />
Einflussnahme von politischen Funktionsträgern,<br />
aber auch der Laune und Mode beispielsweise<br />
von selbsternannten Experten<br />
in Bildungsfragen. Da mögen <strong>sich</strong> Roland<br />
Koch und andere noch so beschweren.<br />
Das Bundesverfassungsgericht hat die<br />
Mächtigen mal wieder in ihre Schranken<br />
verwiesen – gut so!<br />
Jürgen Klenk, Verband der Lehrerinnen<br />
und Lehrer an berufsbildenden Schulen<br />
Rheinland-Pfalz (vlbs) im DBB<br />
Irmgard<br />
Burkert<br />
*Der Begriff „Versorgungsabschlag“ bezieht<br />
<strong>sich</strong> nach der alten Regelung des Beamtenversorgungsrechtes<br />
auf die finanziellen<br />
Einbußen für Beamtinnen, die nicht<br />
Vollzeit gearbeitet haben. Nicht gemeint<br />
ist die Minderung des Ruhegehaltes von<br />
max. 10,8 %, 3,6 % für jedes Jahr, um das<br />
Beamtinnen und Beamten vor Erreichen<br />
der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand<br />
treten.<br />
<strong>BLV</strong>-MAGAZIN Ausgabe 4/2008