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Lehrermangel spitzt sich zu - BLV

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Dienstrecht<br />

• Unabhängig davon, wie viele Planstellen<br />

im Verhältnis <strong>zu</strong>r Gesamtzahl der<br />

Beamten von § 25b LBG NRW erfasst<br />

werden, wird das Gebot gesetzestreuer<br />

Verwaltung durch unabhängige Beamte<br />

nur verwirklicht, wenn - grundsätzlich<br />

- jeder Beamte die durch das Lebenszeitprinzip<br />

gebotene ge<strong>sich</strong>erte<br />

Rechtsstellung hat.<br />

• Gerade im politisch sensiblen Bereich<br />

der Führungsebene darf die Rechtsstellung<br />

des Beamten nicht in dem durch<br />

§ 25b LBG NRW geschaffenen Ausmaß<br />

in der Schwebe belassen werden. Der<br />

Sicherung der Unabhängigkeit und<br />

Neutralität der Beamten kommt an der<br />

Schnittstelle zwischen Politik und Verwaltung<br />

besondere Bedeutung <strong>zu</strong>, da<br />

dort in erhöhtem Maße Verantwortung<br />

wahrgenommen wird und eine auch<br />

kritische Beratung der Vorgesetzten<br />

erforderlich ist.<br />

Jürgen Klenk, Verband der Lehrerinnen<br />

und Lehrer an berufsbildenden Schulen<br />

Rheinland-Pfalz (vlbs)<br />

Gleichstellung<br />

Kommentar:<br />

Wehret den Anfängen<br />

Es wäre ganz <strong>sich</strong>erlich nur ein Anfang<br />

gewesen. Die Berufung von Führungskräften<br />

in der öffentlichen Verwaltung<br />

und in den öffentlichen Schulen als Beamte<br />

auf Zeit hätte <strong>sich</strong> in der weiteren<br />

Zukunft ganz <strong>sich</strong>erlich nicht nur auf die<br />

Amtschefs oder Schulleiter begrenzen<br />

lassen. Zumindest die Stellen von Studiendirektoren<br />

wären bald dran gewesen.<br />

Zu attraktiv ist dieses Instrument für<br />

die Politik.<br />

Allein der finanzielle Aspekt überzeugt:<br />

Lassen wir doch mal einen 45-jährigen<br />

„Hoffnungsträger“ als Funktionsträger<br />

zehn Jahre seine Initiative und Arbeitskraft<br />

in seine Schule investieren. Dann hat<br />

er ohnehin sein Pulver verschossen – wie<br />

viele Politiker übrigens auch – und dann<br />

schicken wir ihn in sein altes Amt <strong>zu</strong>rück.<br />

Keine weiteren Kosten – absolut ideal.<br />

Oder denken wir an den in Demokratien<br />

nach Wahlen eigentlich normalen Wechsel<br />

in der Regierungsverantwortung. Mit der<br />

Bundesverfassungsgericht kippt<br />

„Versorgungsabschlag alter Art“ für teil-<br />

zeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte<br />

Infolge der im Beamtenversorgungsge-<br />

setz (BeamtVG) vorgegebenen Berechnungsweise<br />

für den Ruhegehaltssatz<br />

müssen bisher Beamtinnen und Beam-<br />

ten, deren Beamtenverhältnis bereits<br />

vor dem 1.1.1992 bestand, unter Umständen<br />

einen Abschlag bei der Berechnung<br />

ihrer Versorgungsbezüge hin-<br />

nehmen, wenn sie zeitweise mit verminderter<br />

Arbeitszeit beschäftigt oder<br />

beurlaubt waren. Ihnen steht damit im<br />

Vergleich <strong>zu</strong> einem Vollzeitbeamten ein<br />

geringerer Ruhegehaltssatz <strong>zu</strong>, obwohl<br />

sie die gleichen ruhegehaltsfähigen Dienst-<br />

zeiten erbracht haben.<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat mit<br />

Beschluss vom 18.6.2008 (2 BvL 6/07, siehe<br />

www.bundesverfassungsgericht.de)<br />

entschieden, dass der so genannte Versorgungsabschlag*<br />

alter Fassung bei<br />

Teilzeitbeschäftigung nicht mit dem<br />

Grundgesetz vereinbar und daher nichtig<br />

ist. Er traf die überwiegend in Teilzeit<br />

arbeitenden Beamtinnen und steht<br />

somit im Gegensatz <strong>zu</strong>m Diskriminierungsverbot<br />

des Art.3 Abs.3 Satz 1 des<br />

Grundgesetzes, weil er eine mittelbare<br />

Benachteiligung von Frauen darstellt.<br />

Möglichkeit, Führungskräfte auf Zeit <strong>zu</strong> beschäftigen,<br />

hätten <strong>sich</strong> alle Varianten der<br />

Ämterpatronage aufs Eleganteste in Szene<br />

setzen lassen. Verdiente Parteimitglieder,<br />

die man von der aktuellen politischen Bühne<br />

verdrängen wollte, hätte man so leicht<br />

mit Funktionsstellen in der Verwaltung<br />

oder in Schulen versorgen können – vielleicht<br />

sogar mit Pensionsanspruch.<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat einen<br />

Schlussstrich gezogen unter den <strong>sich</strong> seit<br />

vielen Jahren hinziehenden Konflikt um<br />

das Lebenszeitprinzip bei Beamten. Es<br />

entzieht damit die von Beamten wahrgenommenen<br />

Funktionen der unmittelbaren<br />

Einflussnahme von politischen Funktionsträgern,<br />

aber auch der Laune und Mode beispielsweise<br />

von selbsternannten Experten<br />

in Bildungsfragen. Da mögen <strong>sich</strong> Roland<br />

Koch und andere noch so beschweren.<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat die<br />

Mächtigen mal wieder in ihre Schranken<br />

verwiesen – gut so!<br />

Jürgen Klenk, Verband der Lehrerinnen<br />

und Lehrer an berufsbildenden Schulen<br />

Rheinland-Pfalz (vlbs) im DBB<br />

Irmgard<br />

Burkert<br />

*Der Begriff „Versorgungsabschlag“ bezieht<br />

<strong>sich</strong> nach der alten Regelung des Beamtenversorgungsrechtes<br />

auf die finanziellen<br />

Einbußen für Beamtinnen, die nicht<br />

Vollzeit gearbeitet haben. Nicht gemeint<br />

ist die Minderung des Ruhegehaltes von<br />

max. 10,8 %, 3,6 % für jedes Jahr, um das<br />

Beamtinnen und Beamten vor Erreichen<br />

der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand<br />

treten.<br />

<strong>BLV</strong>-MAGAZIN Ausgabe 4/2008

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