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Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

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Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV) 69.<br />

cc)<br />

Zusätzlich muss ein herstellerspezifisches Sicherheitsmerkmal mit sichtbaren und<br />

unsichtbaren Elementen angebracht werden. Die fälschungserschwerende Sicherheitsabdeckung<br />

muss so beschaffen sein, dass sie beim Freilegen oder bei einer<br />

Manipulation unwiderruflich zerstört wird. Bei Entfernung der sichtbaren Markierung<br />

wird<br />

aaa) ein irreversibles einfarbiges Farbmuster, 45 Grad Winkelung, Strichstärke<br />

2 mm (Verkehrsgrün, RAL 6024) oder<br />

bbb) ein irreversibles zweifarbiges Farbmuster, 45 Grad Winkelung, Strichstärke<br />

2 mm (Schraffur Verkehrsblau, RAL 5017/Verkehrsweiß,<br />

RAL 9016)<br />

freigelegt und die Freilegung oder Manipulation erkennbar.<br />

Abbildung der sichtbaren Markierung:*<br />

2D‐Code der Druckstücknummer der Markierung<br />

Druckstücknummer der Markierung<br />

Abbildung der freigelegten Markierung mit Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung<br />

Teil II:*<br />

Abbildung der manipulierten Markierung*<br />

* Die Markierung wird auf der Zulassungsbescheinigung Teil II um 90 Grad gedreht angebracht.<br />

Bundespolizei, mittlerer Dienst, 6. Auflage, Februar 2024<br />

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