Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
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Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV) 69.<br />
5 Ein Wechselkennzeichen darf von der das Fahrzeug führenden Person zur selben<br />
Zeit nur an einem der Fahrzeuge, für die es zugeteilt worden ist, geführt werden.<br />
6 Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf von der das Fahrzeug<br />
führenden Person auf öffentlichen Straßen nur<br />
1. in Betrieb gesetzt werden oder<br />
2. abgestellt werden,<br />
wenn das Wechselkennzeichen an diesem Fahrzeug vollständig angebracht ist.<br />
7 Der Halter darf<br />
1. die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges oder<br />
2. das Abstellen eines Fahrzeuges<br />
auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen<br />
nach Satz 6 vorliegen. 8 § 41 Absatz 1 bleibt unberührt.<br />
(3) 1 Die Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke werden auf Antrag<br />
der Länder <strong>vom</strong> Bundesministerium für Digitales und Verkehr festgelegt oder aufgehoben.<br />
2 Die Buchstabenkombination des Unterscheidungszeichens darf nicht gegen<br />
die guten Sitten verstoßen. 3 Die Länder können auch die Festlegung von mehr als<br />
einem Unterscheidungszeichen für einen Verwaltungsbezirk beantragen. 4 Die Beantragung<br />
eines zusätzlichen Unterscheidungszeichens für einen Verwaltungsbezirk<br />
kann seitens der Länder erfolgen, wenn ohne dieses ein Verbrauch der verfügbaren<br />
Kennzeichenkombinationen unmittelbar bevorsteht. 5 Die Festlegung und<br />
Aufhebung der Unterscheidungszeichen ist <strong>vom</strong> Bundesministerium für Digitales<br />
und Verkehr unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 6 Ein Kennzeichen,<br />
dessen Unterscheidungszeichen aufgehoben ist, darf bis zur Außerbetriebsetzung<br />
des betroffenen Fahrzeuges weitergeführt werden.<br />
(4) 1 Die Zulassungsbehörde kann das zugeteilte Kennzeichen von Amts wegen<br />
oder auf Antrag ändern. 2 Hierzu kann sie die Vorlage der bisherigen abgestempelten<br />
Kennzeichenschilder zur Entstempelung sowie die Vorführung des Fahrzeuges<br />
anordnen.<br />
§ 10Besondere Kennzeichen<br />
(1) 1 Auf Antrag ist für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach § 23 der Straßenverkehrs‐Zulassungs‐Ordnung<br />
vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zuzuteilen.<br />
2 Dieses Kennzeichen hat aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer<br />
nach § 9 Absatz 1 zu bestehen. 3 Es hat als Oldtimerkennzeichen den Kennbuchstaben<br />
„H“ als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer, der von der Zulassungsbehörde<br />
auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II zu<br />
vermerken ist, zu führen. 4 Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall bei der Berechnung<br />
des in geforderten Mindestzeitraums vor dem Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens<br />
liegende Zeiten, in denen das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen<br />
Straßenverkehrs in Betrieb gesetzt wurde, anrechnen.<br />
(2) 1 Für ein Fahrzeug, dessen Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist<br />
abweichend von § 12 Absatz 1 ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem<br />
Grund (grünes Kennzeichen) zuzuteilen. 2 Ausgenommen von Satz 1 sind:<br />
1. Fahrzeuge von Behörden,<br />
2. Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen,<br />
3. Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich<br />
Fahrersitz sowie Anhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt<br />
werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im Linienverkehr eingesetzt<br />
wird,<br />
4. Leichtkrafträder und Kleinkrafträder,<br />
Bundespolizei, mittlerer Dienst, 6. Auflage, Februar 2024<br />
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