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Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

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Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV) 69.<br />

5 Ein Wechselkennzeichen darf von der das Fahrzeug führenden Person zur selben<br />

Zeit nur an einem der Fahrzeuge, für die es zugeteilt worden ist, geführt werden.<br />

6 Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf von der das Fahrzeug<br />

führenden Person auf öffentlichen Straßen nur<br />

1. in Betrieb gesetzt werden oder<br />

2. abgestellt werden,<br />

wenn das Wechselkennzeichen an diesem Fahrzeug vollständig angebracht ist.<br />

7 Der Halter darf<br />

1. die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges oder<br />

2. das Abstellen eines Fahrzeuges<br />

auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen<br />

nach Satz 6 vorliegen. 8 § 41 Absatz 1 bleibt unberührt.<br />

(3) 1 Die Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke werden auf Antrag<br />

der Länder <strong>vom</strong> Bundesministerium für Digitales und Verkehr festgelegt oder aufgehoben.<br />

2 Die Buchstabenkombination des Unterscheidungszeichens darf nicht gegen<br />

die guten Sitten verstoßen. 3 Die Länder können auch die Festlegung von mehr als<br />

einem Unterscheidungszeichen für einen Verwaltungsbezirk beantragen. 4 Die Beantragung<br />

eines zusätzlichen Unterscheidungszeichens für einen Verwaltungsbezirk<br />

kann seitens der Länder erfolgen, wenn ohne dieses ein Verbrauch der verfügbaren<br />

Kennzeichenkombinationen unmittelbar bevorsteht. 5 Die Festlegung und<br />

Aufhebung der Unterscheidungszeichen ist <strong>vom</strong> Bundesministerium für Digitales<br />

und Verkehr unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 6 Ein Kennzeichen,<br />

dessen Unterscheidungszeichen aufgehoben ist, darf bis zur Außerbetriebsetzung<br />

des betroffenen Fahrzeuges weitergeführt werden.<br />

(4) 1 Die Zulassungsbehörde kann das zugeteilte Kennzeichen von Amts wegen<br />

oder auf Antrag ändern. 2 Hierzu kann sie die Vorlage der bisherigen abgestempelten<br />

Kennzeichenschilder zur Entstempelung sowie die Vorführung des Fahrzeuges<br />

anordnen.<br />

§ 10Besondere Kennzeichen<br />

(1) 1 Auf Antrag ist für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach § 23 der Straßenverkehrs‐Zulassungs‐Ordnung<br />

vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zuzuteilen.<br />

2 Dieses Kennzeichen hat aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer<br />

nach § 9 Absatz 1 zu bestehen. 3 Es hat als Oldtimerkennzeichen den Kennbuchstaben<br />

„H“ als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer, der von der Zulassungsbehörde<br />

auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II zu<br />

vermerken ist, zu führen. 4 Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall bei der Berechnung<br />

des in geforderten Mindestzeitraums vor dem Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens<br />

liegende Zeiten, in denen das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen<br />

Straßenverkehrs in Betrieb gesetzt wurde, anrechnen.<br />

(2) 1 Für ein Fahrzeug, dessen Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist<br />

abweichend von § 12 Absatz 1 ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem<br />

Grund (grünes Kennzeichen) zuzuteilen. 2 Ausgenommen von Satz 1 sind:<br />

1. Fahrzeuge von Behörden,<br />

2. Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen,<br />

3. Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich<br />

Fahrersitz sowie Anhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt<br />

werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im Linienverkehr eingesetzt<br />

wird,<br />

4. Leichtkrafträder und Kleinkrafträder,<br />

Bundespolizei, mittlerer Dienst, 6. Auflage, Februar 2024<br />

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