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Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

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Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV) 69.<br />

(3) 1 Bei einer juristischen Person, einer Behörde, einer Vereinigung, sofern ihnen<br />

ein Recht zustehen kann, oder einem beruflich Selbstständigen als Halter, hat<br />

die Identifizierung zu erfolgen anhand<br />

1. eines Organisationskontos nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes oder<br />

2. eines anderen elektronischen Identifizierungsmittels, welches nach Artikel 6<br />

der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates<br />

<strong>vom</strong> 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für<br />

elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie<br />

1999/93/ EG (ABl. L 257 <strong>vom</strong> 28.8.2014, S. 73; L 23 <strong>vom</strong> 29.1.2015, S. 19;<br />

L 155 <strong>vom</strong> 14.6.2016, S. 44) auf dem Vertrauensniveau „substantiell“ im Sinne<br />

des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/ 2014 oder<br />

auf dem Vertrauensniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe<br />

c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert worden ist.<br />

2 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.<br />

(4) 1 Die <strong>vom</strong> Halter eingegebenen Daten sind durch das Portal zu erheben, zu<br />

speichern, zu verwenden und dabei maschinell zu verifizieren, mit den im Zentralen<br />

Fahrzeugregister gespeicherten Daten, sofern diese vorhanden sind, abzugleichen<br />

und durch ein automatisiertes Programm im Portal auf das Vorliegen der jeweiligen<br />

Antragsvoraussetzungen zu prüfen. 2 Führen die Erhebung, Speicherung und Verwendung<br />

und die dabei erfolgende Verifizierung zu einem Ergebnis, das einer antragsgemäßen<br />

Entscheidung entgegenstünde, ist dies im internetbasierten Dialog<br />

anzuzeigen. 3 Im Fall des Satzes 2 können die Angaben bis zu dreimal berichtigt werden,<br />

worauf jeweils eine erneute Erhebung, Speicherung, Verwendung und Verifizierung<br />

zu erfolgen hat. 4 Sofern auch nach der dritten Berichtigung das Ergebnis<br />

einer antragsgemäßen Entscheidung entgegenstünde, ist der internetbasierte Dialog<br />

zur internetbasierten Antragstellung abzubrechen.<br />

(5) 1 Soweit Amtshandlungen gebührenpflichtig sind, sind die Gebühren vor der<br />

Antragstellung zu entrichten. 2 Die Entrichtung der Gebühren ist bei der Antragstellung<br />

nachzuweisen.<br />

§ 21Sicherheitscodes<br />

(1) Für die Bearbeitung der Anträge sind, soweit erforderlich, folgende Sicherheitscodes<br />

zu erfassen und nach § 20 Absatz 4 zu verifizieren:<br />

1. die Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach § 12 Absatz 3 Satz 3,<br />

2. der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 13 Absatz 1<br />

Satz 2 und<br />

3. der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 14 Absatz 2<br />

Satz 2.<br />

(2) Der Halter oder sein Beauftragter darf,<br />

1. um den Sicherheitscode der Stempelplaketten als Nachweis der Entstempelung<br />

sichtbar zu machen, die den Sicherheitscode verdeckende Schicht der<br />

Stempelplaketten auf den Kennzeichenschildern in unmittelbarem Zusammenhang<br />

mit einem internetbasierten Zulassungsverfahren entfernen;<br />

2. um den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I als Nachweis des<br />

Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil I sichtbar zu machen, die Markierung<br />

mit der Aufschrift „Nur für internetbasierte Zulassungsverfahren freilegen.<br />

Dokument nur unbeschädigt gültig.“ in unmittelbarem Zusammenhang<br />

mit einem internetbasierten Zulassungsverfahren entfernen, wodurch der<br />

Schriftzug „Dokument nicht mehr gültig“ in der Zulassungsbescheinigung<br />

Teil I sichtbar wird;<br />

Bundespolizei, mittlerer Dienst, 6. Auflage, Februar 2024<br />

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