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Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

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69.<br />

Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV)<br />

2. das Kennzeichen und einen Hinweis über dessen Entstempelung sowie bei<br />

einem Wechselkennzeichen einen Hinweis darauf, dass es sich um ein Wechselkennzeichen<br />

handelt,<br />

3. die Fahrzeug‐Identifizierungsnummer,<br />

4. die Marke des Fahrzeuges,<br />

5. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II und einen Hinweis über deren<br />

Verbleib.<br />

(3) 1 Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 hat im Wege der Datenfernübertragung<br />

durch Direkteinstellung, mindestens jedoch arbeitstäglich im<br />

Wege der Dateienübertragung zu erfolgen. 2 Ausführungsregeln zur technisch‐organisatorischen<br />

Ausgestaltung der Datenübermittlung sind <strong>vom</strong> Kraftfahrt‐Bundesamt<br />

festzulegen und auf der Internetseite des Kraftfahrt‐Bundesamtes zu veröffentlichen.<br />

3 Das Kraftfahrt‐Bundesamt hat auf Änderungen im Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt<br />

hinzuweisen.<br />

§ 61Übermittlung, Erhebung und Speicherung der Daten<br />

über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen<br />

im Zentralen Fahrzeugregister<br />

(1) 1 Folgende Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen sind<br />

im Zentralen Fahrzeugregister zu erheben und zu speichern:<br />

1. die Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, der anerkannten Überwachungsorganisation<br />

oder der mit der Datenübermittlung beauftragten Gemeinschaftseinrichtung<br />

der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten,<br />

2. die Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt bei Sicherheitsprüfungen,<br />

die von einer anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt<br />

wurden,<br />

3. die Fahrzeug‐Identifizierungsnummer,<br />

4. die Hersteller‐Schlüsselnummer,<br />

5. die Herstellerbezeichnung,<br />

6. der Monat und das Jahr der Erstzulassung,<br />

7. das Kennzeichen des Fahrzeuges,<br />

8. die Nummer des Untersuchungsberichts oder des Prüfprotokolls,<br />

9. die Angabe über die Untersuchung als Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung,<br />

10. die Untersuchungsart als Erst‐ oder Nachuntersuchung oder Prüfungsart als<br />

Erst‐ oder Nachprüfung,<br />

11. das Datum der Durchführung und die Uhrzeit des Endes der Hauptuntersuchung<br />

oder der Sicherheitsprüfung,<br />

12. die Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung<br />

oder über die Zuteilung der Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung,<br />

13. der Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung<br />

und, soweit erforderlich, für die nächste Sicherheitsprüfung, bei bestandener<br />

Hauptuntersuchung,<br />

14. der Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Sicherheitsprüfung<br />

bei bestandener Sicherheitsprüfung,<br />

15. das Ergebnis<br />

a) der Hauptuntersuchung mit der Angabe „ohne festgestellte Mängel“, „geringe<br />

Mängel“, „erhebliche Mängel“, „gefährliche Mängel“ oder „verkehrsunsicher“<br />

oder<br />

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