Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
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Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV) 69.<br />
gung Teil II für hiermit von den in Satz 1 genannten Behörden beauftragte Einrichtungen<br />
entsprechend.<br />
(3) 1 Soweit für die internetbasierten Zulassungsverfahren auf informationstechnische<br />
Systembestandteile zurückgegriffen wird, die einen Zugang zu den beim<br />
Kraftfahrt‐Bundesamt gespeicherten Daten oder zur Großkundenschnittstelle des<br />
Kraftfahrt‐Bundesamts ermöglichen, sind folgende <strong>vom</strong> Kraftfahrt‐Bundesamt festgelegten<br />
Standards einzuhalten:<br />
1. Standards für die Datenübermittlung, und mit dieser im Zusammenhang stehende<br />
technisch‐organisatorische Vorkehrungen,<br />
2. Standards für die Mindestsicherheitsanforderungen an die beteiligten informationstechnischen<br />
Systeme und<br />
3. Standards für die Kommunikation im Rahmen internetbasierter Zulassungsverfahren,<br />
soweit dieser Standard die betreffende Kommunikation enthält.<br />
2 Das Kraftfahrt‐Bundesamt hat die Standards auf seiner Internetseite zu veröffentlichen<br />
und auf Änderungen der Hauptversionen im Bundesanzeiger sowie im Verkehrsblatt<br />
hinzuweisen. 3 Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen<br />
zweckfremde Verwendung sowie gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und<br />
sechs Monate nach ihrer Erstellung automatisiert zu löschen. 4 Ergibt sich innerhalb<br />
dieser Frist der Bedarf für eine längere Speicherung zum Zweck der Datenschutzkontrolle<br />
oder der Datensicherheit, so sind die Protokolldaten unverzüglich nach<br />
Fortfall dieses Bedarfs zu löschen.<br />
(4) Es wird vermutet, dass der Stand der Technik eingehalten ist, wenn die im<br />
Bundesanzeiger bekannt gemachten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für<br />
Sicherheit in der Informationstechnik eingehalten werden.<br />
Unterabschnitt 1<br />
Gemeinsame Regelungen<br />
für internetbasierte Zulassungsverfahren<br />
über Portale der Zulassungsbehörden<br />
§ 19Portal<br />
(1) 1 Sofern ein nach dieser Verordnung erforderlicher Antrag elektronisch gestellt<br />
werden soll, hat dies über das von der Zulassungsbehörde hierfür eingerichtete<br />
informationstechnische System (Portal) zu erfolgen. 2 Nach der Antragstellung<br />
werden die in das Portal eingegebenen und von diesem Portal erstellten Daten<br />
zusammen mit der vollständig durch eine automatische Einrichtung des Portals<br />
erlassenen Entscheidung (automatisierte Entscheidung) an die internen informationstechnischen<br />
Verfahren der Zulassungsbehörde übermittelt. 3 Die Übermittlung<br />
erfolgt nach Abruf der automatisierten Entscheidung durch die antragstellende Person<br />
oder spätestens nach dem Ende deren Bereitstellungsdauer. 4 Sofern die maschinelle<br />
Prüfung scheitert, wird die Entscheidung der Zulassungsbehörde übertragen,<br />
ohne dass diese an das Ergebnis der maschinellen Vorprüfung im Portal<br />
gebunden ist. 5 Die Übermittlung der Daten und der automatisierten Entscheidung<br />
nach Satz 2 erfolgt elektronisch über ein <strong>vom</strong> Kraftfahrt‐Bundesamt eingerichtetes<br />
Verfahren. 6 Die im Portal zu dem jeweiligen Dialog gespeicherten Daten sind<br />
entweder unverzüglich nach ihrer Übermittlung nach Satz 2 oder, bei einem Abbruch<br />
des Vorgangs, spätestens 30 Minuten nach dem Abbruch zu löschen. 7 Bei der<br />
Übermittlung der Daten und der automatisierten Entscheidung nach Satz 2 ist anzugeben,<br />
dass es sich um die Daten und die Entscheidung eines internetbasierten Antrags<br />
handelt.<br />
Bundespolizei, mittlerer Dienst, 6. Auflage, Februar 2024<br />
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