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Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

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Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV) 69.<br />

gung Teil II für hiermit von den in Satz 1 genannten Behörden beauftragte Einrichtungen<br />

entsprechend.<br />

(3) 1 Soweit für die internetbasierten Zulassungsverfahren auf informationstechnische<br />

Systembestandteile zurückgegriffen wird, die einen Zugang zu den beim<br />

Kraftfahrt‐Bundesamt gespeicherten Daten oder zur Großkundenschnittstelle des<br />

Kraftfahrt‐Bundesamts ermöglichen, sind folgende <strong>vom</strong> Kraftfahrt‐Bundesamt festgelegten<br />

Standards einzuhalten:<br />

1. Standards für die Datenübermittlung, und mit dieser im Zusammenhang stehende<br />

technisch‐organisatorische Vorkehrungen,<br />

2. Standards für die Mindestsicherheitsanforderungen an die beteiligten informationstechnischen<br />

Systeme und<br />

3. Standards für die Kommunikation im Rahmen internetbasierter Zulassungsverfahren,<br />

soweit dieser Standard die betreffende Kommunikation enthält.<br />

2 Das Kraftfahrt‐Bundesamt hat die Standards auf seiner Internetseite zu veröffentlichen<br />

und auf Änderungen der Hauptversionen im Bundesanzeiger sowie im Verkehrsblatt<br />

hinzuweisen. 3 Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen<br />

zweckfremde Verwendung sowie gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und<br />

sechs Monate nach ihrer Erstellung automatisiert zu löschen. 4 Ergibt sich innerhalb<br />

dieser Frist der Bedarf für eine längere Speicherung zum Zweck der Datenschutzkontrolle<br />

oder der Datensicherheit, so sind die Protokolldaten unverzüglich nach<br />

Fortfall dieses Bedarfs zu löschen.<br />

(4) Es wird vermutet, dass der Stand der Technik eingehalten ist, wenn die im<br />

Bundesanzeiger bekannt gemachten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für<br />

Sicherheit in der Informationstechnik eingehalten werden.<br />

Unterabschnitt 1<br />

Gemeinsame Regelungen<br />

für internetbasierte Zulassungsverfahren<br />

über Portale der Zulassungsbehörden<br />

§ 19Portal<br />

(1) 1 Sofern ein nach dieser Verordnung erforderlicher Antrag elektronisch gestellt<br />

werden soll, hat dies über das von der Zulassungsbehörde hierfür eingerichtete<br />

informationstechnische System (Portal) zu erfolgen. 2 Nach der Antragstellung<br />

werden die in das Portal eingegebenen und von diesem Portal erstellten Daten<br />

zusammen mit der vollständig durch eine automatische Einrichtung des Portals<br />

erlassenen Entscheidung (automatisierte Entscheidung) an die internen informationstechnischen<br />

Verfahren der Zulassungsbehörde übermittelt. 3 Die Übermittlung<br />

erfolgt nach Abruf der automatisierten Entscheidung durch die antragstellende Person<br />

oder spätestens nach dem Ende deren Bereitstellungsdauer. 4 Sofern die maschinelle<br />

Prüfung scheitert, wird die Entscheidung der Zulassungsbehörde übertragen,<br />

ohne dass diese an das Ergebnis der maschinellen Vorprüfung im Portal<br />

gebunden ist. 5 Die Übermittlung der Daten und der automatisierten Entscheidung<br />

nach Satz 2 erfolgt elektronisch über ein <strong>vom</strong> Kraftfahrt‐Bundesamt eingerichtetes<br />

Verfahren. 6 Die im Portal zu dem jeweiligen Dialog gespeicherten Daten sind<br />

entweder unverzüglich nach ihrer Übermittlung nach Satz 2 oder, bei einem Abbruch<br />

des Vorgangs, spätestens 30 Minuten nach dem Abbruch zu löschen. 7 Bei der<br />

Übermittlung der Daten und der automatisierten Entscheidung nach Satz 2 ist anzugeben,<br />

dass es sich um die Daten und die Entscheidung eines internetbasierten Antrags<br />

handelt.<br />

Bundespolizei, mittlerer Dienst, 6. Auflage, Februar 2024<br />

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