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Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

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Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV) 69.<br />

1. Technische Prüfstellen,<br />

2. <strong>vom</strong> Kraftfahrt‐Bundesamt zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen<br />

Fahrzeugklasse benannte Technische Diensten und<br />

3. anerkannte Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs‐Zulassungs‐Ordnung.<br />

2 Das rote Kennzeichen hat zu bestehen aus einem Unterscheidungszeichen nach § 9<br />

Absatz 1 und einer nur aus Ziffern bestehenden und mit „05“ beginnenden Erkennungsnummer<br />

nach § 9 Absatz 1. 3 Absatz 3 gilt entsprechend.<br />

(5) 1 Mit dem Antrag auf Zuteilung eines roten Kennzeichens hat der Antragsteller<br />

der Zulassungsbehörde seine in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Daten und<br />

die in § 6 Absatz 5 Nummer 3 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug‐Haftpflichtversicherung<br />

zum Zweck der Erhebung und Speicherung in den Fahrzeugregistern<br />

mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. 2 Änderungen dieser Daten hat der<br />

Inhaber des roten Kennzeichens der Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung<br />

der Fahrzeugregister und des Fahrzeugscheinheftes unverzüglich mitzuteilen und<br />

dabei das Fahrzeugscheinheft vorzulegen. 3 § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.<br />

(6) 1 Ein rotes Kennzeichen ist nach § 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 3, Absatz 3,<br />

Absatz 5 bis 7, Absatz 8 Satz 2 und 3, Absatz 9 Satz 1, Absatz 10 Satz 1, Absatz 11<br />

Satz 1 und Absatz 12 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten<br />

und anzubringen. 2 Ein rotes Kennzeichen muss nicht fest angebracht sein.<br />

3 Ein Fahrzeug mit einem roten Kennzeichen darf von der das Fahrzeug führenden<br />

Person im Übrigen nur nach Maßgabe des § 12 Absatz 13 Satz 1 in Betrieb gesetzt<br />

werden. 4 Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges nur anordnen oder<br />

zulassen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 3 vorliegen.<br />

(7) Die §§ 29 und 57b der Straßenverkehrs‐Zulassungs‐Ordnung sind nicht anzuwenden.<br />

§ 42Probefahrten und Überführungsfahrten<br />

mit Kurzzeitkennzeichen<br />

(1) 1 Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen ist, zu Probefahrten oder Überführungsfahrten<br />

in Betrieb gesetzt werden, wenn<br />

1. das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder dem Fahrzeug eine<br />

Fahrzeug‐Einzelgenehmigung erteilt ist,<br />

2. gültige Nachweise über eine bestandene Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung,<br />

soweit diese nach § 29 der Straßenverkehrs‐Zulassungs‐Ordnung erforderlich<br />

sind, vorliegen,<br />

3. eine Kraftfahrzeug‐Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes<br />

besteht und<br />

4. das Fahrzeug ein Kurzzeitkennzeichen führt.<br />

2 § 41 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Ein Fahrzeug, dem nach § 10 Absatz 3 ein<br />

Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 außerhalb des<br />

Betriebszeitraums in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht<br />

gleichzeitig geführt wird. 4 § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs‐Zulassungs‐Ordnung<br />

bleibt unberührt. 5 § 57b der Straßenverkehrs‐Zulassungs‐Ordnung ist nicht anzuwenden.<br />

(2) 1 Auf Antrag hat die Zulassungsbehörde oder die für den Standort des Fahrzeuges<br />

zuständige Zulassungsbehörde ein Kurzzeitkennzeichen nach den Absätzen<br />

3 und 4 zuzuteilen und einen auf den Antragsteller ausgestellten Fahrzeugschein<br />

für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach Absatz 5 auszufertigen. 2 Mit<br />

dem Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens hat der Antragsteller der<br />

nach Satz 1 gewählten Behörde die folgenden Daten zur Erhebung und Speicherung<br />

in den Fahrzeugregistern mitzuteilen:<br />

Bundespolizei, mittlerer Dienst, 6. Auflage, Februar 2024<br />

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