Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV) 69.<br />
(2) 1 Soll ein nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug auf<br />
denselben Halter oder einen neuen Halter wieder zum Verkehr zugelassen (Wiederzulassung)<br />
oder ein zulassungsfreies kennzeichenpflichtiges Fahrzeug wieder in Betrieb<br />
gesetzt werden, so ist die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vorzulegen.<br />
1 § 6, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2, gilt entsprechend.<br />
3 Abweichend von Satz 1 ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II bei<br />
einer Wiederzulassung auf denselben Halter nicht erforderlich, sofern das bisherige<br />
Kennzeichen beibehalten wird. 4 Das Fahrzeug muss vor der Wiederzulassung oder<br />
der erneuten Inbetriebsetzung einer Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs‐Zulassungs‐Ordnung<br />
unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage<br />
VIII Nummer 2 der Straßenverkehrs‐Zulassungs‐Ordnung zwischenzeitlich<br />
eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. 5 Satz 4 gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung<br />
nach § 29 der Straßenverkehrs‐Zulassungs‐Ordnung. 6 Sind die<br />
Fahrzeugdaten und die Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht<br />
worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder<br />
die Bescheinigung über die Fahrzeug‐Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeuges<br />
nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs‐Zulassungs‐Ordnung<br />
entsprechend anzuwenden.<br />
§ 17Verwertungsnachweis 1)<br />
(1) 1 Ist ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 oder L5e einer anerkannten Stelle nach<br />
§ 4 Absatz 1 der Altfahrzeug‐Verordnung zur Verwertung überlassen worden, hat<br />
der bisherige Halter oder Eigentümer dieses Fahrzeug unter Vorlage eines Verwertungsnachweises<br />
nach dem Muster in Anlage 9 zur Erhebung und Speicherung in<br />
den Fahrzeugregistern unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde außer<br />
Betrieb setzen zu lassen. 2 Die Zulassungsbehörde hat im Verwertungsnachweis die<br />
Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zum bisherigen<br />
Halter oder Eigentümer, sofern dieser angegeben ist, zu überprüfen und den Verwertungsnachweis<br />
nach Überprüfung zurückzugeben. 3 Der bisherige Halter und<br />
der Eigentümer haben zudem die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II der<br />
Zulassungsbehörde unverzüglich nach der Verwertung zu übergeben. 4 Die Zulassungsbehörde<br />
hat die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II einzuziehen und<br />
zu vernichten.<br />
(2) 1 Absatz 1 gilt entsprechend, wenn das Fahrzeug zur Entsorgung in einem anderen<br />
Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat verbleibt. 2 In diesem Fall<br />
tritt an die Stelle des Verwertungsnachweises nach Absatz 1 der nach Artikel 5 Absatz<br />
3 und 5 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<br />
<strong>vom</strong> 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 <strong>vom</strong> 21.10.2000, S. 34) in<br />
Verbindung mit der Entscheidung der Kommission <strong>vom</strong> 19. Februar 2002 über Mindestanforderungen<br />
für den nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2000/53/EG des<br />
Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge ausgestellten Verwertungsnachweis<br />
(ABl. L 50 <strong>vom</strong> 21.2.2002, S. 94) ausgestellte Verwertungsnachweis.<br />
(3) 1 Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seinen Verpflichtungen nach<br />
Absatz 1 oder 2 nicht nach, hat die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung<br />
im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufzubieten.<br />
2 Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeuges.<br />
3 Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder<br />
Eigentümer mit. 4 Die Zulassungsbehörde hat die Zulassungsbescheinigung Teil I<br />
und Teil II einzuziehen und zu vernichten.<br />
1) § 17 in Verbindung mit Anlage 9 notifiziert gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates <strong>vom</strong> 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet<br />
der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.<br />
L 241 <strong>vom</strong> 17.9.2015, S. 1).<br />
Bundespolizei, mittlerer Dienst, 6. Auflage, Februar 2024<br />
27