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Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

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Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV) 69.<br />

(2) 1 Soll ein nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug auf<br />

denselben Halter oder einen neuen Halter wieder zum Verkehr zugelassen (Wiederzulassung)<br />

oder ein zulassungsfreies kennzeichenpflichtiges Fahrzeug wieder in Betrieb<br />

gesetzt werden, so ist die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vorzulegen.<br />

1 § 6, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2, gilt entsprechend.<br />

3 Abweichend von Satz 1 ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II bei<br />

einer Wiederzulassung auf denselben Halter nicht erforderlich, sofern das bisherige<br />

Kennzeichen beibehalten wird. 4 Das Fahrzeug muss vor der Wiederzulassung oder<br />

der erneuten Inbetriebsetzung einer Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs‐Zulassungs‐Ordnung<br />

unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage<br />

VIII Nummer 2 der Straßenverkehrs‐Zulassungs‐Ordnung zwischenzeitlich<br />

eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. 5 Satz 4 gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung<br />

nach § 29 der Straßenverkehrs‐Zulassungs‐Ordnung. 6 Sind die<br />

Fahrzeugdaten und die Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht<br />

worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder<br />

die Bescheinigung über die Fahrzeug‐Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeuges<br />

nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs‐Zulassungs‐Ordnung<br />

entsprechend anzuwenden.<br />

§ 17Verwertungsnachweis 1)<br />

(1) 1 Ist ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 oder L5e einer anerkannten Stelle nach<br />

§ 4 Absatz 1 der Altfahrzeug‐Verordnung zur Verwertung überlassen worden, hat<br />

der bisherige Halter oder Eigentümer dieses Fahrzeug unter Vorlage eines Verwertungsnachweises<br />

nach dem Muster in Anlage 9 zur Erhebung und Speicherung in<br />

den Fahrzeugregistern unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde außer<br />

Betrieb setzen zu lassen. 2 Die Zulassungsbehörde hat im Verwertungsnachweis die<br />

Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zum bisherigen<br />

Halter oder Eigentümer, sofern dieser angegeben ist, zu überprüfen und den Verwertungsnachweis<br />

nach Überprüfung zurückzugeben. 3 Der bisherige Halter und<br />

der Eigentümer haben zudem die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II der<br />

Zulassungsbehörde unverzüglich nach der Verwertung zu übergeben. 4 Die Zulassungsbehörde<br />

hat die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II einzuziehen und<br />

zu vernichten.<br />

(2) 1 Absatz 1 gilt entsprechend, wenn das Fahrzeug zur Entsorgung in einem anderen<br />

Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat verbleibt. 2 In diesem Fall<br />

tritt an die Stelle des Verwertungsnachweises nach Absatz 1 der nach Artikel 5 Absatz<br />

3 und 5 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<br />

<strong>vom</strong> 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 <strong>vom</strong> 21.10.2000, S. 34) in<br />

Verbindung mit der Entscheidung der Kommission <strong>vom</strong> 19. Februar 2002 über Mindestanforderungen<br />

für den nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2000/53/EG des<br />

Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge ausgestellten Verwertungsnachweis<br />

(ABl. L 50 <strong>vom</strong> 21.2.2002, S. 94) ausgestellte Verwertungsnachweis.<br />

(3) 1 Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seinen Verpflichtungen nach<br />

Absatz 1 oder 2 nicht nach, hat die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung<br />

im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufzubieten.<br />

2 Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeuges.<br />

3 Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder<br />

Eigentümer mit. 4 Die Zulassungsbehörde hat die Zulassungsbescheinigung Teil I<br />

und Teil II einzuziehen und zu vernichten.<br />

1) § 17 in Verbindung mit Anlage 9 notifiziert gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates <strong>vom</strong> 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet<br />

der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.<br />

L 241 <strong>vom</strong> 17.9.2015, S. 1).<br />

Bundespolizei, mittlerer Dienst, 6. Auflage, Februar 2024<br />

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