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Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

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69.<br />

Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV)<br />

4 Darüber hinaus darf die Anzeige folgende Daten enthalten, wenn deren Übermittlung<br />

an die Zulassungsbehörde zur Prüfung dieser Anzeige im Einzelfall erforderlich<br />

ist:<br />

1. die Nummer des Versicherungsscheines,<br />

2. den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer<br />

identisch ist,<br />

3. die Kennzeichenart.<br />

5 Das zulässige Datenformat der Anzeige hat das Kraftfahrt‐Bundesamt festzulegen<br />

und auf der Internetseite des Kraftfahrt‐Bundesamts zu veröffentlichen. 6 Das Kraftfahrt‐Bundesamt<br />

hat auf Änderungen im Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt<br />

hinzuweisen. 7 Eine Anzeige ist zu unterlassen, wenn der Zulassungsbehörde die<br />

Versicherungsbestätigung über den Abschluss einer neuen Kraftfahrzeug‐Haftpflichtversicherung<br />

nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes zugegangen ist und<br />

dies dem Versicherer nach § 50 Absatz 1 Nummer 3 mitgeteilt worden ist. 8 Eine<br />

Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens gilt auch<br />

als Anzeige zur Beendigung der Haftung. 9 Satz 7 gilt entsprechend, wenn in der<br />

Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines roten Kennzeichens ein befristeter<br />

Versicherungsschutz ausgewiesen ist oder wenn die Zuteilung des roten Kennzeichens<br />

befristet ist.<br />

(2) 1 Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz<br />

1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. 2 § 50 Absatz 2 gilt<br />

entsprechend.<br />

(3)Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, keine Kraftfahrzeug‐Haftpflichtversicherung<br />

nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes, so hat<br />

der Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 16 Absatz 1 Satz 1, auch<br />

in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Nummer 6, außer Betrieb setzen zu lassen.<br />

(4) 1 Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf<br />

andere Weise, dass für ein Fahrzeug keine Kraftfahrzeug‐Haftpflichtversicherung<br />

nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes besteht, so hat sie das Fahrzeug unverzüglich<br />

außer Betrieb zu setzen. 2 Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits<br />

eine Mitteilung nach § 50 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 abgesandt wurde, löst<br />

keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus.<br />

(5)Die Absätze 3 und 4 sind nicht auf ein Fahrzeug anzuwenden, dass ein Kurzzeitkennzeichen<br />

führt, dessen Ablaufdatum überschritten ist.<br />

56<br />

§ 52Versicherungskennzeichen<br />

(1) 1 Für ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3<br />

Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d bis f ist das Versicherungskennzeichen der<br />

Nachweis, dass für das jeweilige Kraftfahrzeug eine Kraftfahrzeug‐Haftpflichtversicherung<br />

nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes besteht. 2 Nach Abschluss eines<br />

Versicherungsvertrages und Zahlung der Prämie hat der Versicherer dem Halter<br />

das Versicherungskennzeichen zusammen mit einer Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen<br />

für das jeweilige Verkehrsjahr zu überlassen. 3 Ein Verkehrsjahr<br />

hat jeweils den Zeitraum <strong>vom</strong> 1. März eines Jahres bis zum Ablauf des Monats<br />

Februar des nächsten Jahres zu umfassen. 4 Zur anschließenden Übermittlung an das<br />

Kraftfahrt‐Bundesamt durch den Versicherer zur Erhebung und Speicherung im<br />

dort geführten Zentralen Fahrzeugregister hat der Halter dem Versicherer die in<br />

§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Halter­

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