Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
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Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV)<br />
(4) § 6 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt mit den folgenden Maßgaben:<br />
1. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 6 Absatz 3 Satz 1 wird<br />
durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 21 Absatz<br />
1 Nummer 3 und ihrer Nummer ersetzt.<br />
2. Die Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung nach § 6 Absatz 4 Satz 1<br />
wird durch die Verifizierung der Angaben mittels der <strong>vom</strong> Kraftfahrt‐Bundesamt<br />
geführten Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen<br />
ersetzt.<br />
§ 28Internetbasierte Tageszulassung<br />
1 Die Tageszulassung eines Fahrzeuges nach § 7 Absatz 1 kann internetbasiert<br />
nach dem Verfahren der §§ 26 Absatz 1 bis 4 und 27 beantragt werden. 2 Bei der Inbetriebsetzung<br />
des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen hat die das Fahrzeug führende<br />
Person den vorläufigen Zulassungsnachweis nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 bis<br />
zum Ablauf des Tages der Erstzulassung von außen gut lesbar im Fahrzeug auszulegen<br />
und statt der Zulassungsbescheinigung Teil I einen gut lesbaren Ausdruck<br />
der abgerufenen automatisierten Entscheidung über die vorläufige Zulassung mitzuführen<br />
und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.<br />
§ 29Internetbasierte Wiederzulassung<br />
(1) Die Zulassung eines Fahrzeuges, das nach § 16 Absatz 2 wieder zugelassen<br />
werden soll, kann internetbasiert nach dem Verfahren des § 26 nach Maßgabe der<br />
folgenden Absätze beantragt werden (internetbasierte Wiederzulassung).<br />
(2) Das Fahrzeug darf zum Zeitpunkt des Zulassungsantrages nicht länger als<br />
sieben Jahre außer Betrieb gesetzt gewesen sein.<br />
(3) Für die Wiederzulassung gilt § 16 Absatz 2 Satz 1 mit den folgenden Maßgaben:<br />
1. Die Vorlage der zur Außerbetriebsetzung verwendeten Zulassungsbescheinigung<br />
Teil I nach § 16 Absatz 2 Satz 1 wird durch die Erfassung und Verifizierung<br />
ihres Sicherheitscodes nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 ersetzt.<br />
2. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 16 Absatz 2 Satz 1<br />
wird, vorbehaltlich des Absatzes 4, durch die Erfassung und Verifizierung ihres<br />
Sicherheitscodes nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 ersetzt.<br />
(4) Soll das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden, sind bei einer Wiederzulassung<br />
auf denselben Halter nicht erforderlich<br />
1. der Nachweis des Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil II abweichend<br />
von § 26 Absatz 1 Nummer 4 und<br />
2. die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II abweichend von § 26 Absatz<br />
4 Satz 1 Nummer 3.<br />
(5) 1 Es ist anzugeben, dass für das Fahrzeug kein Verwertungsnachweis ausgestellt<br />
worden ist. 2 Die Angabe nach Satz 1 wird durch das Portal im Verfahren nach<br />
§ 26 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 11 Nummer 2 maschinell verifiziert<br />
und zum Zweck dieser Verifizierung erhoben, gespeichert und verwendet.<br />
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