Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
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Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV)<br />
(2)Die Zulassungsbehörde hat dem zur Durchführung des Umsatzsteuerrechts<br />
nach § 21 der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt die in § 6 Absatz 6 bezeichneten<br />
Daten mitzuteilen.<br />
(3) 1 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten sind nach Maßgabe des § 5<br />
Absatz 3 der Kraftfahrzeugsteuer‐Durchführungsverordnung elektronisch zu übermitteln.<br />
2 Die elektronische Übermittlung der Daten hat über das Kraftfahrt‐Bundesamt<br />
nach Maßgabe der <strong>vom</strong> Kraftfahrt‐Bundesamt im Einvernehmen mit dem<br />
Bundesministerium der Finanzen festgelegten und auf der Internetseite des Kraftfahrt‐Bundesamts<br />
veröffentlichten technisch‐organisatorischen Standards zu erfolgen.<br />
3 Das Kraftfahrt‐Bundesamt hat auf Änderungen im Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt<br />
hinzuweisen. 4 Das Kraftfahrt‐Bundesamt darf die übermittelten Daten<br />
ausschließlich zu dem Zweck erheben und speichern, um die Übermittlung der Daten<br />
an die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde<br />
nach Absatz 1 zu ermöglichen. 5 Das Kraftfahrt‐Bundesamt ist verpflichtet, die<br />
Daten unverzüglich an die genannte Behörde zu übermitteln und nach der Übermittlung<br />
unverzüglich zu löschen. 6 Die Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken<br />
durch das Kraftfahrt‐Bundesamt ist nicht zulässig.<br />
§ 64Übermittlung von Daten an Stellen<br />
zur Durchführung des Bundesleistungsgesetzes,<br />
des Verkehrssicherstellungsgesetzes,<br />
des Verkehrsleistungsgesetzes<br />
und von Maßnahmen des Katastrophenschutzes<br />
(1)Die Zulassungsbehörde darf bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt<br />
ist,<br />
1. für die Zwecke des Bundesleistungsgesetzes den nach § 5 des Bundesleistungsgesetzes<br />
bestimmten Anforderungsbehörden,<br />
2. für die Zwecke des Verkehrssicherstellungsgesetzes den nach § 19 des Verkehrssicherstellungsgesetzes<br />
bestimmten Behörden,<br />
3. für die Zwecke des Verkehrsleistungsgesetzes dem Bundesamt für Logistik und<br />
Mobilität sowie<br />
4. für die Zwecke des Katastrophenschutzes den Stellen, die nach den von den<br />
Ländern für Maßnahmen des Katastrophenschutzes erlassenen Gesetzen zuständig<br />
sind,<br />
auf entsprechende Anforderung die nach § 58 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten<br />
sowie die nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 gespeicherten Halterdaten<br />
übermitteln.<br />
(2) 1 Das Kraftfahrt‐Bundesamt darf bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen<br />
zugeteilt ist,<br />
1. für die Zwecke des Bundesleistungsgesetzes den nach § 5 des Bundesleistungsgesetzes<br />
bestimmten Anforderungsbehörden und den diesen vorgesetzten Behörden,<br />
2. für die Zwecke des Verkehrssicherstellungsgesetzes den nach § 19 des Verkehrssicherstellungsgesetzes<br />
bestimmten Behörden,<br />
3. für die Zwecke des Verkehrsleistungsgesetzes dem Bundesamt für Logistik und<br />
Mobilität sowie<br />
4. für die Zwecke des Katastrophenschutzes den Stellen, die nach den von den<br />
Ländern für Maßnahmen des Katastrophenschutzes erlassenen Gesetzen zuständig<br />
sind, und den diesen Stellen vorgesetzten Behörden<br />
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