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Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

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69.<br />

Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV)<br />

(2)Die Zulassungsbehörde hat dem zur Durchführung des Umsatzsteuerrechts<br />

nach § 21 der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt die in § 6 Absatz 6 bezeichneten<br />

Daten mitzuteilen.<br />

(3) 1 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten sind nach Maßgabe des § 5<br />

Absatz 3 der Kraftfahrzeugsteuer‐Durchführungsverordnung elektronisch zu übermitteln.<br />

2 Die elektronische Übermittlung der Daten hat über das Kraftfahrt‐Bundesamt<br />

nach Maßgabe der <strong>vom</strong> Kraftfahrt‐Bundesamt im Einvernehmen mit dem<br />

Bundesministerium der Finanzen festgelegten und auf der Internetseite des Kraftfahrt‐Bundesamts<br />

veröffentlichten technisch‐organisatorischen Standards zu erfolgen.<br />

3 Das Kraftfahrt‐Bundesamt hat auf Änderungen im Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt<br />

hinzuweisen. 4 Das Kraftfahrt‐Bundesamt darf die übermittelten Daten<br />

ausschließlich zu dem Zweck erheben und speichern, um die Übermittlung der Daten<br />

an die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde<br />

nach Absatz 1 zu ermöglichen. 5 Das Kraftfahrt‐Bundesamt ist verpflichtet, die<br />

Daten unverzüglich an die genannte Behörde zu übermitteln und nach der Übermittlung<br />

unverzüglich zu löschen. 6 Die Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken<br />

durch das Kraftfahrt‐Bundesamt ist nicht zulässig.<br />

§ 64Übermittlung von Daten an Stellen<br />

zur Durchführung des Bundesleistungsgesetzes,<br />

des Verkehrssicherstellungsgesetzes,<br />

des Verkehrsleistungsgesetzes<br />

und von Maßnahmen des Katastrophenschutzes<br />

(1)Die Zulassungsbehörde darf bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt<br />

ist,<br />

1. für die Zwecke des Bundesleistungsgesetzes den nach § 5 des Bundesleistungsgesetzes<br />

bestimmten Anforderungsbehörden,<br />

2. für die Zwecke des Verkehrssicherstellungsgesetzes den nach § 19 des Verkehrssicherstellungsgesetzes<br />

bestimmten Behörden,<br />

3. für die Zwecke des Verkehrsleistungsgesetzes dem Bundesamt für Logistik und<br />

Mobilität sowie<br />

4. für die Zwecke des Katastrophenschutzes den Stellen, die nach den von den<br />

Ländern für Maßnahmen des Katastrophenschutzes erlassenen Gesetzen zuständig<br />

sind,<br />

auf entsprechende Anforderung die nach § 58 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten<br />

sowie die nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 gespeicherten Halterdaten<br />

übermitteln.<br />

(2) 1 Das Kraftfahrt‐Bundesamt darf bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen<br />

zugeteilt ist,<br />

1. für die Zwecke des Bundesleistungsgesetzes den nach § 5 des Bundesleistungsgesetzes<br />

bestimmten Anforderungsbehörden und den diesen vorgesetzten Behörden,<br />

2. für die Zwecke des Verkehrssicherstellungsgesetzes den nach § 19 des Verkehrssicherstellungsgesetzes<br />

bestimmten Behörden,<br />

3. für die Zwecke des Verkehrsleistungsgesetzes dem Bundesamt für Logistik und<br />

Mobilität sowie<br />

4. für die Zwecke des Katastrophenschutzes den Stellen, die nach den von den<br />

Ländern für Maßnahmen des Katastrophenschutzes erlassenen Gesetzen zuständig<br />

sind, und den diesen Stellen vorgesetzten Behörden<br />

74

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