Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
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Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV) 69.<br />
3 Die Generierung der Prüfziffer sowie Maßnahmen zur Sicherung des Verfahrens<br />
haben nach Maßgabe der <strong>vom</strong> Kraftfahrt‐Bundesamt festgelegten Standards zu erfolgen.<br />
(4) 1 Zur Verifizierung der Prüfziffer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2<br />
sind von der antragstellenden Person folgende Daten in das Portal einzugeben:<br />
1. die Prüfziffer,<br />
2. das Datum der letzten Hauptuntersuchung oder der letzten Sicherheitsprüfung,<br />
3. Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder<br />
die nächste Sicherheitsprüfung,<br />
4. die Technische Prüfstelle, die amtlich anerkannte Überwachungsorganisation<br />
oder die mit der Datenübermittlung beauftragte Gemeinschaftseinrichtung der<br />
anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten.<br />
2 Die Verifizierung hat durch das Portal nach Maßgabe der Anlage 10 zu erfolgen<br />
und wird zum Zweck dieser Verifizierung erhoben, gespeichert und verwendet.<br />
(5) Nach erfolgter Zulassung hat die Zulassungsbehörde folgende Daten zur Erhebung<br />
und Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister an das Kraftfahrt‐Bundesamt<br />
zu übermitteln:<br />
1. den Nachweis der letzten Hauptuntersuchung oder der letzten Sicherheitsprüfung<br />
mittels Prüfziffer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,<br />
2. das Datum der letzten Hauptuntersuchung oder der letzten Sicherheitsprüfung<br />
nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2,<br />
3. Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder<br />
die nächste Sicherheitsprüfung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3,<br />
4. die Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, der amtlich anerkannten<br />
Überwachungsorganisation oder der mit der Datenübermittlung beauftragten<br />
Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten nach<br />
Absatz 4 Satz 1 Nummer 4.<br />
(6) Erfolgt die nach § 29a der Straßenverkehrs‐Zulassungs‐Ordnung vorgeschriebene<br />
Übermittlung für die nach Absatz 4 nachgewiesene Hauptuntersuchung<br />
oder Sicherheitsprüfung nicht rechtzeitig, so hat das Kraftfahrt‐ Bundesamt die Zulassungsbehörde<br />
darüber zu unterrichten.<br />
§ 23Bekanntgabe und Wirksamkeit<br />
der Entscheidung sowie Vorbehalt der Nachprüfung<br />
(1) 1 Die Zulassungsbehörde hat der antragstellenden Person die automatisierte<br />
Entscheidung unmittelbar nach Abschluss des maschinellen Prüfungsvorgangs in<br />
Form eines schreibgeschützten elektronischen Bescheides nach Maßgabe der Vorschriften<br />
für das jeweilige Zulassungsverfahren in einem üblichen Format in ihrem<br />
Portal bekannt zu geben, wobei der Bescheid für die Dauer von 30 Minuten nach Bekanntgabe<br />
zum Abruf durch die antragstellende Person bereit zu stehen hat. 2 Sofern<br />
der Abruf nicht innerhalb der Bereitstellungsdauer nach Satz 1 erfolgt, hat die Zulassungsbehörde<br />
einen Ausdruck des automatisierten Bescheides an den Halter zu<br />
übersenden. 3 Im Fall der manuellen Bearbeitung und Entscheidung der Zulassungsbehörde<br />
nach § 19 Absatz 1 Satz 4 hat die Zulassungsbehörde dem Halter die<br />
Entscheidung durch Übersendung eines schriftlichen Bescheides bekannt zu geben.<br />
(2) Die Zulassung oder ihre Änderung ist am Tag des Abrufes wirksam; im Fall<br />
des Absatz 1 Satz 2 am dritten Tag, der dem Tag folgt, an dem die Zulassungsbehörde<br />
den Ausdruck abgesandt hat.<br />
Bundespolizei, mittlerer Dienst, 6. Auflage, Februar 2024<br />
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