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Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

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Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV) 69.<br />

hat dies vor Beginn und nach Beendigung der Verwendung der zuständigen Zulassungsbehörde<br />

unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und die Zulassungsbescheinigung<br />

Teil I zur Eintragung der jeweiligen Verwendung des Fahrzeuges<br />

der zuständigen Zulassungsbehörde vorzulegen. 2 Wer ein Fahrzeug ohne<br />

Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet (Mietfahrzeug für Selbstfahrer),<br />

hat dies nach Beginn des Gewerbebetriebs der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich<br />

schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und die Zulassungsbescheinigung<br />

Teil I zur Eintragung der Verwendung des Fahrzeuges der zuständigen Zulassungsbehörde<br />

vorzulegen, wenn nicht das Fahrzeug für den Mieter zugelassen<br />

wird oder der Mieter einen Mietvertrag über die Dauer von mindestens einem Jahr<br />

abgeschlossen hat. 3 Wird der Mietvertrag nach Satz 2 nach seinem Abschluss verkürzt,<br />

ist die Anzeige unverzüglich nachzuholen.<br />

(4) 1 Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk,<br />

hat er unverzüglich<br />

1. bei der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die<br />

Zuteilung eines neuen Kennzeichens, einer neuen Zulassungsbescheinigung<br />

Teil I und die Änderung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil II<br />

zu beantragen oder<br />

2. der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde mitzuteilen,<br />

dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll, und die Zulassungsbescheinigung<br />

Teil I zur Änderung vorzulegen.<br />

2 Kommt der Halter diesen Pflichten nicht nach, kann die zuständige Zulassungsbehörde<br />

für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeuges auf<br />

öffentlichen Straßen untersagen. 3 Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges,<br />

dessen Betrieb nach Satz 2 untersagt ist, nicht anordnen oder zulassen. 4 Im<br />

Fall des Satzes 1 Nummer 1 hat die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungsbehörde<br />

nach Vorlage der Zulassungsbescheinigung und der bisherigen<br />

Kennzeichenschilder zur Entstempelung dem Fahrzeug ein neues Kennzeichen zuzuteilen.<br />

5 Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 hat die für den neuen Wohnsitz oder Sitz<br />

zuständige Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I zu ändern. 6 Absatz<br />

1 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt. 7 Kommt der Halter seinen Pflichten nach<br />

Satz 1 trotz Anordnung nach Satz 2 nicht nach, kann die zuständige Zulassungsbehörde<br />

die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier<br />

Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. 8 Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet<br />

die Zulassung des Fahrzeuges.<br />

(5) 1 Wechselt die Person des Halters, haben der bisherige Halter und der Eigentümer<br />

dies nach Maßgabe des Satzes 3 unverzüglich der Zulassungsbehörde zum<br />

Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen. 2 Die Mitteilung ist entbehrlich,<br />

wenn der Erwerber seinen Pflichten nach Satz 4 bereits nachgekommen ist.<br />

3 Die Mitteilung muss enthalten:<br />

1. das Kennzeichen des Fahrzeuges,<br />

2. den Namen, den Vornamen und die vollständige Anschrift des Erwerbers sowie<br />

3. die Bestätigung des Erwerbers, dass ihm die Zulassungsbescheinigung übergeben<br />

wurde.<br />

4 Der Erwerber hat unverzüglich nach dem Halterwechsel bei der für seinen Wohnsitz<br />

oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde<br />

1. die neuen Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des<br />

Straßenverkehrsgesetzes sowie die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 5 mitzuteilen<br />

und auf Verlangen nachzuweisen,<br />

2. unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 49 die Ausfertigung einer<br />

neuen Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen,<br />

Bundespolizei, mittlerer Dienst, 6. Auflage, Februar 2024<br />

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