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Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

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Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV) 69.<br />

3 Abweichend von Satz 1 kann der Zeitraum im Einzelfall auch länger sein, wenn die<br />

vorübergehende Verkehrsteilnahme in Wahrnehmung der Arbeitnehmerfreizügigkeit,<br />

der Niederlassungs‐ oder Dienstleistungsfreiheit nach dem Recht der<br />

Europäischen Union geschieht. 4 Als vorübergehend gilt dann der Zeitraum, währenddessen<br />

die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die Niederlassungs‐ oder Dienstleistungsfreiheit<br />

in Anspruch genommen wird. 5 Der in Satz 4 bezeichnete Zeitraum darf<br />

3 Jahre nicht überschreiten.<br />

§ 47Kennzeichen und Unterscheidungszeichen<br />

(1) 1 Die das Fahrzeug führende Person hat sicherzustellen, dass ein in einem<br />

anderen Staat zugelassenes Kraftfahrzeug an seiner Vorderseite und seiner Rückseite<br />

heimische Kennzeichen führt, die Artikel 36 und Anhang 2 des Übereinkommens<br />

<strong>vom</strong> 8. November 1968 über den Straßenverkehr, soweit dieses Abkommen<br />

anwendbar ist, sonst Artikel 3 Abschnitt II Nummer 1 des Internationalen Abkommens<br />

<strong>vom</strong> 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr, entsprechen. 2 Ein Kraftrad benötigt<br />

nur ein Kennzeichen an der Rückseite. 3 Ein in einem anderen Staat zugelassener<br />

Anhänger oder ein Anhänger im Sinne des § 46 Absatz 2 muss an der<br />

Rückseite sein heimisches Kennzeichen nach Satz 1 oder, wenn ein solches Kennzeichen<br />

nicht zugeteilt oder ausgegeben ist, das Kennzeichen des ziehenden Kraftfahrzeugs<br />

führen.<br />

(2) 1 Die das Fahrzeug führende Person hat sicherzustellen, dass ein in einem<br />

anderen Staat zugelassenes Fahrzeug an der Rückseite zusätzlich ein Unterscheidungszeichen<br />

des Zulassungsstaates führt, dass Artikel 5 und Anlage C des Internationalen<br />

Abkommens <strong>vom</strong> 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr oder Artikel<br />

37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens <strong>vom</strong> 8. November 1968<br />

über den Straßenverkehr entspricht. 2 Die Anbringung des Unterscheidungszeichens<br />

nach Satz 1 ist nicht erforderlich bei einem Fahrzeug,<br />

1. das in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat zugelassen<br />

ist und<br />

2. entsprechend Artikel 3 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG)<br />

Nr. 2411/1998 des Rates <strong>vom</strong> November 1998 über die Anerkennung des Unterscheidungszeichens<br />

des Zulassungsmitgliedstaats von Kraftfahrzeugen und<br />

Kraftfahrzeuganhängern im innergemeinschaftlichen Verkehr (ABl. L 299 <strong>vom</strong><br />

10.11.1998, S. 1) am linken Rand des Kennzeichens das Unterscheidungszeichen<br />

des Zulassungsstaates führt.<br />

§ 48Beschränkung und Untersagung<br />

des Betriebs ausländischer Fahrzeuge<br />

(1) Erweist sich ein ausländisches Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, ist § 5 anzuwenden.<br />

(2) 1 Sofern der Betrieb des Fahrzeuges untersagt ist, ist die im Ausland ausgestellte<br />

Zulassungsbescheinigung oder der Internationale Zulassungsschein an die<br />

ausstellende Stelle zurückzusenden. 2 Hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeuges<br />

keinen Wohn‐ oder Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland, ist für<br />

Maßnahmen nach Satz 1 jede Verwaltungsbehörde nach § 75 Absatz 1 zuständig.<br />

Bundespolizei, mittlerer Dienst, 6. Auflage, Februar 2024<br />

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