Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
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Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV) 69.<br />
(6)Der Hersteller eines Fahrzeuges, der Inhaber einer EU‐Typgenehmigung ist,<br />
oder dessen bevollmächtigter Vertreter kann die nach Maßgabe der jeweils geltenden<br />
Vorschriften der Europäischen Union in die Übereinstimmungsbescheinigung<br />
einzutragenden Daten jeder ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigung für ein<br />
Fahrzeug, für das keine Verpflichtung nach Absatz 4 besteht, an das Kraftfahrt‐Bundesamt<br />
zur Erhebung und Speicherung in der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen<br />
übermitteln.<br />
(7) 1 Das Kraftfahrt‐Bundesamt hat die Standards zur technisch‐organisatorischen<br />
Ausgestaltung der Datenübermittlung unter Berücksichtigung von Vorgaben<br />
für den internationalen Datenaustausch festzulegen und diese auf der Internetseite<br />
des Kraftfahrt‐Bundesamts zu veröffentlichen. 2 Das Kraftfahrt‐Bundesamt hat auf<br />
Änderungen im Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt hinzuweisen.<br />
(8) 1 Das Kraftfahrt‐Bundesamt hat durch geeignete technische und organisatorische<br />
Maßnahmen auszuschließen, dass die Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen<br />
mit dem Zentralen Fahrzeugregister verknüpft werden<br />
kann. 2 Das Gleiche gilt für die Zulassungsbehörden in Bezug auf ihre örtlichen Fahrzeugregister.<br />
3 Die Daten sind zehn Jahre nach dem Tag ihrer Übermittlung in diese<br />
Datenbank automatisiert zu löschen.<br />
(9)Die Zulassungsbehörden sind befugt, unter Verwendung der Fahrzeug‐Identifizierungsnummer<br />
die Daten nach Absatz 2 zur Erfüllung ihrer Aufgaben für die in<br />
Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Zwecke automatisiert abzurufen und sie in den<br />
Fahrzeugregistern zu erheben, zu speichern und zu verwenden.<br />
(10) 1 Die von einem Hersteller übermittelten und gespeicherten Daten dürfen<br />
diesem zur Beseitigung von Fehlern und zur Vervollständigung der Daten <strong>vom</strong><br />
Kraftfahrt‐Bundesamt übermittelt und zu diesen Zwecken verwendet werden. 2 Soweit<br />
dies für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich ist, darf das Kraftfahrt‐Bundesamt<br />
dem Hersteller eines zugelassenen Fahrzeuges, für das er noch keine Daten im<br />
Sinne der Absätze 4 bis 6 übermittelt hat, dessen Fahrzeug‐Identifizierungsnummer<br />
zum Zweck der Ergänzung der fehlenden Daten übermitteln.<br />
(11)Das Kraftfahrt‐Bundesamt kann die erforderlichen Anordnungen treffen,<br />
wenn ein Hersteller oder dessen bevollmächtigte Vertreter seinen Verpflichtungen<br />
nach den Absätzen 4 und 5 nicht nachkommt.<br />
Abschnitt 8<br />
Durchführungs‐ und Schlussvorschriften<br />
§ 75Zuständigkeiten<br />
(1) Diese Verordnung wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, von den nach<br />
Landesrecht zuständigen Behörden ausgeführt.<br />
(2) 1 Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes bestimmt ist,<br />
1. die Behörde des Wohnorts des Antragstellers oder Betroffenen,<br />
2. bei mehreren Wohnungen des Antragstellers oder Betroffenen die Behörde des<br />
Ortes der Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes,<br />
3. mangels eines Wohnortes oder einer Hauptwohnung die Behörde des Aufenthaltsortes<br />
des Antragstellers oder Betroffenen,<br />
4. bei einer juristischen Person, einem Gewerbetreibenden und einem Selbstständigen<br />
mit festem Betriebssitz oder einer Behörde die Behörde des Sitzes<br />
oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.<br />
2 Besteht in der Bundesrepublik Deutschland kein Wohnsitz, kein Sitz, keine Niederlassung<br />
oder keine Dienststelle, so ist die Behörde des Wohnorts eines Empfangsbevollmächtigten<br />
zuständig. 3 Im Fall des § 6 Absatz 2 Satz 2 ist die Behörde am regelmäßigen<br />
Standort des Fahrzeuges zuständig.<br />
Bundespolizei, mittlerer Dienst, 6. Auflage, Februar 2024<br />
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