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Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

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Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV) 69.<br />

(6)Der Hersteller eines Fahrzeuges, der Inhaber einer EU‐Typgenehmigung ist,<br />

oder dessen bevollmächtigter Vertreter kann die nach Maßgabe der jeweils geltenden<br />

Vorschriften der Europäischen Union in die Übereinstimmungsbescheinigung<br />

einzutragenden Daten jeder ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigung für ein<br />

Fahrzeug, für das keine Verpflichtung nach Absatz 4 besteht, an das Kraftfahrt‐Bundesamt<br />

zur Erhebung und Speicherung in der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen<br />

übermitteln.<br />

(7) 1 Das Kraftfahrt‐Bundesamt hat die Standards zur technisch‐organisatorischen<br />

Ausgestaltung der Datenübermittlung unter Berücksichtigung von Vorgaben<br />

für den internationalen Datenaustausch festzulegen und diese auf der Internetseite<br />

des Kraftfahrt‐Bundesamts zu veröffentlichen. 2 Das Kraftfahrt‐Bundesamt hat auf<br />

Änderungen im Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt hinzuweisen.<br />

(8) 1 Das Kraftfahrt‐Bundesamt hat durch geeignete technische und organisatorische<br />

Maßnahmen auszuschließen, dass die Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen<br />

mit dem Zentralen Fahrzeugregister verknüpft werden<br />

kann. 2 Das Gleiche gilt für die Zulassungsbehörden in Bezug auf ihre örtlichen Fahrzeugregister.<br />

3 Die Daten sind zehn Jahre nach dem Tag ihrer Übermittlung in diese<br />

Datenbank automatisiert zu löschen.<br />

(9)Die Zulassungsbehörden sind befugt, unter Verwendung der Fahrzeug‐Identifizierungsnummer<br />

die Daten nach Absatz 2 zur Erfüllung ihrer Aufgaben für die in<br />

Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Zwecke automatisiert abzurufen und sie in den<br />

Fahrzeugregistern zu erheben, zu speichern und zu verwenden.<br />

(10) 1 Die von einem Hersteller übermittelten und gespeicherten Daten dürfen<br />

diesem zur Beseitigung von Fehlern und zur Vervollständigung der Daten <strong>vom</strong><br />

Kraftfahrt‐Bundesamt übermittelt und zu diesen Zwecken verwendet werden. 2 Soweit<br />

dies für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich ist, darf das Kraftfahrt‐Bundesamt<br />

dem Hersteller eines zugelassenen Fahrzeuges, für das er noch keine Daten im<br />

Sinne der Absätze 4 bis 6 übermittelt hat, dessen Fahrzeug‐Identifizierungsnummer<br />

zum Zweck der Ergänzung der fehlenden Daten übermitteln.<br />

(11)Das Kraftfahrt‐Bundesamt kann die erforderlichen Anordnungen treffen,<br />

wenn ein Hersteller oder dessen bevollmächtigte Vertreter seinen Verpflichtungen<br />

nach den Absätzen 4 und 5 nicht nachkommt.<br />

Abschnitt 8<br />

Durchführungs‐ und Schlussvorschriften<br />

§ 75Zuständigkeiten<br />

(1) Diese Verordnung wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, von den nach<br />

Landesrecht zuständigen Behörden ausgeführt.<br />

(2) 1 Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes bestimmt ist,<br />

1. die Behörde des Wohnorts des Antragstellers oder Betroffenen,<br />

2. bei mehreren Wohnungen des Antragstellers oder Betroffenen die Behörde des<br />

Ortes der Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes,<br />

3. mangels eines Wohnortes oder einer Hauptwohnung die Behörde des Aufenthaltsortes<br />

des Antragstellers oder Betroffenen,<br />

4. bei einer juristischen Person, einem Gewerbetreibenden und einem Selbstständigen<br />

mit festem Betriebssitz oder einer Behörde die Behörde des Sitzes<br />

oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.<br />

2 Besteht in der Bundesrepublik Deutschland kein Wohnsitz, kein Sitz, keine Niederlassung<br />

oder keine Dienststelle, so ist die Behörde des Wohnorts eines Empfangsbevollmächtigten<br />

zuständig. 3 Im Fall des § 6 Absatz 2 Satz 2 ist die Behörde am regelmäßigen<br />

Standort des Fahrzeuges zuständig.<br />

Bundespolizei, mittlerer Dienst, 6. Auflage, Februar 2024<br />

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