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Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

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69.<br />

Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV)<br />

9. das Datum<br />

a) der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges und, bei einem mit einem Wechselkennzeichen<br />

zugelassenen Fahrzeug, zusätzlich ein Hinweis darauf, dass<br />

es sich um ein Wechselkennzeichen handelt,<br />

b) der Entstempelung des Kennzeichens, wobei im Fall der internetbasierten<br />

Außerbetriebsetzung das Datum der abschließenden Bearbeitung des Antrags<br />

auf Außerbetriebsetzung an Stelle des Datums der Entstempelung zu<br />

erheben und zu speichern ist, und bei einem mit einem Wechselkennzeichen<br />

zugelassenen Fahrzeug zusätzlich das Datum der Entstempelung des fahrzeugbezogenen<br />

Teils sowie<br />

c) des Ablaufs der Reservierung des Kennzeichens,<br />

10. die Art der Typgenehmigung oder Fahrzeug‐Einzelgenehmigung,<br />

11. die Emissionsklasse, in die das Fahrzeug eingestuft ist, und die Grundlage dieser<br />

Einstufung,<br />

12. die Kennziffer des Zulassungsbezirks einschließlich der Gemeindekennziffer,<br />

13. bei Fahrzeugen, für die die Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefertigt<br />

wurde, die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II und ein Hinweis über<br />

den Verbleib der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Außerbetriebsetzung des<br />

Fahrzeuges,<br />

14. die Nummer der früheren Zulassungsbescheinigung Teil II und ein Hinweis<br />

auf deren Verbleib bei Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung<br />

Teil II,<br />

15. soweit eine Aufbietung der Zulassungsbescheinigung Teil II erfolgt ist, ein<br />

Hinweis auf die Aufbietung der Zulassungsbescheinigung Teil II,<br />

16. die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Nummer, die Vordrucknummer<br />

und die Druckstücknummer der Markierung der Zulassungsbescheinigung<br />

Teil I,<br />

17. die Druckstücknummern der Stempelplaketten,<br />

18. das Datum der Aushändigung und Rückgabe oder Einziehung der Zulassungsbescheinigung<br />

Teil I, wobei im Fall der internetbasierten Wiederzulassung das<br />

Datum der Aushändigung entfällt,<br />

19. Hinweise über die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I als Zweitschrift<br />

sowie eines Anhängerverzeichnisses und das Datum der jeweiligen Ausstellung,<br />

20. bei Ausstellung eines Internationalen Zulassungsscheins ein Hinweis darauf<br />

und das Datum der Ausstellung,<br />

21. eine Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem Bundesleistungsgesetz,<br />

dem Verkehrssicherstellungsgesetz oder dem Verkehrsleistungsgesetz,<br />

22. folgende Daten zur Kraftfahrzeug‐Haftpflichtversicherung:<br />

a) die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 5 Nummer 3 mitzuteilenden Daten,<br />

b) das Datum des Eingangs der Versicherungsbestätigung,<br />

c) Hinweise auf ein Nichtbestehen oder eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses,<br />

die Anzeige hierüber und das Datum des Eingangs der Anzeige<br />

bei der Zulassungsbehörde,<br />

d) bei Maßnahmen der Zulassungsbehörde auf Grund des Nichtbestehens oder<br />

der Beendigung des Versicherungsverhältnisses ein Hinweis darauf und<br />

e) der Name und die Anschrift oder die Schlüsselnummer der früheren Versicherer<br />

und jeweils die Daten zu diesen Versicherungen nach Maßgabe der<br />

Buchstaben a bis d,<br />

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