Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
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Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV)<br />
9. das Datum<br />
a) der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges und, bei einem mit einem Wechselkennzeichen<br />
zugelassenen Fahrzeug, zusätzlich ein Hinweis darauf, dass<br />
es sich um ein Wechselkennzeichen handelt,<br />
b) der Entstempelung des Kennzeichens, wobei im Fall der internetbasierten<br />
Außerbetriebsetzung das Datum der abschließenden Bearbeitung des Antrags<br />
auf Außerbetriebsetzung an Stelle des Datums der Entstempelung zu<br />
erheben und zu speichern ist, und bei einem mit einem Wechselkennzeichen<br />
zugelassenen Fahrzeug zusätzlich das Datum der Entstempelung des fahrzeugbezogenen<br />
Teils sowie<br />
c) des Ablaufs der Reservierung des Kennzeichens,<br />
10. die Art der Typgenehmigung oder Fahrzeug‐Einzelgenehmigung,<br />
11. die Emissionsklasse, in die das Fahrzeug eingestuft ist, und die Grundlage dieser<br />
Einstufung,<br />
12. die Kennziffer des Zulassungsbezirks einschließlich der Gemeindekennziffer,<br />
13. bei Fahrzeugen, für die die Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefertigt<br />
wurde, die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II und ein Hinweis über<br />
den Verbleib der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Außerbetriebsetzung des<br />
Fahrzeuges,<br />
14. die Nummer der früheren Zulassungsbescheinigung Teil II und ein Hinweis<br />
auf deren Verbleib bei Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung<br />
Teil II,<br />
15. soweit eine Aufbietung der Zulassungsbescheinigung Teil II erfolgt ist, ein<br />
Hinweis auf die Aufbietung der Zulassungsbescheinigung Teil II,<br />
16. die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Nummer, die Vordrucknummer<br />
und die Druckstücknummer der Markierung der Zulassungsbescheinigung<br />
Teil I,<br />
17. die Druckstücknummern der Stempelplaketten,<br />
18. das Datum der Aushändigung und Rückgabe oder Einziehung der Zulassungsbescheinigung<br />
Teil I, wobei im Fall der internetbasierten Wiederzulassung das<br />
Datum der Aushändigung entfällt,<br />
19. Hinweise über die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I als Zweitschrift<br />
sowie eines Anhängerverzeichnisses und das Datum der jeweiligen Ausstellung,<br />
20. bei Ausstellung eines Internationalen Zulassungsscheins ein Hinweis darauf<br />
und das Datum der Ausstellung,<br />
21. eine Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem Bundesleistungsgesetz,<br />
dem Verkehrssicherstellungsgesetz oder dem Verkehrsleistungsgesetz,<br />
22. folgende Daten zur Kraftfahrzeug‐Haftpflichtversicherung:<br />
a) die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 5 Nummer 3 mitzuteilenden Daten,<br />
b) das Datum des Eingangs der Versicherungsbestätigung,<br />
c) Hinweise auf ein Nichtbestehen oder eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses,<br />
die Anzeige hierüber und das Datum des Eingangs der Anzeige<br />
bei der Zulassungsbehörde,<br />
d) bei Maßnahmen der Zulassungsbehörde auf Grund des Nichtbestehens oder<br />
der Beendigung des Versicherungsverhältnisses ein Hinweis darauf und<br />
e) der Name und die Anschrift oder die Schlüsselnummer der früheren Versicherer<br />
und jeweils die Daten zu diesen Versicherungen nach Maßgabe der<br />
Buchstaben a bis d,<br />
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