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Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

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Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV) 69.<br />

1. die Angabe, dass der Halter nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes<br />

der Versicherungspflicht nicht unterliegt,<br />

2. den Namen und die Anschrift der Einrichtung, die für den Haftpflichtschadenausgleich<br />

zuständig ist, sowie den Namen der Deckung erhaltenden juristischen<br />

Person,<br />

3. die Art des Fahrzeugs,<br />

4. den Hersteller des Fahrgestells,<br />

5. die Fahrzeug‐Identifizierungsnummer und<br />

6. das Kennzeichen des Fahrzeuges, soweit dieses der für den Haftpflichtschadenausgleich<br />

zuständigen Einrichtung bekannt ist.<br />

§ 50Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörde<br />

(1)Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer zum Zweck der Gewährleistung<br />

des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug‐Haftpflichtversicherung<br />

zu unterrichten über<br />

1. die Zuteilung des Kennzeichens, bei einem mit einem Wechselkennzeichen<br />

zugelassenen Fahrzeug über die Zuteilung des Wechselkennzeichens,<br />

2. die Änderung der Anschrift des Halters,<br />

3. den Zugang einer Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung,<br />

4. den Zugang einer Anzeige über die Außerbetriebsetzung,<br />

5. die Änderung der Fahrzeugklasse,<br />

6. das Ablaufdatum der Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung,<br />

bei Wechselkennzeichen zusätzlich über auf das dem Wechselkennzeichen<br />

zugehörige andere Kennzeichen und<br />

7. die Verwendung des Fahrzeuges nach § 6 Absatz 5 Nummer 1<br />

und hierfür die in § 62 genannten Daten, soweit erforderlich, zu übermitteln.<br />

(2)Die Mitteilung ist elektronisch nach Maßgabe des § 62 Absatz 3 und der <strong>vom</strong><br />

Kraftfahrt‐Bundesamt herausgegebenen Standards zu übermitteln.<br />

§ 51Maßnahmen und Pflichten<br />

bei fehlendem Versicherungsschutz<br />

(1) 1 Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des<br />

Versicherungsvertragsgesetzes der Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn<br />

eine Kraftfahrzeug‐Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes<br />

nicht oder nicht mehr besteht. 2 Die Anzeige ist <strong>vom</strong> Versicherer entsprechend § 49<br />

Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. 3 Die Anzeige muss folgende Daten enthalten:<br />

1. den Namen und die Anschrift des Versicherers,<br />

2. die Schlüsselnummer des Versicherers,<br />

3. den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers,<br />

4. das Kennzeichen des Fahrzeuges,<br />

5. die Fahrzeug‐Identifizierungsnummer,<br />

6. die Angabe, ob das Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht.<br />

Bundespolizei, mittlerer Dienst, 6. Auflage, Februar 2024<br />

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