Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
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Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV) 69.<br />
§ 37Antragstellung über die Großkundenschnittstelle<br />
(1) Vor jeder Antragstellung hat sich der Großkunde unter Angabe des nach § 35<br />
vergebenen Identifizierungsmerkmals zu authentifizieren.<br />
(2) 1 Nach erfolgreicher Authentifizierung kann über die Großkundenschnittstelle<br />
ein in § 33 Absatz 2 bezeichneter Antrag gestellt werden. 2 Den Antrag kann<br />
der Großkunde stellen<br />
1. für sich selbst oder<br />
2. für einen Dritten als Halter.<br />
(3) Mit dem Antrag hat der Großkunde sein Einverständnis zu erklären, dass ihm<br />
die Entscheidung der Zulassungsbehörde dadurch bekanntgegeben werden kann,<br />
dass sie in einem Postfach eingeht, dass<br />
1. beim Kraftfahrt‐Bundesamt für ihn eingerichtet worden ist oder<br />
2. nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes besteht.<br />
(4) Bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ist, außer im Fall der Außerbetriebsetzung,<br />
eine Vollmacht nach den Vorgaben der Anlage 12 an die Großkundenschnittstelle<br />
zu übermitteln.<br />
(5) 1 Sofern ein Großkunde beabsichtigt, binnen eines Tages eine außergewöhnlich<br />
hohe Zahl von Anträgen über die Großkundenschnittstelle einzureichen, hat<br />
vorher eine direkte Abstimmung des Großkunden mit der Zulassungsbehörde zu<br />
erfolgen. 2 Außergewöhnlich ist eine Zahl von mehr als 100 Anträgen.<br />
§ 38Übermittlung eines Antrags an die Zulassungsbehörde<br />
und automatische Ergänzung erforderlicher Daten<br />
(1) Die Übermittlung der Fahrzeugdaten und Halterdaten im Umfang der Eintragungen<br />
in den Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II an den Großkunden<br />
bedarf im Fall des § 37 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der ausdrücklichen Einwilligung<br />
des Halters nach Anlage 12.<br />
(2) Ist im Fall des § 37 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Halter eine natürliche Person,<br />
so ist die Vollmacht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne<br />
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu versehen.<br />
(3) 1 Ist im Fall des § 37 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Halter eine juristische Person,<br />
so ist die Vollmacht mit einem qualifizierten elektronischen Siegel im Sinne der<br />
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu versehen. 2 Anstelle des elektronischen Siegels<br />
kann auf der Vollmacht auch eine qualifizierte elektronische Signatur des Vertretungsberechtigten<br />
der juristischen Person angebracht werden, sofern die Vertretungsberechtigung<br />
durch einen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter im Sinne<br />
des Artikels 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/ 2014 überprüft worden ist.<br />
3 Im Fall des Satzes 2 ist der Antrag mit dem Zusatz zu versehen, dass ein qualifizierter<br />
Vertrauensdienst die Vertretungsberechtigung überprüft hat.<br />
(4) Die Angaben zum Halter sind im Fall des § 37 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bei<br />
natürlichen Personen aus der das Vollmachtsformular verarbeitenden elektronischen<br />
Nachricht und der qualifizierten elektronischen Signatur und bei juristischen<br />
Personen aus der das Vollmachtsformular verarbeitenden elektronischen Nachricht<br />
und dem qualifizierten elektronischen Siegel oder dem mit qualifizierter elektronischen<br />
Signatur signierten Vollmachtsformular zu entnehmen.<br />
Bundespolizei, mittlerer Dienst, 6. Auflage, Februar 2024<br />
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