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Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

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Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV) 69.<br />

(4) 1 Für die Beantragung der Außerbetriebsetzung ist auf die Identifizierung des<br />

Antragstellers zu verzichten, sofern die Sicherheitscodes der Stempelplaketten<br />

nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, und der<br />

Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I nach Absatz 2 Satz 1 Nummer<br />

3 erfasst werden. 2 Die Halterdaten sind <strong>vom</strong> Portal aus dem Zentralen Fahrzeugregister<br />

zu erheben, zu speichern und für die Antragsprüfung zu verwenden.<br />

§ 25Außerbetriebsetzung<br />

(1) 1 Liegen die Voraussetzungen für die Außerbetriebsetzung nach maschineller<br />

Prüfung durch das Portal vor, ist das Fahrzeug mittels einer automatisierten Entscheidung<br />

nach § 19 Absatz 1 Satz 2 außer Betrieb zu setzen. 2 Abweichend von § 23<br />

Absatz 1 Satz 2 erfolgt die Bekanntgabe der automatisierten Entscheidung, sofern<br />

diese nicht von der antragstellenden Person aus dem Portal abgerufen wird, durch<br />

1. Versendung einer De‐Mail‐Nachricht im Sinne des § 3a Absatz 3 Nummer 3<br />

Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wenn der Halter in seinem<br />

elektronischen Antrag ein auf seinen Namen eingerichtetes De‐Mail‐Konto benennt,<br />

2. durch Übersendung des Ausdrucks des elektronischen Dokuments<br />

und ist die Außerbetriebsetzung abweichend von § 23 Absatz 2 Halbsatz 2 am Tag<br />

der Absendung des Ausdrucks wirksam. 3 Sofern die maschinelle Prüfung der Voraussetzungen<br />

für die Außerbetriebsetzung nicht erfolgen kann, hat die Entscheidung<br />

nach § 19 Absatz 1 Satz 4 zu erfolgen und ist im Fall einer antragsgemäßen<br />

Entscheidung die Außerbetriebsetzung abweichend von § 23 Absatz 2 am Tag der<br />

Absendung des schriftlichen Bescheides wirksam.<br />

(2) Der Vermerk über die Außerbetriebsetzung in der Zulassungsbescheinigung<br />

Teil I und die Aushändigung der entstempelten Kennzeichenschilder nach § 16 Absatz<br />

1 Satz 4 werden durch die Erhebung, Speicherung und Verwendung der freigelegten<br />

Sicherheitscodes nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zur Prüfung des Antrags<br />

auf Außerbetriebsetzung ersetzt.<br />

(3) Die zuständige Zulassungsbehörde hat den bisherigen Halter auf das Datum<br />

der Wirksamkeit der Außerbetriebsetzung schriftlich hinzuweisen.<br />

Unterabschnitt 3<br />

Internetbasierte Erstzulassung, Tageszulassung,<br />

Wiederzulassung und Änderung bei Halter‐ und Wohnsitzwechsel<br />

§ 26Gemeinsame Regelungen<br />

für die Zulassung und für Änderungen<br />

(1) Die Zulassung oder deren Änderung kann elektronisch beantragt werden,<br />

sofern<br />

1. der Halter nicht nach § 2 Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes von der<br />

Versicherungspflicht befreit ist,<br />

2. das Fahrzeug nicht nach § 3 Absatz 3 zulassungsfrei ist,<br />

3. das Kennzeichen zugeteilt werden soll als<br />

a) allgemeines Kennzeichen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Anlage 4 Abschnitt<br />

2,<br />

b) Oldtimerkennzeichen nach § 10 Absatz 1 und Anlage 4 Abschnitt 4 , sofern<br />

dieses nicht im internetbasierten Verfahren erstmalig zugeteilt wird,<br />

Bundespolizei, mittlerer Dienst, 6. Auflage, Februar 2024<br />

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