Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
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Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV) 69.<br />
(4) 1 Für die Beantragung der Außerbetriebsetzung ist auf die Identifizierung des<br />
Antragstellers zu verzichten, sofern die Sicherheitscodes der Stempelplaketten<br />
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, und der<br />
Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I nach Absatz 2 Satz 1 Nummer<br />
3 erfasst werden. 2 Die Halterdaten sind <strong>vom</strong> Portal aus dem Zentralen Fahrzeugregister<br />
zu erheben, zu speichern und für die Antragsprüfung zu verwenden.<br />
§ 25Außerbetriebsetzung<br />
(1) 1 Liegen die Voraussetzungen für die Außerbetriebsetzung nach maschineller<br />
Prüfung durch das Portal vor, ist das Fahrzeug mittels einer automatisierten Entscheidung<br />
nach § 19 Absatz 1 Satz 2 außer Betrieb zu setzen. 2 Abweichend von § 23<br />
Absatz 1 Satz 2 erfolgt die Bekanntgabe der automatisierten Entscheidung, sofern<br />
diese nicht von der antragstellenden Person aus dem Portal abgerufen wird, durch<br />
1. Versendung einer De‐Mail‐Nachricht im Sinne des § 3a Absatz 3 Nummer 3<br />
Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wenn der Halter in seinem<br />
elektronischen Antrag ein auf seinen Namen eingerichtetes De‐Mail‐Konto benennt,<br />
2. durch Übersendung des Ausdrucks des elektronischen Dokuments<br />
und ist die Außerbetriebsetzung abweichend von § 23 Absatz 2 Halbsatz 2 am Tag<br />
der Absendung des Ausdrucks wirksam. 3 Sofern die maschinelle Prüfung der Voraussetzungen<br />
für die Außerbetriebsetzung nicht erfolgen kann, hat die Entscheidung<br />
nach § 19 Absatz 1 Satz 4 zu erfolgen und ist im Fall einer antragsgemäßen<br />
Entscheidung die Außerbetriebsetzung abweichend von § 23 Absatz 2 am Tag der<br />
Absendung des schriftlichen Bescheides wirksam.<br />
(2) Der Vermerk über die Außerbetriebsetzung in der Zulassungsbescheinigung<br />
Teil I und die Aushändigung der entstempelten Kennzeichenschilder nach § 16 Absatz<br />
1 Satz 4 werden durch die Erhebung, Speicherung und Verwendung der freigelegten<br />
Sicherheitscodes nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zur Prüfung des Antrags<br />
auf Außerbetriebsetzung ersetzt.<br />
(3) Die zuständige Zulassungsbehörde hat den bisherigen Halter auf das Datum<br />
der Wirksamkeit der Außerbetriebsetzung schriftlich hinzuweisen.<br />
Unterabschnitt 3<br />
Internetbasierte Erstzulassung, Tageszulassung,<br />
Wiederzulassung und Änderung bei Halter‐ und Wohnsitzwechsel<br />
§ 26Gemeinsame Regelungen<br />
für die Zulassung und für Änderungen<br />
(1) Die Zulassung oder deren Änderung kann elektronisch beantragt werden,<br />
sofern<br />
1. der Halter nicht nach § 2 Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes von der<br />
Versicherungspflicht befreit ist,<br />
2. das Fahrzeug nicht nach § 3 Absatz 3 zulassungsfrei ist,<br />
3. das Kennzeichen zugeteilt werden soll als<br />
a) allgemeines Kennzeichen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Anlage 4 Abschnitt<br />
2,<br />
b) Oldtimerkennzeichen nach § 10 Absatz 1 und Anlage 4 Abschnitt 4 , sofern<br />
dieses nicht im internetbasierten Verfahren erstmalig zugeteilt wird,<br />
Bundespolizei, mittlerer Dienst, 6. Auflage, Februar 2024<br />
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