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Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

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69.<br />

Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV)<br />

4. Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II:<br />

Der Sicherheitscode muss unmittelbar lesbar sein und ist zusätzlich in maschinenlesbarer<br />

Form darzustellen. Der maschinenlesbaren Form genügt ein 2D‐Code in Form des DataMatrix‐Codes.<br />

Der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II besteht aus zwölf alphanumerischen<br />

Zeichen. Verwendung finden als Zeichen Groß‐ und Kleinbuchstaben des<br />

deutschen Alphabets von A bis Z, ohne Umlaute und Sonderzeichen, sowie Ziffern von<br />

0 bis 9. Das erste Zeichen ermöglicht die Unterscheidung der jeweiligen Funktion der Nachweisnummer.<br />

Die Zeichen zwei bis elf sind unter Ausschöpfung aller Kombinationen zufällig<br />

zu verteilen. Das zwölfte Zeichen ist eine Prüfziffer, berechnet aus den Zeichen eins bis elf.<br />

Die Berechnung der Prüfziffer erfolgt nach dem Modulus‐11‐Verfahren. Der 2D‐Code hat<br />

eine Mindestgröße von 5 x 5 mm. Für die Klarschriftnummer ist die Schriftart OCR‐B mindestens<br />

8 Punkt – schwarz – zu verwenden. Der Sicherheitscode darf nicht bei vorder‐ oder rückseitiger<br />

Durchleuchtung erkannt werden.<br />

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