Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
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Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV)<br />
(3) Bei einem Fahrzeug, für das eine EU‐Typgenehmigung vorliegt und das in<br />
einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb des Europäischen<br />
Wirtschaftsraums in Betrieb war, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29<br />
der Straßenverkehrs‐Zulassungs‐Ordnung durchzuführen.<br />
(4) 1 Die Zulassungsbehörde hat die ausländische Zulassungsbescheinigung einzuziehen,<br />
ab dem Zeitpunkt der Einziehung sechs Monate aufzubewahren und nach<br />
Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich zu vernichten. 2 Sie hat das Kraftfahrt‐<br />
Bundesamt über die Einziehung umgehend, spätestens innerhalb eines Monats,<br />
elektronisch zu unterrichten. 3 Ausführungsregelungen zur technisch‐organisatorischen<br />
Ausgestaltung der Datenübermittlung hat das Kraftfahrt‐Bundesamt festzulegen<br />
und auf seiner Internetseite in entsprechenden Standards rechtzeitig zu veröffentlichen.<br />
4 Das Kraftfahrt‐Bundesamt hat auf Änderungen im Verkehrsblatt<br />
hinzuweisen. 5 Auf Verlangen der zuständigen ausländischen Behörde hat die Zulassungsbehörde<br />
die nach Satz 1 eingezogene Zulassungsbescheinigung innerhalb der<br />
Aufbewahrungsfrist über das Kraftfahrt‐Bundesamt zurückzusenden.<br />
§ 9Zuteilung von Kennzeichen<br />
(1) 1 Die Zulassungsbehörde hat dem Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, um<br />
eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen. 2 Das Kennzeichen hat zu bestehen<br />
aus<br />
1. einem Unterscheidungszeichen mit ein bis drei Buchstaben für den Verwaltungsbezirk,<br />
in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und<br />
2. einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer.<br />
3 Die Zeichenkombination der Erkennungsnummer sowie die Kombination aus Unterscheidungszeichen<br />
und Erkennungsnummer dürfen nicht gegen die guten Sitten<br />
verstoßen. 4 Die Zuteilung der Erkennungsnummer hat nach Anlage 1 zu erfolgen.<br />
5 Das für die Zuteilung vorgesehene Kennzeichen ist dem Antragsteller auf Verlangen<br />
vor der Zuteilung mitzuteilen. 6 Fahrzeuge der Bundes‐ und Landesorgane, der<br />
Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamts,<br />
der Wasserstraßen‐ und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt<br />
Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und<br />
bevorrechtigter internationaler Organisationen können besondere Kennzeichen<br />
nach Anlage 2 erhalten. 7 Die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge dürfen nur aus<br />
höchstens sechsstelligen Zahlen bestehen.<br />
(2) 1 Bei der Zulassung von zwei Fahrzeugen auf denselben Halter oder der Zuteilung<br />
eines Kennzeichens für zwei zulassungsfreie kennzeichenpflichtige Fahrzeuge<br />
desselben Halters ist im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 auf dessen Antrag für diese<br />
Fahrzeuge ein Wechselkennzeichen zuzuteilen, sofern die Fahrzeuge zu der gleichen<br />
Fahrzeugklasse der Fahrzeugklassen M1, L oder O1 nach Anlage XXIX der<br />
Straßenverkehrs‐Zulassungs‐Ordnung gehören und Kennzeichenschilder gleicher<br />
Anzahl und Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können. 2 Ein<br />
Wechselkennzeichen darf nicht als Saisonkennzeichen, rotes Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen<br />
oder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden. 3 Das Wechselkennzeichen<br />
hat aus einem gemeinsamen Kennzeichenteil für alle Fahrzeuge und einem<br />
fahrzeugbezogenen Teil für jedes einzelne Fahrzeug zu bestehen. 4 Absatz 1 Satz 2<br />
bis 4 gilt mit der Maßgabe, dass<br />
1. Unterscheidungszeichen und der bis auf die letzte Ziffer gleiche Teil der Erkennungsnummer<br />
den gemeinsamen Kennzeichenteil bilden und<br />
2. die letzte Ziffer der Erkennungsnummer den jeweiligen fahrzeugbezogenen<br />
Teil bildet.<br />
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