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Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

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69.<br />

Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV)<br />

(3) Bei einem Fahrzeug, für das eine EU‐Typgenehmigung vorliegt und das in<br />

einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb des Europäischen<br />

Wirtschaftsraums in Betrieb war, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29<br />

der Straßenverkehrs‐Zulassungs‐Ordnung durchzuführen.<br />

(4) 1 Die Zulassungsbehörde hat die ausländische Zulassungsbescheinigung einzuziehen,<br />

ab dem Zeitpunkt der Einziehung sechs Monate aufzubewahren und nach<br />

Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich zu vernichten. 2 Sie hat das Kraftfahrt‐<br />

Bundesamt über die Einziehung umgehend, spätestens innerhalb eines Monats,<br />

elektronisch zu unterrichten. 3 Ausführungsregelungen zur technisch‐organisatorischen<br />

Ausgestaltung der Datenübermittlung hat das Kraftfahrt‐Bundesamt festzulegen<br />

und auf seiner Internetseite in entsprechenden Standards rechtzeitig zu veröffentlichen.<br />

4 Das Kraftfahrt‐Bundesamt hat auf Änderungen im Verkehrsblatt<br />

hinzuweisen. 5 Auf Verlangen der zuständigen ausländischen Behörde hat die Zulassungsbehörde<br />

die nach Satz 1 eingezogene Zulassungsbescheinigung innerhalb der<br />

Aufbewahrungsfrist über das Kraftfahrt‐Bundesamt zurückzusenden.<br />

§ 9Zuteilung von Kennzeichen<br />

(1) 1 Die Zulassungsbehörde hat dem Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, um<br />

eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen. 2 Das Kennzeichen hat zu bestehen<br />

aus<br />

1. einem Unterscheidungszeichen mit ein bis drei Buchstaben für den Verwaltungsbezirk,<br />

in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und<br />

2. einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer.<br />

3 Die Zeichenkombination der Erkennungsnummer sowie die Kombination aus Unterscheidungszeichen<br />

und Erkennungsnummer dürfen nicht gegen die guten Sitten<br />

verstoßen. 4 Die Zuteilung der Erkennungsnummer hat nach Anlage 1 zu erfolgen.<br />

5 Das für die Zuteilung vorgesehene Kennzeichen ist dem Antragsteller auf Verlangen<br />

vor der Zuteilung mitzuteilen. 6 Fahrzeuge der Bundes‐ und Landesorgane, der<br />

Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamts,<br />

der Wasserstraßen‐ und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt<br />

Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und<br />

bevorrechtigter internationaler Organisationen können besondere Kennzeichen<br />

nach Anlage 2 erhalten. 7 Die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge dürfen nur aus<br />

höchstens sechsstelligen Zahlen bestehen.<br />

(2) 1 Bei der Zulassung von zwei Fahrzeugen auf denselben Halter oder der Zuteilung<br />

eines Kennzeichens für zwei zulassungsfreie kennzeichenpflichtige Fahrzeuge<br />

desselben Halters ist im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 auf dessen Antrag für diese<br />

Fahrzeuge ein Wechselkennzeichen zuzuteilen, sofern die Fahrzeuge zu der gleichen<br />

Fahrzeugklasse der Fahrzeugklassen M1, L oder O1 nach Anlage XXIX der<br />

Straßenverkehrs‐Zulassungs‐Ordnung gehören und Kennzeichenschilder gleicher<br />

Anzahl und Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können. 2 Ein<br />

Wechselkennzeichen darf nicht als Saisonkennzeichen, rotes Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen<br />

oder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden. 3 Das Wechselkennzeichen<br />

hat aus einem gemeinsamen Kennzeichenteil für alle Fahrzeuge und einem<br />

fahrzeugbezogenen Teil für jedes einzelne Fahrzeug zu bestehen. 4 Absatz 1 Satz 2<br />

bis 4 gilt mit der Maßgabe, dass<br />

1. Unterscheidungszeichen und der bis auf die letzte Ziffer gleiche Teil der Erkennungsnummer<br />

den gemeinsamen Kennzeichenteil bilden und<br />

2. die letzte Ziffer der Erkennungsnummer den jeweiligen fahrzeugbezogenen<br />

Teil bildet.<br />

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