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Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

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Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV)<br />

4. die nach § 42 Absatz 5 Satz 2 zu vermerkenden Beschränkungen,<br />

5. folgende Daten zur Kraftfahrzeug‐Haftpflichtversicherung:<br />

a) die der Zulassungsbehörde nach § 42 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mitzuteilenden<br />

Daten zur Kraftfahrzeug‐Haftpflichtversicherung,<br />

b) die nach Absatz 1 Nummer 22 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten.<br />

(4) Bei Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens sind im örtlichen Fahrzeugregister<br />

folgende Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:<br />

1. die der Zulassungsbehörde nach § 45 Absatz 2 Satz 7 mitzuteilenden Fahrzeugdaten,<br />

2. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer sowie<br />

a) das Datum der Zuteilung des Kennzeichens und<br />

b) das Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zulassung des Fahrzeuges mit diesem<br />

Kennzeichen im Geltungsbereich dieser Verordnung,<br />

3. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II, falls eine solche vorhanden<br />

war, und Hinweise zum Verbleib der Zulassungsbescheinigung Teil II,<br />

4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug‐Haftpflichtversicherung:<br />

a) die der Zulassungsbehörde nach § 45 Absatz 2 Satz 7 mitzuteilenden Daten<br />

zur Kraftfahrzeug‐Haftpflichtversicherung,<br />

b) die nach Absatz 1 Nummer 22 Buchstabe b bis e zu erhebenden und zu speichernden<br />

Daten.<br />

(5) Im örtlichen Fahrzeugregister sind auch die durch Ausnahmegenehmigung<br />

ohne Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen zu erheben<br />

und zu speichern sowie jeweils das Datum der Zuteilung und die Stelle, die über<br />

die Verwendung bestimmt.<br />

(6) Soweit das Kraftfahrt‐Bundesamt für bestimmte Daten eine Schlüsselnummer<br />

festgelegt hat, ist auch diese im örtlichen Fahrzeugregister zu erheben und zu<br />

speichern.<br />

(7) Im örtlichen Fahrzeugregister ist ferner das Datum der Änderung der in den<br />

Absätzen 1 bis 6 bezeichneten Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern.<br />

(8) 1 Im örtlichen Fahrzeugregister sind Hinweise über Diebstahl oder sonstiges<br />

Abhandenkommen<br />

1. eines Fahrzeuges,<br />

2. eines gestempelten Kennzeichens oder eines gestempelten roten Kennzeichens,<br />

3. eines gestempelten Ausfuhrkennzeichens oder eines gestempelten Kurzzeitkennzeichens,<br />

dessen jeweilige Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist,<br />

4. eines gültigen Versicherungskennzeichens oder einer gültigen Versicherungsplakette<br />

und<br />

5. einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung (Teil I oder Teil II)<br />

zu erheben und zu speichern. 2 Jeweils zusätzlich sind das Datum des Diebstahls<br />

oder des sonstigen Abhandenkommens sowie Hinweise darauf zu erheben und zu<br />

speichern, dass nach dem abhandengekommenen Gegenstand gefahndet wird und<br />

dass im Fall des Verlustes eines Kennzeichens oder einer Versicherungsplakette im<br />

Sinne des Satzes 1 Nummer 2 bis 4 diese nicht vor deren Wiederauffinden, sonst<br />

nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fahndungsbeginn wieder zugeteilt werden<br />

dürfen. 3 Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen von nicht ausgefertigten<br />

Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II ist jeweils die Dokumentennummer<br />

zu erheben und zu speichern. 4 Wurde in den Vordruck für die Zulassungsbescheinigung<br />

Teil II bereits durch den Hersteller eine Fahrzeug‐Identifizierungsnummer<br />

eingetragen, ist auch diese zu erheben und zu speichern.<br />

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