Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
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Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV)<br />
4. die nach § 42 Absatz 5 Satz 2 zu vermerkenden Beschränkungen,<br />
5. folgende Daten zur Kraftfahrzeug‐Haftpflichtversicherung:<br />
a) die der Zulassungsbehörde nach § 42 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mitzuteilenden<br />
Daten zur Kraftfahrzeug‐Haftpflichtversicherung,<br />
b) die nach Absatz 1 Nummer 22 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten.<br />
(4) Bei Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens sind im örtlichen Fahrzeugregister<br />
folgende Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:<br />
1. die der Zulassungsbehörde nach § 45 Absatz 2 Satz 7 mitzuteilenden Fahrzeugdaten,<br />
2. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer sowie<br />
a) das Datum der Zuteilung des Kennzeichens und<br />
b) das Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zulassung des Fahrzeuges mit diesem<br />
Kennzeichen im Geltungsbereich dieser Verordnung,<br />
3. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II, falls eine solche vorhanden<br />
war, und Hinweise zum Verbleib der Zulassungsbescheinigung Teil II,<br />
4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug‐Haftpflichtversicherung:<br />
a) die der Zulassungsbehörde nach § 45 Absatz 2 Satz 7 mitzuteilenden Daten<br />
zur Kraftfahrzeug‐Haftpflichtversicherung,<br />
b) die nach Absatz 1 Nummer 22 Buchstabe b bis e zu erhebenden und zu speichernden<br />
Daten.<br />
(5) Im örtlichen Fahrzeugregister sind auch die durch Ausnahmegenehmigung<br />
ohne Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen zu erheben<br />
und zu speichern sowie jeweils das Datum der Zuteilung und die Stelle, die über<br />
die Verwendung bestimmt.<br />
(6) Soweit das Kraftfahrt‐Bundesamt für bestimmte Daten eine Schlüsselnummer<br />
festgelegt hat, ist auch diese im örtlichen Fahrzeugregister zu erheben und zu<br />
speichern.<br />
(7) Im örtlichen Fahrzeugregister ist ferner das Datum der Änderung der in den<br />
Absätzen 1 bis 6 bezeichneten Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern.<br />
(8) 1 Im örtlichen Fahrzeugregister sind Hinweise über Diebstahl oder sonstiges<br />
Abhandenkommen<br />
1. eines Fahrzeuges,<br />
2. eines gestempelten Kennzeichens oder eines gestempelten roten Kennzeichens,<br />
3. eines gestempelten Ausfuhrkennzeichens oder eines gestempelten Kurzzeitkennzeichens,<br />
dessen jeweilige Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist,<br />
4. eines gültigen Versicherungskennzeichens oder einer gültigen Versicherungsplakette<br />
und<br />
5. einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung (Teil I oder Teil II)<br />
zu erheben und zu speichern. 2 Jeweils zusätzlich sind das Datum des Diebstahls<br />
oder des sonstigen Abhandenkommens sowie Hinweise darauf zu erheben und zu<br />
speichern, dass nach dem abhandengekommenen Gegenstand gefahndet wird und<br />
dass im Fall des Verlustes eines Kennzeichens oder einer Versicherungsplakette im<br />
Sinne des Satzes 1 Nummer 2 bis 4 diese nicht vor deren Wiederauffinden, sonst<br />
nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fahndungsbeginn wieder zugeteilt werden<br />
dürfen. 3 Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen von nicht ausgefertigten<br />
Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II ist jeweils die Dokumentennummer<br />
zu erheben und zu speichern. 4 Wurde in den Vordruck für die Zulassungsbescheinigung<br />
Teil II bereits durch den Hersteller eine Fahrzeug‐Identifizierungsnummer<br />
eingetragen, ist auch diese zu erheben und zu speichern.<br />
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