Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
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Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV)<br />
(3) Örtlich zuständige Behörde im Sinne des § 51 ist die Behörde, die das Kennzeichen<br />
zugeteilt hat, es sei denn, dass im Fall des § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2<br />
die für den neuen Wohnsitz oder den neuen Sitz zuständige Behörde die Zulassungsbescheinigung<br />
Teil I bereits nach § 15 Absatz 4 Satz 5 berichtigt hat.<br />
(4) 1 Ein Antrag kann mit Zustimmung der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde<br />
von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde, mit Zustimmung der zuständigen<br />
obersten Landesbehörden oder der von ihnen bestimmten oder nach<br />
Landesrecht zuständigen Stellen auch in einem anderen Land, behandelt und erledigt<br />
werden. 2 Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann an<br />
Stelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben<br />
Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.<br />
(5) Für die Registrierung eines Großkunden nach den Vorschriften über die<br />
Großkundenschnittstelle in Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 ist das Kraftfahrt‐Bundesamt<br />
zuständig.<br />
(6) 1 Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden auf Grund dieser Verordnung<br />
sind für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamts,<br />
der Zollverwaltung, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und<br />
der Polizeien der Länder durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachminister<br />
und Fachministerinnen wahrzunehmen. 2 Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden<br />
in Bezug auf ein Kraftfahrzeug und einen Anhänger der auf Grund<br />
des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere<br />
sind, soweit das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort im Geltungsbereich dieser<br />
Verordnung hat, durch die Dienststellen der Bundeswehr nach Bestimmung des<br />
Bundesministers der Verteidigung wahrzunehmen.<br />
(7) Für den Dienstbereich der Polizeien der Länder kann die Zulassung eines<br />
Kraftfahrzeuges und eines Anhängers nach Bestimmung der Fachminister durch die<br />
nach Absatz 1 zuständigen Behörden vorgenommen werden.<br />
§ 76Ausnahmen<br />
(1) 1 Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten<br />
oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können vorbehaltlich des Satzes 2 Ausnahmen<br />
von den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5 dieser Verordnung genehmigen<br />
1. in bestimmten Einzelfällen oder<br />
2. allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller.<br />
2 Ausnahmen nach Satz 1 dürfen sich nicht auf § 9 Absatz 2, § 11 Absatz 1 und § 14<br />
Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 erstrecken. 3 Sofern die<br />
Ausnahme erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder hat, hat die<br />
Entscheidung darüber im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser<br />
Länder zu ergehen.<br />
(2) In jeder Genehmigung nach Absatz 1 ist ihr örtlicher Geltungsbereich festzulegen.<br />
(3) Sofern eine Genehmigung einer Ausnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1<br />
mit Bedingungen erlassen oder mit Auflagen verbunden ist, hat die das Fahrzeug<br />
führende Person die Genehmigung bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen<br />
auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.<br />
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