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Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

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69.<br />

Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV)<br />

(3) Örtlich zuständige Behörde im Sinne des § 51 ist die Behörde, die das Kennzeichen<br />

zugeteilt hat, es sei denn, dass im Fall des § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2<br />

die für den neuen Wohnsitz oder den neuen Sitz zuständige Behörde die Zulassungsbescheinigung<br />

Teil I bereits nach § 15 Absatz 4 Satz 5 berichtigt hat.<br />

(4) 1 Ein Antrag kann mit Zustimmung der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde<br />

von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde, mit Zustimmung der zuständigen<br />

obersten Landesbehörden oder der von ihnen bestimmten oder nach<br />

Landesrecht zuständigen Stellen auch in einem anderen Land, behandelt und erledigt<br />

werden. 2 Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann an<br />

Stelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben<br />

Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.<br />

(5) Für die Registrierung eines Großkunden nach den Vorschriften über die<br />

Großkundenschnittstelle in Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 ist das Kraftfahrt‐Bundesamt<br />

zuständig.<br />

(6) 1 Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden auf Grund dieser Verordnung<br />

sind für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamts,<br />

der Zollverwaltung, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und<br />

der Polizeien der Länder durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachminister<br />

und Fachministerinnen wahrzunehmen. 2 Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden<br />

in Bezug auf ein Kraftfahrzeug und einen Anhänger der auf Grund<br />

des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere<br />

sind, soweit das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort im Geltungsbereich dieser<br />

Verordnung hat, durch die Dienststellen der Bundeswehr nach Bestimmung des<br />

Bundesministers der Verteidigung wahrzunehmen.<br />

(7) Für den Dienstbereich der Polizeien der Länder kann die Zulassung eines<br />

Kraftfahrzeuges und eines Anhängers nach Bestimmung der Fachminister durch die<br />

nach Absatz 1 zuständigen Behörden vorgenommen werden.<br />

§ 76Ausnahmen<br />

(1) 1 Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten<br />

oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können vorbehaltlich des Satzes 2 Ausnahmen<br />

von den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5 dieser Verordnung genehmigen<br />

1. in bestimmten Einzelfällen oder<br />

2. allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller.<br />

2 Ausnahmen nach Satz 1 dürfen sich nicht auf § 9 Absatz 2, § 11 Absatz 1 und § 14<br />

Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 erstrecken. 3 Sofern die<br />

Ausnahme erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder hat, hat die<br />

Entscheidung darüber im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser<br />

Länder zu ergehen.<br />

(2) In jeder Genehmigung nach Absatz 1 ist ihr örtlicher Geltungsbereich festzulegen.<br />

(3) Sofern eine Genehmigung einer Ausnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1<br />

mit Bedingungen erlassen oder mit Auflagen verbunden ist, hat die das Fahrzeug<br />

führende Person die Genehmigung bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen<br />

auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.<br />

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