Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
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Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV) 69.<br />
(4) 1 Sofern eine Bekanntgabe nach Absatz 2 scheitert, hat die Bekanntgabe<br />
durch Übersendung eines schriftlichen Bescheides zu erfolgen. 2 Die Zulassung<br />
wird in diesem Fall wirksam am dritten Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zulassungsbehörde<br />
den Bescheid abgesandt hat. 3 In diesem Fall hat die Zulassungsbehörde<br />
den Großkunden in anderer Weise elektronisch über die Versendung ihrer<br />
Entscheidung zu informieren.<br />
(5) 1 Wenn das Portal nicht verfügbar ist, kann die Zulassungsbehörde, sofern<br />
der Großkunde zugestimmt hat, abweichend von Absatz 4 anstelle eines schriftlichen<br />
Bescheides einen elektronischen Bescheid erlassen. 2 Der Bescheid nach Satz 1<br />
ist dadurch bekanntzugeben, dass er dem Großkunden zugeht<br />
1. in Form eines schreibgeschützten elektronischen Dokuments und<br />
2. in einem für ihn nach § 37 Absatz 3 eingerichteten Postfach.<br />
3 Der Bescheid ist dann abweichend von Absatz 4 Satz 2 mit dem Zugang im Postfach<br />
wirksam. 4 Gleichzeitig kann die Zulassungsbehörde den vorläufigen Zulassungsnachweis<br />
übersenden. 5 Für den Fall der Außerbetriebsetzung gilt § 25 entsprechend,<br />
mit der Maßgabe, dass die Bekanntgabe der Entscheidung nach § 25 Absatz 1<br />
Satz 2 gegenüber dem Großkunden zu erfolgen hat.<br />
(6) Als Datum der Zulassung gilt bei der Erstzulassung, Tageszulassung oder<br />
Wiederzulassung in den Fällen der Absätze 2 und 5 der Zeitpunkt des Erlasses des<br />
Verwaltungsakts durch die Zulassungsbehörde.<br />
(7) Erfolgt die Bearbeitung eines Antrags nach Absatz 1 Satz 1 auf Erstzulassung,<br />
Tageszulassung oder Wiederzulassung, hat die Zulassungsbehörde die<br />
abschließende Entscheidung zum Zweck der sofortigen Inbetriebsetzung dem<br />
Großkunden bekanntzugeben, indem sie ihm den Zulassungsbescheid und den vorläufigen<br />
Zulassungsnachweis in schreibgeschützter Form in einem für ihn nach § 37<br />
Absatz 3 eingerichteten Postfach übermittelt.<br />
(8) Auf Antrag kann die Zulassungsbehörde abweichend von § 26 Absatz 4<br />
Nummer 3 die Abholung der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Zulassungsbescheinigung<br />
Teil II in der Zulassungsbehörde durch den Großkunden oder eine<br />
von ihm benannte dritte Person, nachdem der elektronische Zulassungsbescheid<br />
übermittelt wurde, gewähren.<br />
§ 40Sofortige Inbetriebsetzung<br />
nach Entscheidung der Zulassungsbehörde<br />
Für die sofortige Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges gelten die Vorschriften des<br />
Unterabschnitts 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abrufs der Entscheidung<br />
die Bekanntgabe in elektronischer Form tritt.<br />
Abschnitt 4<br />
Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr<br />
§ 41Prüfungsfahrten, Probefahrten<br />
und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen<br />
(1) 1 Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen ist, auch ohne eine EU‐Typgenehmigung,<br />
eine nationale Typgenehmigung oder eine Fahrzeug‐Einzelgenehmigung<br />
zu einer Prüfungsfahrt, Probefahrt oder Überführungsfahrt in Betrieb gesetzt<br />
werden, wenn<br />
1. eine Kraftfahrzeug‐Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes<br />
besteht und<br />
2. das Fahrzeug unbeschadet des § 42 ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf<br />
weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führt.<br />
Bundespolizei, mittlerer Dienst, 6. Auflage, Februar 2024<br />
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