29.01.2024 Aufrufe

Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV) 69.<br />

(4) 1 Sofern eine Bekanntgabe nach Absatz 2 scheitert, hat die Bekanntgabe<br />

durch Übersendung eines schriftlichen Bescheides zu erfolgen. 2 Die Zulassung<br />

wird in diesem Fall wirksam am dritten Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zulassungsbehörde<br />

den Bescheid abgesandt hat. 3 In diesem Fall hat die Zulassungsbehörde<br />

den Großkunden in anderer Weise elektronisch über die Versendung ihrer<br />

Entscheidung zu informieren.<br />

(5) 1 Wenn das Portal nicht verfügbar ist, kann die Zulassungsbehörde, sofern<br />

der Großkunde zugestimmt hat, abweichend von Absatz 4 anstelle eines schriftlichen<br />

Bescheides einen elektronischen Bescheid erlassen. 2 Der Bescheid nach Satz 1<br />

ist dadurch bekanntzugeben, dass er dem Großkunden zugeht<br />

1. in Form eines schreibgeschützten elektronischen Dokuments und<br />

2. in einem für ihn nach § 37 Absatz 3 eingerichteten Postfach.<br />

3 Der Bescheid ist dann abweichend von Absatz 4 Satz 2 mit dem Zugang im Postfach<br />

wirksam. 4 Gleichzeitig kann die Zulassungsbehörde den vorläufigen Zulassungsnachweis<br />

übersenden. 5 Für den Fall der Außerbetriebsetzung gilt § 25 entsprechend,<br />

mit der Maßgabe, dass die Bekanntgabe der Entscheidung nach § 25 Absatz 1<br />

Satz 2 gegenüber dem Großkunden zu erfolgen hat.<br />

(6) Als Datum der Zulassung gilt bei der Erstzulassung, Tageszulassung oder<br />

Wiederzulassung in den Fällen der Absätze 2 und 5 der Zeitpunkt des Erlasses des<br />

Verwaltungsakts durch die Zulassungsbehörde.<br />

(7) Erfolgt die Bearbeitung eines Antrags nach Absatz 1 Satz 1 auf Erstzulassung,<br />

Tageszulassung oder Wiederzulassung, hat die Zulassungsbehörde die<br />

abschließende Entscheidung zum Zweck der sofortigen Inbetriebsetzung dem<br />

Großkunden bekanntzugeben, indem sie ihm den Zulassungsbescheid und den vorläufigen<br />

Zulassungsnachweis in schreibgeschützter Form in einem für ihn nach § 37<br />

Absatz 3 eingerichteten Postfach übermittelt.<br />

(8) Auf Antrag kann die Zulassungsbehörde abweichend von § 26 Absatz 4<br />

Nummer 3 die Abholung der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Zulassungsbescheinigung<br />

Teil II in der Zulassungsbehörde durch den Großkunden oder eine<br />

von ihm benannte dritte Person, nachdem der elektronische Zulassungsbescheid<br />

übermittelt wurde, gewähren.<br />

§ 40Sofortige Inbetriebsetzung<br />

nach Entscheidung der Zulassungsbehörde<br />

Für die sofortige Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges gelten die Vorschriften des<br />

Unterabschnitts 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abrufs der Entscheidung<br />

die Bekanntgabe in elektronischer Form tritt.<br />

Abschnitt 4<br />

Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr<br />

§ 41Prüfungsfahrten, Probefahrten<br />

und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen<br />

(1) 1 Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen ist, auch ohne eine EU‐Typgenehmigung,<br />

eine nationale Typgenehmigung oder eine Fahrzeug‐Einzelgenehmigung<br />

zu einer Prüfungsfahrt, Probefahrt oder Überführungsfahrt in Betrieb gesetzt<br />

werden, wenn<br />

1. eine Kraftfahrzeug‐Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes<br />

besteht und<br />

2. das Fahrzeug unbeschadet des § 42 ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf<br />

weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führt.<br />

Bundespolizei, mittlerer Dienst, 6. Auflage, Februar 2024<br />

45

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!