Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
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Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV) 69.<br />
(4) 1 Bei einem Fahrzeug im Sinne von Absatz 1 Satz 1, das nach den Vorschriften<br />
seines Herkunftsstaates, der nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, zur Teilnahme<br />
am Straßenverkehr berechtigt ist, hat die Kennzeichnung durch eine Plakette<br />
nach Anlage 3, die an der Rückseite des Fahrzeugs gut sichtbar anzubringen<br />
ist, zu erfolgen. 2 Die Plakette erhält der Antragssteller auf Antrag in einer Ausgabestelle.<br />
3 Ausgabestellen für die Plaketten sind die Zulassungsbehörden oder die nach<br />
Landesrecht sonst zuständigen Stellen sowie die nach Anlage 8 Nummer 4 der Straßenverkehrs‐Zulassungs‐Ordnung<br />
für die Durchführung von Abgasuntersuchungen<br />
anerkannten Stellen. 4 Mit dem Antrag ist einer der folgenden Nachweise vorzulegen:<br />
1. die Zulassungsbescheinigung Teil I oder<br />
2. die Übereinstimmungsbescheinigung oder<br />
3. ein sonstiges zum Nachweis geeignetes Dokument.<br />
5 In die Plakette ist von der Ausgabestelle im dafür vorgesehenen Sichtfeld mit lichtechter<br />
Schrift das Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeuges einzutragen.<br />
(5) Im Ausland erteilte Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge oder<br />
für elektrisch betriebene Fahrzeuge erteilte Plaketten stehen in der Bundesrepublik<br />
Deutschland erteilten Kennzeichen oder Plaketten für elektrisch betriebene Fahrzeuge<br />
gleich.<br />
§ 12Ausgestaltung<br />
und Anbringung der Kennzeichen 1)<br />
(1) 1 Das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummern sind mit schwarzer<br />
Schrift auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen.<br />
2 § 41 Absatz 1 und § 43 Absatz 1 bleiben unberührt.<br />
(2) 1 Ein Kennzeichenschild darf nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein<br />
und es darf nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen unzulässigen Abdeckungen<br />
versehen sein. 2 Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung<br />
müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen.<br />
3 Ein Kennzeichenschild muss reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe<br />
Oktober 2022, Abschnitt 1 bis 8, entsprechen sowie auf der Vorderseite das<br />
DIN‐Prüf‐ und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.<br />
4 Davon ausgenommen ist ein Kennzeichenschild an einem Fahrzeug der Bundeswehr<br />
nach Anlage 4 Abschnitt 3 sowie ein Kennzeichenschild an einem Fahrzeug der<br />
im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.<br />
(3) 1 Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde<br />
zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. 2 Die<br />
Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde<br />
angehört, die Bezeichnung des Landes, die Bezeichnung der Zulassungsbehörde<br />
und eine eindeutige Druckstücknummer, die für jede Stempelplakette nur<br />
einmal vergeben sein darf. 3 Die Stempelplakette muss einen verdeckt angebrachten<br />
Sicherheitscode bergen, der erst durch Freilegen unumkehrbar sichtbar gemacht<br />
1) Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 4 und Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 5 notifiziert gemäß<br />
Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates <strong>vom</strong> 9. September 2015 über<br />
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die<br />
Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 <strong>vom</strong> 17.9.2015, S. 1).<br />
Bundespolizei, mittlerer Dienst, 6. Auflage, Februar 2024<br />
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