Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
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Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV)<br />
(5) 1 Bei einem Antrag auf Erstzulassung, Tageszulassung, Wiederzulassung,<br />
Halterwechsel oder Wohnsitzwechsel ist durch die Großkundenschnittstelle<br />
1. der Antrag zum Zweck der Antragstellung automatisch im Umfang der Anlage<br />
11 durch die Großkundenschnittstelle zu ergänzen,<br />
2. die zuständige Zulassungsbehörde zu ermitteln,<br />
3. eine Antragsnummer zur Übermittlung an die Zulassungsbehörde zu generieren,<br />
4. der Antrag als über die Großkundenschnittstelle eingereicht zu markieren und<br />
5. der Antrag mit allen, im Umfang der Anlage 11 ergänzten Daten, von der Großkundenschnittstelle<br />
an das Portal weiterzuleiten.<br />
2 Verantwortlich für den Antrag und seinen Inhalt ist der Antragsteller. 3 Ist das<br />
Portal nicht verfügbar, hat die Großkundenschnittstelle den Antrag an das Postfach<br />
der Zulassungsbehörde weiterzuleiten.<br />
(6) 1 Bei einem Antrag auf Außerbetriebsetzung hat die Großkundenschnittstelle<br />
1. die zuständige Zulassungsbehörde zu ermitteln,<br />
2. eine Antragsnummer zur Übermittlung an die Zulassungsbehörde zu generieren,<br />
3. der Antrag als über die Großkundenschnittstelle eingereicht zu markieren und<br />
4. der Antrag von der Großkundenschnittstelle an das Portal zu übermitteln.<br />
2 Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 gilt entsprechend.<br />
(7) Kann ein Antrag nach Absatz 5 oder 6 aufgrund unvollständiger Daten nicht<br />
an das Portal weitergeleitet werden, ist der Vorgang <strong>vom</strong> Kraftfahrt‐Bundesamt bei<br />
der Großkundenschnittstelle automatisch abzubrechen, der Großkunde mittels<br />
einer Fehlermeldung zu benachrichtigen und sind die Antragsdaten automatisiert<br />
zu löschen.<br />
§ 39Bekanntgabe und Wirksamkeit<br />
der Entscheidung der Zulassungsbehörde<br />
(1) 1 Über die Großkundenschnittstelle übermittelte Anträge sind im Portal nach<br />
den Maßgaben der § 19 Absatz 1 Satz 2 bis § 20 Absatz 4 Satz 2 zu bearbeiten. 2 Der<br />
Antrag ist nach Prüfung im Portal zusammen mit der automatisierten Entscheidung<br />
an die internen informationstechnischen Verfahren der Zulassungsbehörde weiterzuleiten.<br />
3 Ist das Portal nicht verfügbar, leitet die Großkundenschnittstelle den Antrag<br />
in das Postfach der Zulassungsbehörde weiter und es erfolgt die manuelle Bearbeitung<br />
des Antrags nach den allgemeinen Vorschriften.<br />
(2) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 ist die Entscheidung der Zulassungsbehörde<br />
dem Großkunden nach Abschluss des automatisierten Prüfungsvorgangs bekannt<br />
zu geben<br />
1. durch einen elektronischen Bescheid,<br />
2. in Form eines schreibgeschützten elektronischen Dokuments und<br />
3. in einem für ihn nach § 37 Absatz 3 eingerichteten Postfach.<br />
(3) 1 Im Fall einer antragsgemäßen Entscheidung hat die Zulassungsbehörde<br />
dem Großkunden folgende Daten zu übermitteln:<br />
1. das Datum der Zulassung oder der Außerbetriebsetzung,<br />
2. die Höhe der festgesetzten Gebühr und<br />
3. die Fahrzeugdaten und Halterdaten im Umfang der Eintragungen in den Zulassungsbescheinigungen<br />
Teil I und Teil II, sofern beantragt.<br />
2 Ist ein Dritter der Halter, bedarf es für die Übermittlung der Fahrzeug‐ und Halterdaten<br />
an den Großkunden der Einwilligung des Dritten nach Anlage 12.<br />
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