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Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

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69.<br />

Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV)<br />

(5) 1 Bei einem Antrag auf Erstzulassung, Tageszulassung, Wiederzulassung,<br />

Halterwechsel oder Wohnsitzwechsel ist durch die Großkundenschnittstelle<br />

1. der Antrag zum Zweck der Antragstellung automatisch im Umfang der Anlage<br />

11 durch die Großkundenschnittstelle zu ergänzen,<br />

2. die zuständige Zulassungsbehörde zu ermitteln,<br />

3. eine Antragsnummer zur Übermittlung an die Zulassungsbehörde zu generieren,<br />

4. der Antrag als über die Großkundenschnittstelle eingereicht zu markieren und<br />

5. der Antrag mit allen, im Umfang der Anlage 11 ergänzten Daten, von der Großkundenschnittstelle<br />

an das Portal weiterzuleiten.<br />

2 Verantwortlich für den Antrag und seinen Inhalt ist der Antragsteller. 3 Ist das<br />

Portal nicht verfügbar, hat die Großkundenschnittstelle den Antrag an das Postfach<br />

der Zulassungsbehörde weiterzuleiten.<br />

(6) 1 Bei einem Antrag auf Außerbetriebsetzung hat die Großkundenschnittstelle<br />

1. die zuständige Zulassungsbehörde zu ermitteln,<br />

2. eine Antragsnummer zur Übermittlung an die Zulassungsbehörde zu generieren,<br />

3. der Antrag als über die Großkundenschnittstelle eingereicht zu markieren und<br />

4. der Antrag von der Großkundenschnittstelle an das Portal zu übermitteln.<br />

2 Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 gilt entsprechend.<br />

(7) Kann ein Antrag nach Absatz 5 oder 6 aufgrund unvollständiger Daten nicht<br />

an das Portal weitergeleitet werden, ist der Vorgang <strong>vom</strong> Kraftfahrt‐Bundesamt bei<br />

der Großkundenschnittstelle automatisch abzubrechen, der Großkunde mittels<br />

einer Fehlermeldung zu benachrichtigen und sind die Antragsdaten automatisiert<br />

zu löschen.<br />

§ 39Bekanntgabe und Wirksamkeit<br />

der Entscheidung der Zulassungsbehörde<br />

(1) 1 Über die Großkundenschnittstelle übermittelte Anträge sind im Portal nach<br />

den Maßgaben der § 19 Absatz 1 Satz 2 bis § 20 Absatz 4 Satz 2 zu bearbeiten. 2 Der<br />

Antrag ist nach Prüfung im Portal zusammen mit der automatisierten Entscheidung<br />

an die internen informationstechnischen Verfahren der Zulassungsbehörde weiterzuleiten.<br />

3 Ist das Portal nicht verfügbar, leitet die Großkundenschnittstelle den Antrag<br />

in das Postfach der Zulassungsbehörde weiter und es erfolgt die manuelle Bearbeitung<br />

des Antrags nach den allgemeinen Vorschriften.<br />

(2) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 ist die Entscheidung der Zulassungsbehörde<br />

dem Großkunden nach Abschluss des automatisierten Prüfungsvorgangs bekannt<br />

zu geben<br />

1. durch einen elektronischen Bescheid,<br />

2. in Form eines schreibgeschützten elektronischen Dokuments und<br />

3. in einem für ihn nach § 37 Absatz 3 eingerichteten Postfach.<br />

(3) 1 Im Fall einer antragsgemäßen Entscheidung hat die Zulassungsbehörde<br />

dem Großkunden folgende Daten zu übermitteln:<br />

1. das Datum der Zulassung oder der Außerbetriebsetzung,<br />

2. die Höhe der festgesetzten Gebühr und<br />

3. die Fahrzeugdaten und Halterdaten im Umfang der Eintragungen in den Zulassungsbescheinigungen<br />

Teil I und Teil II, sofern beantragt.<br />

2 Ist ein Dritter der Halter, bedarf es für die Übermittlung der Fahrzeug‐ und Halterdaten<br />

an den Großkunden der Einwilligung des Dritten nach Anlage 12.<br />

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