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Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

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69.<br />

Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV)<br />

3. um den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II als Nachweis des<br />

Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil II sichtbar zu machen, die Markierung<br />

„Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren<br />

freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig.“ in unmittelbarem<br />

Zusammenhang mit einem internetbasierten Zulassungsverfahren entfernen,<br />

wodurch der Schriftzug „Dokument nicht mehr gültig“ in der Zulassungsbescheinigung<br />

Teil II sichtbar wird.<br />

(3) Ein Kennzeichenschild, bei dessen Stempelplakette der Sicherheitscode<br />

sichtbar ist, gilt als ungestempeltes Kennzeichen im Sinne des § 12 Absatz 4 Satz 1,<br />

auch in Verbindung mit § 12 Absatz 13.<br />

§ 22Nachweis der Hauptuntersuchungen<br />

und der Sicherheitsprüfungen nach § 29<br />

der Straßenverkehrs‐Zulassungs‐Ordnung<br />

(1) 1 Der Nachweis der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder die nächste<br />

Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs‐Zulassungs‐Ordnung hat für die<br />

internetbasierte Zulassung oder deren Änderung zu erfolgen<br />

1. durch den Abruf des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder<br />

die nächste Sicherheitsprüfung aus dem Zentralen Fahrzeugregister oder<br />

2. durch Verifizierung der Prüfziffer des Berichts über die letzte Hauptuntersuchung<br />

oder des Protokolls der letzten Sicherheitsprüfung.<br />

2 Für die Anbringung von Prüfplaketten und Prüfmarken gilt § 29 Absatz 2 Satz 3<br />

bis 5 der Straßenverkehrs‐Zulassungs‐Ordnung. 3 Deren Zuteilung durch die Zulassungsbehörde<br />

hat durch Versand zusammen mit Stempelplaketten nach § 26 Absatz<br />

4 Nummer 1 zu erfolgen.<br />

(2) 1 Die für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen<br />

nach § 29 der Straßenverkehrs‐Zulassungs‐Ordnung berechtigten Personen<br />

können für die Zwecke internetbasierter Zulassungsverfahren Prüfziffern generieren<br />

und auf ihren Untersuchungsberichten oder Prüfprotokollen aufbringen, wenn<br />

1. die jeweilige Technische Prüfstelle,<br />

2. die amtlich anerkannte Überwachungsorganisation,<br />

3. die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt, soweit sie Sicherheitsprüfungen durchführt,<br />

oder<br />

4. jede andere Stelle, der die berechtigte Person angehört,<br />

sicherstellt, dass die Aufbringung der Prüfziffer unterschiedslos jedermann angeboten<br />

wird. 2 Die Öffentlichkeit ist <strong>vom</strong> jeweiligen Anbieter in geeigneter Weise darüber<br />

zu unterrichten.<br />

(3) 1 Die Prüfziffer ist eine nach einem Prüfziffernverfahren generierte Zeichenfolge.<br />

2 Für die Generierung dieser Prüfziffer sind folgende Daten aus der jeweiligen<br />

Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung zu verwenden:<br />

1. die Fahrzeug‐Identifizierungsnummer,<br />

2. Monat und Jahr der Erstzulassung,<br />

3. das Datum der letzten Hauptuntersuchung oder der letzten Sicherheitsprüfung,<br />

4. Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder<br />

die nächste Sicherheitsprüfung,<br />

5. die Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung<br />

oder der Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung,<br />

6. die Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, der amtlich anerkannten<br />

Überwachungsorganisation oder der mit der Datenübermittlung beauftragten<br />

Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten.<br />

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