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Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

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69.<br />

Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV)<br />

24. Prüfungsfahrt: die Fahrt zur Durchführung der Prüfung eines Fahrzeuges<br />

durch einen Berechtigten eines benannten Technischen Dienstes, einer Technischen<br />

Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr oder einer anerkannten<br />

Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs‐Zulassungs‐Ordnung<br />

einschließlich der Fahrt des Fahrzeuges zum Prüfungsort und<br />

zurück;<br />

25. Überführungsfahrt: die Fahrt zur Überführung des Fahrzeuges an einen anderen<br />

Ort, auch zur Durchführung von Um‐ oder Aufbauten.<br />

2 Die nationale Typgenehmigung nach Satz 1 Nummer 5 oder die Fahrzeug‐Einzelgenehmigung<br />

nach Satz 1 Nummer 6 ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des<br />

Straßenverkehrsgesetzes und eine Allgemeine Betriebserlaubnis im Sinne der<br />

Straßenverkehrs‐Zulassungs‐Ordnung. 3 Unter den Begriff der selbstfahrenden Arbeitsmaschine<br />

nach Satz 1 Nummer 17 fällt auch ein selbstfahrender Futtermischwagen<br />

mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern<br />

pro Stunde. 4 Ein land‐ oder forstwirtschaftliches Arbeitsgerät nach Satz 1<br />

Nummer 20 kann auch mit einer Ladeplattform ausgestattet sein, die für die Aufnahme<br />

der zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geräte und Vorrichtungen<br />

oder die für die zeitweilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten und benötigten<br />

Materialien konstruiert und gebaut ist. 5 Des Weiteren zählt zu einem land‐ oder<br />

forstwirtschaftlichen Arbeitsgerät nach Satz 1 Nummer 20 auch ein Fahrzeug, das<br />

dazu bestimmt ist, von einer Zugmaschine gezogen zu werden, und das dauerhaft<br />

mit einem Gerät ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt ist,<br />

sofern der Quotient zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse<br />

dieses Fahrzeuges weniger als 3,0 beträgt.<br />

§ 3Notwendigkeit einer Zulassung<br />

(1) 1 Ein Kraftfahrzeug und seine Anhänger dürfen von der das Fahrzeug führenden<br />

Person auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum<br />

Verkehr zugelassen sind. 2 Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn<br />

1. das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder für das Fahrzeug eine<br />

Fahrzeug‐Einzelgenehmigung erteilt ist und<br />

2. jeweils eine Kraftfahrzeug‐Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes<br />

besteht.<br />

3 Die Zulassung hat durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder<br />

und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung, soweit nachfolgend<br />

nicht etwas anderes bestimmt ist, zu erfolgen.<br />

(2) Die Zulassung eines Fahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion oder eines Fahrzeugs<br />

zur Erprobung von automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen richtet<br />

sich ergänzend nach den Vorschriften der Autonome‐Fahrzeuge‐Genehmigungsund‐Betriebs‐Verordnung.<br />

(3) 1 Einer Zulassung bedürfen nicht<br />

1. folgende Arten von Kraftfahrzeugen:<br />

a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,<br />

b) einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land‐ oder forstwirtschaftliche<br />

Zwecke verwendet werden,<br />

c) Leichtkrafträder,<br />

d) zwei‐ oder dreirädrige Kleinkrafträder,<br />

e) motorisierte Krankenfahrstühle,<br />

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