Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
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Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV)<br />
24. Prüfungsfahrt: die Fahrt zur Durchführung der Prüfung eines Fahrzeuges<br />
durch einen Berechtigten eines benannten Technischen Dienstes, einer Technischen<br />
Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr oder einer anerkannten<br />
Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs‐Zulassungs‐Ordnung<br />
einschließlich der Fahrt des Fahrzeuges zum Prüfungsort und<br />
zurück;<br />
25. Überführungsfahrt: die Fahrt zur Überführung des Fahrzeuges an einen anderen<br />
Ort, auch zur Durchführung von Um‐ oder Aufbauten.<br />
2 Die nationale Typgenehmigung nach Satz 1 Nummer 5 oder die Fahrzeug‐Einzelgenehmigung<br />
nach Satz 1 Nummer 6 ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des<br />
Straßenverkehrsgesetzes und eine Allgemeine Betriebserlaubnis im Sinne der<br />
Straßenverkehrs‐Zulassungs‐Ordnung. 3 Unter den Begriff der selbstfahrenden Arbeitsmaschine<br />
nach Satz 1 Nummer 17 fällt auch ein selbstfahrender Futtermischwagen<br />
mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern<br />
pro Stunde. 4 Ein land‐ oder forstwirtschaftliches Arbeitsgerät nach Satz 1<br />
Nummer 20 kann auch mit einer Ladeplattform ausgestattet sein, die für die Aufnahme<br />
der zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geräte und Vorrichtungen<br />
oder die für die zeitweilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten und benötigten<br />
Materialien konstruiert und gebaut ist. 5 Des Weiteren zählt zu einem land‐ oder<br />
forstwirtschaftlichen Arbeitsgerät nach Satz 1 Nummer 20 auch ein Fahrzeug, das<br />
dazu bestimmt ist, von einer Zugmaschine gezogen zu werden, und das dauerhaft<br />
mit einem Gerät ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt ist,<br />
sofern der Quotient zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse<br />
dieses Fahrzeuges weniger als 3,0 beträgt.<br />
§ 3Notwendigkeit einer Zulassung<br />
(1) 1 Ein Kraftfahrzeug und seine Anhänger dürfen von der das Fahrzeug führenden<br />
Person auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum<br />
Verkehr zugelassen sind. 2 Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn<br />
1. das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder für das Fahrzeug eine<br />
Fahrzeug‐Einzelgenehmigung erteilt ist und<br />
2. jeweils eine Kraftfahrzeug‐Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes<br />
besteht.<br />
3 Die Zulassung hat durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder<br />
und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung, soweit nachfolgend<br />
nicht etwas anderes bestimmt ist, zu erfolgen.<br />
(2) Die Zulassung eines Fahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion oder eines Fahrzeugs<br />
zur Erprobung von automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen richtet<br />
sich ergänzend nach den Vorschriften der Autonome‐Fahrzeuge‐Genehmigungsund‐Betriebs‐Verordnung.<br />
(3) 1 Einer Zulassung bedürfen nicht<br />
1. folgende Arten von Kraftfahrzeugen:<br />
a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,<br />
b) einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land‐ oder forstwirtschaftliche<br />
Zwecke verwendet werden,<br />
c) Leichtkrafträder,<br />
d) zwei‐ oder dreirädrige Kleinkrafträder,<br />
e) motorisierte Krankenfahrstühle,<br />
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