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Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

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69.<br />

Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV)<br />

(4)Wird dem Zentralen Fahrzeugregister ein Fahrzeug als zum Verkehr zugelassen<br />

gemeldet, dessen Fahrzeug‐ Identifizierungsnummer, Nummer der Zulassungsbescheinigung<br />

Teil II oder Kennzeichen im Zentralen Fahrzeugregister bereits<br />

zu einem anderen im Verkehr befindlichen Fahrzeug gespeichert ist, so hat das<br />

Kraftfahrt‐Bundesamt diesen Umstand der Zulassungsbehörde, die das Fahrzeug<br />

gemeldet hat, zur Prüfung des Sachverhaltes mitzuteilen.<br />

(5)Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 sind entbehrlich, wenn<br />

die Zulassungsbehörde, für die die Daten bestimmt sind, die in § 60 vorgeschriebene<br />

Datenübermittlung im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung<br />

vornimmt.<br />

§ 66Abruf im automatisierten Verfahren<br />

(1) 1 Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen<br />

Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende<br />

Daten bereitgehalten werden:<br />

1. für eine Anfrage unter Verwendung des Kennzeichens, der Fahrzeug‐Identifizierungsnummer,<br />

der Nummer der Zulassungsbescheinigung, der Vordrucknummer<br />

oder der von der Zulassungsbehörde aufgebrachten Nummer der<br />

Zulassungsbescheinigung Teil I, der Nummer einer ausländischen Zulassungsbescheinigung<br />

oder des Familiennamens, Vornamens, Ordens‐ oder Künstlernamens,<br />

Geburtsnamens, Datums und Ortes der Geburt oder im Fall einer<br />

juristischen Person, Behörde oder Vereinigung des Namens oder der Bezeichnung<br />

des Halters, sofern erforderlich in Verbindung mit der Anschrift des<br />

Halters die in den §§ 57 und 61 genannten Fahrzeugdaten, sowie die in § 59 genannten<br />

Halterdaten,<br />

2. für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens:<br />

a) die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens übereinstimmenden Kennzeichen,<br />

b) die Daten über die Fahrzeugklasse, die Marke, die Handelsbezeichnung,<br />

den Typ und bei Personenkraftwagen die Farbe des Fahrzeuges sowie das<br />

Datum der ersten Zulassung und<br />

c) bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette<br />

zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe b der Beginn und das Ende<br />

des Versicherungsverhältnisses.<br />

2 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung<br />

Teil I und Teil II sowie der Stempelplaketten.<br />

(2) 1 Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen<br />

Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 2a und 4, Absatz 2a,<br />

Absatz 2h und 3 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende Daten bereitgehalten<br />

werden:<br />

1. für eine Anfrage unter Verwendung des Kennzeichens, der Fahrzeug‐Identifizierungsnummer,<br />

der Nummer der Zulassungsbescheinigung, die bei Teil I der<br />

Vordrucknummer oder der von der Zulassungsbehörde aufgebrachten Nummer<br />

entspricht, der Nummer einer ausländischen Zulassungsbescheinigung<br />

oder des Familiennamens, Vornamens, Ordens‐ oder Künstlernamens, Geburtsnamens,<br />

Datums und Ortes der Geburt oder im Fall einer juristischen Person,<br />

Behörde oder Vereinigung des Namens oder der Bezeichnung des Halters<br />

erforderlichenfalls in Verbindung mit der Anschrift des Halters:<br />

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