Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
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Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV)<br />
(4)Wird dem Zentralen Fahrzeugregister ein Fahrzeug als zum Verkehr zugelassen<br />
gemeldet, dessen Fahrzeug‐ Identifizierungsnummer, Nummer der Zulassungsbescheinigung<br />
Teil II oder Kennzeichen im Zentralen Fahrzeugregister bereits<br />
zu einem anderen im Verkehr befindlichen Fahrzeug gespeichert ist, so hat das<br />
Kraftfahrt‐Bundesamt diesen Umstand der Zulassungsbehörde, die das Fahrzeug<br />
gemeldet hat, zur Prüfung des Sachverhaltes mitzuteilen.<br />
(5)Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 sind entbehrlich, wenn<br />
die Zulassungsbehörde, für die die Daten bestimmt sind, die in § 60 vorgeschriebene<br />
Datenübermittlung im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung<br />
vornimmt.<br />
§ 66Abruf im automatisierten Verfahren<br />
(1) 1 Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen<br />
Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende<br />
Daten bereitgehalten werden:<br />
1. für eine Anfrage unter Verwendung des Kennzeichens, der Fahrzeug‐Identifizierungsnummer,<br />
der Nummer der Zulassungsbescheinigung, der Vordrucknummer<br />
oder der von der Zulassungsbehörde aufgebrachten Nummer der<br />
Zulassungsbescheinigung Teil I, der Nummer einer ausländischen Zulassungsbescheinigung<br />
oder des Familiennamens, Vornamens, Ordens‐ oder Künstlernamens,<br />
Geburtsnamens, Datums und Ortes der Geburt oder im Fall einer<br />
juristischen Person, Behörde oder Vereinigung des Namens oder der Bezeichnung<br />
des Halters, sofern erforderlich in Verbindung mit der Anschrift des<br />
Halters die in den §§ 57 und 61 genannten Fahrzeugdaten, sowie die in § 59 genannten<br />
Halterdaten,<br />
2. für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens:<br />
a) die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens übereinstimmenden Kennzeichen,<br />
b) die Daten über die Fahrzeugklasse, die Marke, die Handelsbezeichnung,<br />
den Typ und bei Personenkraftwagen die Farbe des Fahrzeuges sowie das<br />
Datum der ersten Zulassung und<br />
c) bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette<br />
zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe b der Beginn und das Ende<br />
des Versicherungsverhältnisses.<br />
2 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung<br />
Teil I und Teil II sowie der Stempelplaketten.<br />
(2) 1 Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen<br />
Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 2a und 4, Absatz 2a,<br />
Absatz 2h und 3 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende Daten bereitgehalten<br />
werden:<br />
1. für eine Anfrage unter Verwendung des Kennzeichens, der Fahrzeug‐Identifizierungsnummer,<br />
der Nummer der Zulassungsbescheinigung, die bei Teil I der<br />
Vordrucknummer oder der von der Zulassungsbehörde aufgebrachten Nummer<br />
entspricht, der Nummer einer ausländischen Zulassungsbescheinigung<br />
oder des Familiennamens, Vornamens, Ordens‐ oder Künstlernamens, Geburtsnamens,<br />
Datums und Ortes der Geburt oder im Fall einer juristischen Person,<br />
Behörde oder Vereinigung des Namens oder der Bezeichnung des Halters<br />
erforderlichenfalls in Verbindung mit der Anschrift des Halters:<br />
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