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Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

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69.<br />

Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV)<br />

§ 71Übermittlungssperren<br />

(1) 1 Eine Übermittlungssperre gegenüber Dritten nach § 41 des Straßenverkehrsgesetzes<br />

darf nur durch die für die Zulassungsbehörde zuständige oberste Landesbehörde<br />

oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen<br />

angeordnet werden. 2 Die Zulassungsbehörde hat die Sperre unverzüglich im örtlichen<br />

Fahrzeugregister zu vermerken. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die<br />

Änderung einer Sperre. 4 Sobald eine Sperre aufgehoben wird, ist der Sperrvermerk<br />

von der Zulassungsbehörde zu löschen.<br />

(2) 1 Eine Übermittlungssperre gegenüber einem Dritten ist von der sperrenden<br />

Behörde oder der Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt‐Bundesamt mitzuteilen. 2 Das<br />

Kraftfahrt‐Bundesamt hat die Sperre und die sperrende Behörde unverzüglich im<br />

Zentralen Fahrzeugregister zu vermerken. 3 Die Änderung oder die Aufhebung einer<br />

Sperre ist von der sperrenden Behörde oder der zuständigen Zulassungsbehörde<br />

dem Kraftfahrt‐Bundesamt mitzuteilen. 4 Für die Änderung der Sperre gilt Satz 2 entsprechend.<br />

5 Sobald dem Kraftfahrt‐Bundesamt die Aufhebung der Sperre gemeldet<br />

wird, so ist der Sperrvermerk unverzüglich zu löschen.<br />

(3)Ein Übermittlungsersuchen, das sich auf gesperrte Daten bezieht, ist von der<br />

Zulassungsbehörde oder <strong>vom</strong> Kraftfahrt‐Bundesamt an die sperrende Behörde weiterzuleiten.<br />

82<br />

§ 72Löschung von Daten<br />

aus dem Zentralen Fahrzeugregister<br />

(1)Bei einem Fahrzeug mit Kennzeichen nach § 9 sind die Daten im Zentralen<br />

Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre, nachdem das Fahrzeug<br />

außer Betrieb gesetzt wurde, zu löschen.<br />

(2) 1 Die bei der Ausgabe eines roten Kennzeichens im Zentralen Fahrzeugregister<br />

gespeicherten Daten sind vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre nach Rückgabe<br />

oder Entstempelung des Kennzeichens zu löschen. 2 Die bei der Ausgabe eines<br />

Kurzzeitkennzeichens im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten sind<br />

sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Kennzeichens zu löschen.<br />

(3)Bei einem Fahrzeug mit Ausfuhrkennzeichen sind die Daten im Zentralen<br />

Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit<br />

der Zulassung zu löschen.<br />

(4)Bei einem Fahrzeug mit Versicherungskennzeichen oder einer Versicherungsplakette<br />

sind die Daten im Zentralen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes<br />

5 sieben Jahre nach dem Ende des Verkehrsjahres zu löschen.<br />

(5)Die Angaben über einen Diebstahl oder ein sonstiges Abhandenkommen des<br />

Fahrzeuges, des Kennzeichens im Sinne der Absätze 1 bis 4, der Versicherungsplakette<br />

oder der Zulassungsbescheinigung Teil II sind bei deren Wiederauffinden,<br />

sonst nach Ende der Fahndungsmaßnahmen zu löschen.<br />

(6) 1 Die Daten über ein Kennzeichen nach § 57 Absatz 7 sind im Zentralen Fahrzeugregister<br />

spätestens ein Jahr nach der Rückgabe oder der Entziehung des jeweiligen<br />

Kennzeichens zu löschen. 2 Bei einem Diebstahl oder einem sonstigen Abhandenkommen<br />

des Kennzeichens gilt Absatz 5 entsprechend.

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