Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
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Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV)<br />
§ 71Übermittlungssperren<br />
(1) 1 Eine Übermittlungssperre gegenüber Dritten nach § 41 des Straßenverkehrsgesetzes<br />
darf nur durch die für die Zulassungsbehörde zuständige oberste Landesbehörde<br />
oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen<br />
angeordnet werden. 2 Die Zulassungsbehörde hat die Sperre unverzüglich im örtlichen<br />
Fahrzeugregister zu vermerken. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die<br />
Änderung einer Sperre. 4 Sobald eine Sperre aufgehoben wird, ist der Sperrvermerk<br />
von der Zulassungsbehörde zu löschen.<br />
(2) 1 Eine Übermittlungssperre gegenüber einem Dritten ist von der sperrenden<br />
Behörde oder der Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt‐Bundesamt mitzuteilen. 2 Das<br />
Kraftfahrt‐Bundesamt hat die Sperre und die sperrende Behörde unverzüglich im<br />
Zentralen Fahrzeugregister zu vermerken. 3 Die Änderung oder die Aufhebung einer<br />
Sperre ist von der sperrenden Behörde oder der zuständigen Zulassungsbehörde<br />
dem Kraftfahrt‐Bundesamt mitzuteilen. 4 Für die Änderung der Sperre gilt Satz 2 entsprechend.<br />
5 Sobald dem Kraftfahrt‐Bundesamt die Aufhebung der Sperre gemeldet<br />
wird, so ist der Sperrvermerk unverzüglich zu löschen.<br />
(3)Ein Übermittlungsersuchen, das sich auf gesperrte Daten bezieht, ist von der<br />
Zulassungsbehörde oder <strong>vom</strong> Kraftfahrt‐Bundesamt an die sperrende Behörde weiterzuleiten.<br />
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§ 72Löschung von Daten<br />
aus dem Zentralen Fahrzeugregister<br />
(1)Bei einem Fahrzeug mit Kennzeichen nach § 9 sind die Daten im Zentralen<br />
Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre, nachdem das Fahrzeug<br />
außer Betrieb gesetzt wurde, zu löschen.<br />
(2) 1 Die bei der Ausgabe eines roten Kennzeichens im Zentralen Fahrzeugregister<br />
gespeicherten Daten sind vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre nach Rückgabe<br />
oder Entstempelung des Kennzeichens zu löschen. 2 Die bei der Ausgabe eines<br />
Kurzzeitkennzeichens im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten sind<br />
sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Kennzeichens zu löschen.<br />
(3)Bei einem Fahrzeug mit Ausfuhrkennzeichen sind die Daten im Zentralen<br />
Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit<br />
der Zulassung zu löschen.<br />
(4)Bei einem Fahrzeug mit Versicherungskennzeichen oder einer Versicherungsplakette<br />
sind die Daten im Zentralen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes<br />
5 sieben Jahre nach dem Ende des Verkehrsjahres zu löschen.<br />
(5)Die Angaben über einen Diebstahl oder ein sonstiges Abhandenkommen des<br />
Fahrzeuges, des Kennzeichens im Sinne der Absätze 1 bis 4, der Versicherungsplakette<br />
oder der Zulassungsbescheinigung Teil II sind bei deren Wiederauffinden,<br />
sonst nach Ende der Fahndungsmaßnahmen zu löschen.<br />
(6) 1 Die Daten über ein Kennzeichen nach § 57 Absatz 7 sind im Zentralen Fahrzeugregister<br />
spätestens ein Jahr nach der Rückgabe oder der Entziehung des jeweiligen<br />
Kennzeichens zu löschen. 2 Bei einem Diebstahl oder einem sonstigen Abhandenkommen<br />
des Kennzeichens gilt Absatz 5 entsprechend.