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Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

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Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV) 69.<br />

daten, die Angaben zu Fahrzeugklasse, Art des Aufbaus und Marke des Fahrzeuges<br />

sowie die Fahrzeug‐Identifizierungsnummer zu übermitteln und auf Verlangen ihm<br />

gegenüber nachzuweisen. 5 Das Versicherungskennzeichen und die Bescheinigung<br />

verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf des Verkehrsjahres. 6 Die das Fahrzeug führende<br />

Person hat die Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen mitzuführen<br />

und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.<br />

(2) 1 Das Versicherungskennzeichen hat zu bestehen aus einem Schild, das eine<br />

zur eindeutigen Identifizierung des Kraftfahrzeuges geeignete Erkennungsnummer<br />

und das Zeichen des zuständigen Verbandes der Kraftfahrtversicherer oder, wenn<br />

kein Verband zuständig ist, das Zeichen des Versicherers trägt sowie das Verkehrsjahr<br />

angibt, für welches das Versicherungskennzeichen gilt. 2 Die Erkennungsnummer<br />

hat sich aus nicht mehr als drei Ziffern und nicht mehr als drei Buchstaben zusammenzusetzen.<br />

3 Die Ziffern sind in einer Zeile über den Buchstaben anzugeben.<br />

4 Das Verkehrsjahr ist durch die Angabe des Kalenderjahrs zu bezeichnen, in welchem<br />

es beginnt. 5 Der zuständige Verband der Kraftfahrtversicherer oder, wenn<br />

kein Verband zuständig ist, das Kraftfahrt‐Bundesamt hat jeweils mit Genehmigung<br />

des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr den Versicherern die Erkennungsnummern<br />

zuzuteilen.<br />

(3) 1 Der Versicherer hat dem Kraftfahrt‐Bundesamt die Halterdaten nach § 33<br />

Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die in § 57 Absatz 5 genannten<br />

Fahrzeugdaten sowie Änderungen der Daten unverzüglich nach Zuweisung<br />

des Versicherungskennzeichens zu übermitteln. 2 Die Übermittlung kann auch über<br />

eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer erfolgen. 3 Ausführungsregeln zur<br />

technisch‐organisatorischen Ausgestaltung der Datenübermittlung hat das Kraftfahrt‐Bundesamt<br />

festzulegen und die entsprechenden Standards auf der Internetseite<br />

des Kraftfahrt‐Bundesamts zu veröffentlichen. 4 Das Kraftfahrt‐Bundesamt<br />

hat auf Änderungen im Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt hinzuweisen.<br />

(4) 1 Ein Eigenversicherer nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Pflichtversicherungsgesetzes<br />

oder eine juristische Person nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes<br />

ist berechtigt, unter dem Zeichen eines Verbandes der Kraftfahrtversicherer<br />

Versicherungskennzeichen auszustellen. 2 Der Verband teilt dem<br />

Berechtigten nach Satz 1 die Erkennungsnummer nach Absatz 2 Satz 5 zu. 3 Absatz 3<br />

Satz 1 und 3 gilt entsprechend.<br />

§ 53Ausgestaltung und Anbringung<br />

des Versicherungskennzeichens<br />

(1) 1 Die Beschriftung eines Versicherungskennzeichens hat im Verkehrsjahr<br />

2023 schwarz auf weißem Grund zu sein, im Verkehrsjahr 2024 blau auf weißem<br />

Grund und im Verkehrsjahr 2025 grün auf weißem Grund. 2 Die Farben haben sich<br />

in den folgenden Verkehrsjahren jeweils in dieser Reihenfolge und Zusammensetzung<br />

zu wiederholen. 3 Der Rand hat dieselbe Farbe wie die Schriftzeichen zu haben.<br />

4 Ein Versicherungskennzeichen kann erhaben sein. 5 Ein Versicherungskennzeichen<br />

darf nicht spiegeln und weder verdeckt noch verschmutzt sein. 6 Form, Größe<br />

und Ausgestaltung eines Versicherungskennzeichens hat dem Muster und den<br />

Angaben in Anlage 17 zu entsprechen.<br />

(2) 1 Ein Versicherungskennzeichen muss reflektierend sein. 2 Die Rückstrahlwerte<br />

müssen Abschnitt 5.3.4 des Normblattes DIN 74069, Ausgabe Oktober 2022,<br />

entsprechen.<br />

Bundespolizei, mittlerer Dienst, 6. Auflage, Februar 2024<br />

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