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Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

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Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV) 69.<br />

§ 73Löschung von Daten aus dem örtlichen Fahrzeugregister<br />

(1) 1 Bei einem Fahrzeug mit einem Kennzeichen nach § 9 sind die Daten im örtlichen<br />

Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach Eingang<br />

der <strong>vom</strong> Kraftfahrt‐Bundesamt nach § 65 Absatz 1 oder Absatz 2 übersandten<br />

Mitteilung zu löschen. Die in § 33 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten<br />

Daten sind nach Zuteilung des Kennzeichens für den neuen Halter, sonst<br />

spätestens ein Jahr nach Eingang der <strong>vom</strong> Kraftfahrt‐Bundesamt nach § 65 Absatz 1<br />

oder Absatz 2 übersandten Mitteilung zu löschen.<br />

(2)Die bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens oder eines Kurzzeitkennzeichens<br />

im örtlichen Fahrzeugregister gespeicherten Daten sind vorbehaltlich des<br />

Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach der Rückgabe, der Entziehung oder dem Ablaufdatum<br />

des Kennzeichens zu löschen.<br />

(3)Bei einem Fahrzeug mit Ausfuhrkennzeichen sind die Daten im örtlichen<br />

Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach Ablauf der<br />

Gültigkeit der Zulassung zu löschen.<br />

(4)Ferner sind aus dem örtlichen Fahrzeugregister zu löschen<br />

1. die Angaben über einen Diebstahl oder ein sonstiges Abhandenkommen des<br />

Fahrzeuges, des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil II bei<br />

deren Wiederauffinden, sonst spätestens nach dem Ende der Fahndungsmaßnahmen,<br />

2. die Fahrzeug‐Identifizierungsnummer, das Kennzeichen, frühere Kennzeichen<br />

sowie die in § 58 Absatz 1 Nummer 22 Buchstabe a, b und e, Absatz 2 Nummer<br />

4 Buchstabe a und Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a bezeichneten Daten<br />

drei Jahre nachdem die Versicherungsbestätigung, in der diese Daten jeweils<br />

enthalten sind, ihre Geltung verloren hat,<br />

3. die Angaben über den früheren Halter nach § 59 Absatz 3 ein Jahr nach Zuteilung<br />

des Kennzeichens für den neuen Halter oder bei einem Diebstahl oder<br />

einem sonstigen Abhandenkommen von einem Fahrzeug oder einem Kennzeichen<br />

zum gleichen Zeitpunkt wie die Angaben nach Nummer 1.<br />

(5) 1 Die Daten über ein Kennzeichen nach § 58 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 5<br />

sind im örtlichen Fahrzeugregister spätestens ein Jahr nach Rückgabe oder Entziehung<br />

des Kennzeichens zu löschen. 2 Bei einem Diebstahl oder einem sonstigen Abhandenkommen<br />

des Kennzeichens gilt Absatz 4 Nummer 1.<br />

(6)Sofern die Zulassungsbehörde die Datenhaltung des örtlichen Fahrzeugregisters<br />

dem Zentralen Fahrzeugregister übertragen hat, ist § 72 anzuwenden.<br />

§ 74Zentrale Datenbank<br />

der Übereinstimmungsbescheinigungen<br />

(1) 1 Das Kraftfahrt‐Bundesamt hat eine Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen<br />

für solche Fahrzeuge zu führen, für die durch den Hersteller<br />

oder auf seine Veranlassung eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefüllt<br />

worden ist oder ausgefüllt werden soll. 2 Diese Datenbank ist für folgende Zwecke<br />

zu führen:<br />

1. für den Nachweis im Zulassungsverfahren, dass das Fahrzeug einem genehmigten<br />

Typ entspricht, und für die maschinelle Weiterverarbeitung der Angaben<br />

über das Fahrzeug, insbesondere für die maschinelle Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung,<br />

2. für die Prüfung von Fahrzeugeigenschaften, die nach dem oder auf Grund des<br />

Rechts der Europäischen Union einzuhalten sind,<br />

3. für die unionsrechtlich vorgeschriebene Überwachung und Meldung der fahrzeugspezifischen<br />

Kohlendioxid‐Emissionen,<br />

Bundespolizei, mittlerer Dienst, 6. Auflage, Februar 2024<br />

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