Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
69.<br />
Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV)<br />
1. Änderungen von Angaben zum Halter sowie Änderungen der Angaben zum<br />
Empfangsbevollmächtigten und zum regelmäßigen Standort des Fahrzeuges<br />
nach § 6 Absatz 5 Nummer 4 und 5,<br />
2. Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs‐Zulassungs‐Ordnung,<br />
3. Änderung des Hubraums, der Nennleistung, der Kraftstoffart oder der Energiequelle,<br />
4. Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,<br />
5. Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant<br />
oder zulassungsrelevant ist,<br />
6. Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der<br />
Anhängelast,<br />
7. Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen<br />
und Krafträdern,<br />
8. Änderung der Sitz‐ oder der Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,<br />
9. Änderungen der Abgas‐ oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer<br />
oder auf Verkehrsbeschränkungen auswirken,<br />
10. Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 76 erfordern, und<br />
11. Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung<br />
auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs‐Zulassungs‐Ordnung<br />
erforderlich ist.<br />
2 Änderungen von anderen als in Satz 1 bezeichneten Fahrzeugdaten oder Halterdaten<br />
sind der zuständigen Zulassungsbehörde <strong>vom</strong> Halter mitzuteilen, sobald er mit<br />
der zuständigen Zulassungsbehörde in Kontakt tritt. 3 Sofern der Halter nicht zugleich<br />
der Eigentümer ist, besteht die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 auch für<br />
den Eigentümer nach Maßgabe des Satzes 4. 4 Die Verpflichtung besteht, bis der<br />
Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind.<br />
5 Kommen die nach den Sätzen 1 bis 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht<br />
nach, kann die zuständige Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung<br />
den Betrieb des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen untersagen. 6 Der<br />
Halter darf die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges, dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt<br />
wurde, nicht anordnen oder zulassen. 7 Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 ist bei<br />
alleiniger Änderung der Anschrift die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorzulegen.<br />
(2) Der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird auch genügt,<br />
wenn die dort genannten Änderungen über eine Meldebehörde mitgeteilt werden,<br />
sofern bei der Meldebehörde ein solches Verfahren eröffnet ist.<br />
(3) 1 Wer einen Personenkraftwagen verwendet<br />
1. für eine Personenbeförderung, die § 1 des Personenbeförderungsgesetzes unterliegt,<br />
2. für eine Beförderung durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung<br />
und Kindergarten oder durch oder für Schulträger zum und <strong>vom</strong> Unterricht<br />
oder<br />
3. für eine Beförderung von Menschen mit Behinderung zu und von Einrichtungen,<br />
die ihrer Betreuung dienen,<br />
24