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Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

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69.<br />

Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV)<br />

1. Änderungen von Angaben zum Halter sowie Änderungen der Angaben zum<br />

Empfangsbevollmächtigten und zum regelmäßigen Standort des Fahrzeuges<br />

nach § 6 Absatz 5 Nummer 4 und 5,<br />

2. Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs‐Zulassungs‐Ordnung,<br />

3. Änderung des Hubraums, der Nennleistung, der Kraftstoffart oder der Energiequelle,<br />

4. Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,<br />

5. Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant<br />

oder zulassungsrelevant ist,<br />

6. Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der<br />

Anhängelast,<br />

7. Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen<br />

und Krafträdern,<br />

8. Änderung der Sitz‐ oder der Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,<br />

9. Änderungen der Abgas‐ oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer<br />

oder auf Verkehrsbeschränkungen auswirken,<br />

10. Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 76 erfordern, und<br />

11. Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung<br />

auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs‐Zulassungs‐Ordnung<br />

erforderlich ist.<br />

2 Änderungen von anderen als in Satz 1 bezeichneten Fahrzeugdaten oder Halterdaten<br />

sind der zuständigen Zulassungsbehörde <strong>vom</strong> Halter mitzuteilen, sobald er mit<br />

der zuständigen Zulassungsbehörde in Kontakt tritt. 3 Sofern der Halter nicht zugleich<br />

der Eigentümer ist, besteht die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 auch für<br />

den Eigentümer nach Maßgabe des Satzes 4. 4 Die Verpflichtung besteht, bis der<br />

Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind.<br />

5 Kommen die nach den Sätzen 1 bis 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht<br />

nach, kann die zuständige Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung<br />

den Betrieb des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen untersagen. 6 Der<br />

Halter darf die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges, dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt<br />

wurde, nicht anordnen oder zulassen. 7 Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 ist bei<br />

alleiniger Änderung der Anschrift die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorzulegen.<br />

(2) Der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird auch genügt,<br />

wenn die dort genannten Änderungen über eine Meldebehörde mitgeteilt werden,<br />

sofern bei der Meldebehörde ein solches Verfahren eröffnet ist.<br />

(3) 1 Wer einen Personenkraftwagen verwendet<br />

1. für eine Personenbeförderung, die § 1 des Personenbeförderungsgesetzes unterliegt,<br />

2. für eine Beförderung durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung<br />

und Kindergarten oder durch oder für Schulträger zum und <strong>vom</strong> Unterricht<br />

oder<br />

3. für eine Beförderung von Menschen mit Behinderung zu und von Einrichtungen,<br />

die ihrer Betreuung dienen,<br />

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