Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
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Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV) 69.<br />
(9) Sofern die bisher nicht obligatorisch zu erhebenden und zu speichernden<br />
Daten nach Absatz 1 Nummer 6, 7, 15, 18 bis 20, 23, 24 bis 30 und Absatz 2 bis 8 noch<br />
nicht im örtlichen Fahrzeugregister gespeichert sind, brauchen sie auch weiterhin<br />
nicht gespeichert zu werden.<br />
§ 59Erhebung und Speicherung<br />
der Halterdaten in den Fahrzeugregistern<br />
(1) 1 Die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 1 Satz 2 mitzuteilenden Halterdaten<br />
und die nach § 15 Absatz 5 Satz 3 mitzuteilenden Daten des Erwerbers sowie<br />
die dem Kraftfahrt‐Bundesamt nach § 52 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 56 Absatz<br />
2, mitzuteilenden Halterdaten sind zu erheben und zu speichern<br />
1. im Zentralen Fahrzeugregister<br />
a) bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen nach § 9 zugeteilt ist,<br />
b) bei einem Fahrzeug, dem ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist,<br />
c) bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens,<br />
d) bei einem Fahrzeug, dem ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt ist, und<br />
e) bei einem Fahrzeug mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette<br />
und<br />
2. im örtlichen Fahrzeugregister<br />
a) bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen nach § 9 zugeteilt ist,<br />
b) bei einem Fahrzeug, dem ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist,<br />
c) bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens und<br />
d) bei einem Fahrzeug, dem ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt ist.<br />
2 In den Fahrzeugregistern ist jeweils zusätzlich das Datum der Änderung der Halterdaten<br />
zu erheben und zu speichern.<br />
(2) Im Zentralen Fahrzeugregister und im örtlichen Fahrzeugregister sind über<br />
beruflich selbständige Halter, denen ein Kennzeichen nach § 9 zugeteilt wird, die<br />
Daten über Beruf oder Gewerbe zu erheben und zu speichern.<br />
(3) Im Zentralen Fahrzeugregister und im örtlichen Fahrzeugregister sind die<br />
Daten der früheren Halter und die Anzahl der früheren Halter eines Fahrzeuges zu<br />
erheben und zu speichern.<br />
§ 60Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt‐Bundesamt<br />
(1) 1 Die Zulassungsbehörde hat dem Kraftfahrt‐Bundesamt zur Erhebung und<br />
Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister die nach § 57 zu erhebenden und zu<br />
speichernden Fahrzeugdaten sowie die nach § 59 zu erheben und zu speichernden<br />
Halterdaten unverzüglich zu übermitteln. 2 Zusätzlich hat die Zulassungsbehörde<br />
dem Kraftfahrt‐Bundesamt zur Aktualisierung des Zentralen Fahrzeugregisters die<br />
Information, ob ein Antrag nach Abschnitt 3 internetbasiert gestellt wurde, jede<br />
Änderung oder Korrektur der Daten und das Datum der Änderung sowie die Löschung<br />
der Daten im örtlichen Fahrzeugregister und das Datum der Löschung im<br />
örtlichen Fahrzeugregister zu übermitteln. 3 Das Kraftfahrt‐Bundesamt ist verpflichtet,<br />
die in den Sätzen 1 und 2 genannten Daten zu erheben und zu speichern und ist<br />
befugt, sie für die in Abschnitt 7 genannten Zwecke zu verwenden.<br />
(2) Nimmt eine andere als die für das Kennzeichen zuständige Zulassungsbehörde<br />
die Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges vor, so hat sie dem Kraftfahrt‐Bundesamt<br />
die Außerbetriebsetzung anzuzeigen und zusätzlich zur Aktualisierung des<br />
Zentralen Fahrzeugregisters die folgenden Daten zu übermitteln:<br />
1. das Datum der Außerbetriebsetzung,<br />
Bundespolizei, mittlerer Dienst, 6. Auflage, Februar 2024<br />
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