29.01.2024 Aufrufe

Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV) 69.<br />

(9) Sofern die bisher nicht obligatorisch zu erhebenden und zu speichernden<br />

Daten nach Absatz 1 Nummer 6, 7, 15, 18 bis 20, 23, 24 bis 30 und Absatz 2 bis 8 noch<br />

nicht im örtlichen Fahrzeugregister gespeichert sind, brauchen sie auch weiterhin<br />

nicht gespeichert zu werden.<br />

§ 59Erhebung und Speicherung<br />

der Halterdaten in den Fahrzeugregistern<br />

(1) 1 Die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 1 Satz 2 mitzuteilenden Halterdaten<br />

und die nach § 15 Absatz 5 Satz 3 mitzuteilenden Daten des Erwerbers sowie<br />

die dem Kraftfahrt‐Bundesamt nach § 52 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 56 Absatz<br />

2, mitzuteilenden Halterdaten sind zu erheben und zu speichern<br />

1. im Zentralen Fahrzeugregister<br />

a) bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen nach § 9 zugeteilt ist,<br />

b) bei einem Fahrzeug, dem ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist,<br />

c) bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens,<br />

d) bei einem Fahrzeug, dem ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt ist, und<br />

e) bei einem Fahrzeug mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette<br />

und<br />

2. im örtlichen Fahrzeugregister<br />

a) bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen nach § 9 zugeteilt ist,<br />

b) bei einem Fahrzeug, dem ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist,<br />

c) bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens und<br />

d) bei einem Fahrzeug, dem ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt ist.<br />

2 In den Fahrzeugregistern ist jeweils zusätzlich das Datum der Änderung der Halterdaten<br />

zu erheben und zu speichern.<br />

(2) Im Zentralen Fahrzeugregister und im örtlichen Fahrzeugregister sind über<br />

beruflich selbständige Halter, denen ein Kennzeichen nach § 9 zugeteilt wird, die<br />

Daten über Beruf oder Gewerbe zu erheben und zu speichern.<br />

(3) Im Zentralen Fahrzeugregister und im örtlichen Fahrzeugregister sind die<br />

Daten der früheren Halter und die Anzahl der früheren Halter eines Fahrzeuges zu<br />

erheben und zu speichern.<br />

§ 60Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt‐Bundesamt<br />

(1) 1 Die Zulassungsbehörde hat dem Kraftfahrt‐Bundesamt zur Erhebung und<br />

Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister die nach § 57 zu erhebenden und zu<br />

speichernden Fahrzeugdaten sowie die nach § 59 zu erheben und zu speichernden<br />

Halterdaten unverzüglich zu übermitteln. 2 Zusätzlich hat die Zulassungsbehörde<br />

dem Kraftfahrt‐Bundesamt zur Aktualisierung des Zentralen Fahrzeugregisters die<br />

Information, ob ein Antrag nach Abschnitt 3 internetbasiert gestellt wurde, jede<br />

Änderung oder Korrektur der Daten und das Datum der Änderung sowie die Löschung<br />

der Daten im örtlichen Fahrzeugregister und das Datum der Löschung im<br />

örtlichen Fahrzeugregister zu übermitteln. 3 Das Kraftfahrt‐Bundesamt ist verpflichtet,<br />

die in den Sätzen 1 und 2 genannten Daten zu erheben und zu speichern und ist<br />

befugt, sie für die in Abschnitt 7 genannten Zwecke zu verwenden.<br />

(2) Nimmt eine andere als die für das Kennzeichen zuständige Zulassungsbehörde<br />

die Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges vor, so hat sie dem Kraftfahrt‐Bundesamt<br />

die Außerbetriebsetzung anzuzeigen und zusätzlich zur Aktualisierung des<br />

Zentralen Fahrzeugregisters die folgenden Daten zu übermitteln:<br />

1. das Datum der Außerbetriebsetzung,<br />

Bundespolizei, mittlerer Dienst, 6. Auflage, Februar 2024<br />

69

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!