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Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

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Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV) 69.<br />

2. Die Zulassung des Fahrzeuges erfolgt unter Zuteilung des Kennzeichens,<br />

a) durch Abruf der automatisierten Entscheidung nach § 23 Absatz 1 Satz 1,<br />

b) durch Übersendung eines Ausdrucks der automatisierten Entscheidung<br />

nach § 23 Absatz 1 Satz 2 oder<br />

c) durch Übersendung eines schriftlichen Bescheides nach § 23 Absatz 1<br />

Satz 3.<br />

3. Die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Zulassungsbescheinigung Teil II<br />

sind von der Zulassungsbehörde dem Halter oder einer von ihm benannten<br />

Person zu übersenden, wobei sie auch einzeln an unterschiedliche Adressaten<br />

versandt werden können.<br />

4. Im Fall des § 23 Absatz 1 Satz 1 werden die Zulassungsbescheinigung Teil I,<br />

die Stempelplaketten und die Plakettenträger spätestens sechs Kalendertage<br />

nach Abruf der Zulassungsentscheidung versendet.<br />

5. Abweichend von § 12 Absatz 3 Satz 1 sind Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen<br />

nach Maßgabe des § 31 für längstens zehn Kalendertage nach Abruf<br />

der Zulassungsentscheidung gestattet.<br />

(5) 1 Der Halter ist verpflichtet, einen von der Zulassungsbehörde übersandten<br />

Plakettenträger unverzüglich an der dafür vorgegebenen Stelle auf einem vorgegebenen<br />

Kennzeichenschild fest anzubringen. 2 Ein Plakettenträger darf <strong>vom</strong> Halter<br />

nur auf einem Kennzeichenschild mit dem zugehörigen zugeteilten Kennzeichen<br />

angebracht werden. 3 Ein internetbasiert zugelassenes Fahrzeug darf auf öffentlichen<br />

Straßen ausgenommen von § 28 oder § 31 von der das Fahrzeug führenden<br />

Person nur in Betrieb gesetzt werden, wenn die dafür übersandten Plakettenträger<br />

auf den Kennzeichenschildern mit dem zugeteilten Kennzeichen fest angebracht<br />

worden sind. 4 Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines internetbasiert zugelassenen<br />

Fahrzeuges nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen des Satzes<br />

3 vorliegen. 5 Wird ein internetbasiert zugelassenes Fahrzeug entgegen Satz 3<br />

oder entgegen § 12 Absatz 2 Satz 2 in Betrieb gesetzt, kann die Zulassungsbehörde<br />

unabhängig von der Vorwerfbarkeit oder der Verfolgung als Ordnungswidrigkeit<br />

die Kennzeichenschilder einziehen.<br />

§ 27Internetbasierte Erstzulassung<br />

(1) Die Erstzulassung eines Fahrzeuges kann internetbasiert nach dem Verfahren<br />

des § 26 nach Maßgabe der folgenden Absätze beantragt werden.<br />

(2) Nicht erforderlich sind<br />

1. der Nachweis des Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil I abweichend<br />

von § 26 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1,<br />

2. die Eingabe des Kennzeichens abweichend von § 26 Absatz 2 Nummer 1 und<br />

3. die Eingabe des Monats und des Jahres des Ablaufs der Frist für die nächste<br />

Hauptuntersuchung und für die nächste Sicherheitsprüfung abweichend von<br />

§ 26 Absatz 2 Nummer 4.<br />

(3) Bei der Antragstellung ist zusätzlich zu den Angaben nach § 26 die Nummer<br />

des Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II in das Portal einzugeben.<br />

Bundespolizei, mittlerer Dienst, 6. Auflage, Februar 2024<br />

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