Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
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Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV) 69.<br />
2. Die Zulassung des Fahrzeuges erfolgt unter Zuteilung des Kennzeichens,<br />
a) durch Abruf der automatisierten Entscheidung nach § 23 Absatz 1 Satz 1,<br />
b) durch Übersendung eines Ausdrucks der automatisierten Entscheidung<br />
nach § 23 Absatz 1 Satz 2 oder<br />
c) durch Übersendung eines schriftlichen Bescheides nach § 23 Absatz 1<br />
Satz 3.<br />
3. Die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Zulassungsbescheinigung Teil II<br />
sind von der Zulassungsbehörde dem Halter oder einer von ihm benannten<br />
Person zu übersenden, wobei sie auch einzeln an unterschiedliche Adressaten<br />
versandt werden können.<br />
4. Im Fall des § 23 Absatz 1 Satz 1 werden die Zulassungsbescheinigung Teil I,<br />
die Stempelplaketten und die Plakettenträger spätestens sechs Kalendertage<br />
nach Abruf der Zulassungsentscheidung versendet.<br />
5. Abweichend von § 12 Absatz 3 Satz 1 sind Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen<br />
nach Maßgabe des § 31 für längstens zehn Kalendertage nach Abruf<br />
der Zulassungsentscheidung gestattet.<br />
(5) 1 Der Halter ist verpflichtet, einen von der Zulassungsbehörde übersandten<br />
Plakettenträger unverzüglich an der dafür vorgegebenen Stelle auf einem vorgegebenen<br />
Kennzeichenschild fest anzubringen. 2 Ein Plakettenträger darf <strong>vom</strong> Halter<br />
nur auf einem Kennzeichenschild mit dem zugehörigen zugeteilten Kennzeichen<br />
angebracht werden. 3 Ein internetbasiert zugelassenes Fahrzeug darf auf öffentlichen<br />
Straßen ausgenommen von § 28 oder § 31 von der das Fahrzeug führenden<br />
Person nur in Betrieb gesetzt werden, wenn die dafür übersandten Plakettenträger<br />
auf den Kennzeichenschildern mit dem zugeteilten Kennzeichen fest angebracht<br />
worden sind. 4 Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines internetbasiert zugelassenen<br />
Fahrzeuges nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen des Satzes<br />
3 vorliegen. 5 Wird ein internetbasiert zugelassenes Fahrzeug entgegen Satz 3<br />
oder entgegen § 12 Absatz 2 Satz 2 in Betrieb gesetzt, kann die Zulassungsbehörde<br />
unabhängig von der Vorwerfbarkeit oder der Verfolgung als Ordnungswidrigkeit<br />
die Kennzeichenschilder einziehen.<br />
§ 27Internetbasierte Erstzulassung<br />
(1) Die Erstzulassung eines Fahrzeuges kann internetbasiert nach dem Verfahren<br />
des § 26 nach Maßgabe der folgenden Absätze beantragt werden.<br />
(2) Nicht erforderlich sind<br />
1. der Nachweis des Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil I abweichend<br />
von § 26 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1,<br />
2. die Eingabe des Kennzeichens abweichend von § 26 Absatz 2 Nummer 1 und<br />
3. die Eingabe des Monats und des Jahres des Ablaufs der Frist für die nächste<br />
Hauptuntersuchung und für die nächste Sicherheitsprüfung abweichend von<br />
§ 26 Absatz 2 Nummer 4.<br />
(3) Bei der Antragstellung ist zusätzlich zu den Angaben nach § 26 die Nummer<br />
des Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II in das Portal einzugeben.<br />
Bundespolizei, mittlerer Dienst, 6. Auflage, Februar 2024<br />
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