Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
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Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV) 69.<br />
§ 5Beschränkung und Untersagung<br />
des Betriebs von Fahrzeugen<br />
(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung,<br />
der Straßenverkehrs‐Zulassungs‐Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge‐Verordnung,<br />
so kann die nach Landesrecht für die Ausführung dieser Verordnung<br />
zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Halter oder Eigentümer<br />
eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des<br />
Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.<br />
(2) 1 Ist der Betrieb eines Fahrzeuges, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist,<br />
beschränkt oder untersagt, hat der Halter oder Eigentümer das Fahrzeug unverzüglich<br />
nach Maßgabe des § 16 Absatz 1 Satz 1 außer Betrieb setzen zu lassen oder der<br />
Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung<br />
des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. 2 Der Halter darf die Inbetriebsetzung<br />
eines Fahrzeuges nur anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des<br />
Fahrzeuges nicht nach Absatz 1 untersagt ist oder eine angeordnete Beschränkung<br />
eingehalten werden kann.<br />
(3) 1 Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht den Vorschriften<br />
dieser Verordnung, der Straßenverkehrs‐Zulassungs‐Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge‐Verordnung<br />
entspricht, so kann die Zulassungsbehörde anordnen,<br />
dass<br />
1. ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten<br />
eines amtlich anerkannten Sachverständigen, eines Unterschriftsberechtigten<br />
eines Technischen Dienstes, der zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen<br />
der jeweiligen Fahrzeugklasse zur Erlangung einer EU‐Typgenehmigung benannt<br />
ist, eines Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs<br />
einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der<br />
Straßenverkehrs‐Zulassungs‐Ordnung vorgelegt wird oder<br />
2. das Fahrzeug vorgeführt wird.<br />
2 Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, kann die Zulassungsbehörde mehrere Anordnungen<br />
nach Satz 1 treffen.<br />
Abschnitt 2<br />
Zulassungsverfahren<br />
§ 6Antrag auf Zulassung<br />
(1) 1 Die Zulassung eines Fahrzeuges ist bei der nach § 75 zuständigen Zulassungsbehörde<br />
zu beantragen. 2 Im Antrag sind zur Erhebung und Speicherung in<br />
den Fahrzeugregistern folgende Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2<br />
des Straßenverkehrsgesetzes anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:<br />
1. bei natürlichen Personen:<br />
Familienname, Geburtsname, Vornamen, <strong>vom</strong> Halter für die Zuteilung des<br />
Kennzeichens angegebener Ordens‐ oder Künstlername, Geburtsdatum und<br />
Geburtsort oder, wenn dieser nicht bekannt ist, Staat der Geburt, Geschlecht<br />
und Anschrift des Halters;<br />
2. bei juristischen Personen und Behörden:<br />
Name oder Bezeichnung und Anschrift;<br />
3. bei Vereinigungen:<br />
Vertreter mit den Angaben nach Nummer 1 oder 2 und Name der Vereinigung.<br />
3 Bei beruflich selbstständigen Haltern sind außerdem die Daten nach § 33 Absatz 2<br />
des Straßenverkehrsgesetzes über Beruf oder Gewerbe anzugeben und auf Verlangen<br />
nachzuweisen.<br />
Bundespolizei, mittlerer Dienst, 6. Auflage, Februar 2024<br />
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