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Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

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Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV) 69.<br />

§ 5Beschränkung und Untersagung<br />

des Betriebs von Fahrzeugen<br />

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung,<br />

der Straßenverkehrs‐Zulassungs‐Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge‐Verordnung,<br />

so kann die nach Landesrecht für die Ausführung dieser Verordnung<br />

zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Halter oder Eigentümer<br />

eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des<br />

Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.<br />

(2) 1 Ist der Betrieb eines Fahrzeuges, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist,<br />

beschränkt oder untersagt, hat der Halter oder Eigentümer das Fahrzeug unverzüglich<br />

nach Maßgabe des § 16 Absatz 1 Satz 1 außer Betrieb setzen zu lassen oder der<br />

Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung<br />

des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. 2 Der Halter darf die Inbetriebsetzung<br />

eines Fahrzeuges nur anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des<br />

Fahrzeuges nicht nach Absatz 1 untersagt ist oder eine angeordnete Beschränkung<br />

eingehalten werden kann.<br />

(3) 1 Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht den Vorschriften<br />

dieser Verordnung, der Straßenverkehrs‐Zulassungs‐Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge‐Verordnung<br />

entspricht, so kann die Zulassungsbehörde anordnen,<br />

dass<br />

1. ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten<br />

eines amtlich anerkannten Sachverständigen, eines Unterschriftsberechtigten<br />

eines Technischen Dienstes, der zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen<br />

der jeweiligen Fahrzeugklasse zur Erlangung einer EU‐Typgenehmigung benannt<br />

ist, eines Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs<br />

einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der<br />

Straßenverkehrs‐Zulassungs‐Ordnung vorgelegt wird oder<br />

2. das Fahrzeug vorgeführt wird.<br />

2 Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, kann die Zulassungsbehörde mehrere Anordnungen<br />

nach Satz 1 treffen.<br />

Abschnitt 2<br />

Zulassungsverfahren<br />

§ 6Antrag auf Zulassung<br />

(1) 1 Die Zulassung eines Fahrzeuges ist bei der nach § 75 zuständigen Zulassungsbehörde<br />

zu beantragen. 2 Im Antrag sind zur Erhebung und Speicherung in<br />

den Fahrzeugregistern folgende Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2<br />

des Straßenverkehrsgesetzes anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:<br />

1. bei natürlichen Personen:<br />

Familienname, Geburtsname, Vornamen, <strong>vom</strong> Halter für die Zuteilung des<br />

Kennzeichens angegebener Ordens‐ oder Künstlername, Geburtsdatum und<br />

Geburtsort oder, wenn dieser nicht bekannt ist, Staat der Geburt, Geschlecht<br />

und Anschrift des Halters;<br />

2. bei juristischen Personen und Behörden:<br />

Name oder Bezeichnung und Anschrift;<br />

3. bei Vereinigungen:<br />

Vertreter mit den Angaben nach Nummer 1 oder 2 und Name der Vereinigung.<br />

3 Bei beruflich selbstständigen Haltern sind außerdem die Daten nach § 33 Absatz 2<br />

des Straßenverkehrsgesetzes über Beruf oder Gewerbe anzugeben und auf Verlangen<br />

nachzuweisen.<br />

Bundespolizei, mittlerer Dienst, 6. Auflage, Februar 2024<br />

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