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Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

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Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV) 69.<br />

10. das Datum<br />

a) der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges und, bei einem mit einem Wechselkennzeichen<br />

zugelassenen Fahrzeug zusätzlich einen Hinweis darauf,<br />

dass es sich um ein Wechselkennzeichen handelt,<br />

b) der Entstempelung des Kennzeichens, wobei im Fall der internetbasierten<br />

Außerbetriebsetzung das Datum der Außerbetriebsetzung anstelle des Datums<br />

der Entstempelung zu speichern ist, und, bei einem mit einem Wechselkennzeichen<br />

zugelassenen Fahrzeug zusätzlich das Datum der Entstempelung<br />

des fahrzeugbezogenen Teils sowie<br />

c) des Ablaufs der Reservierung des Kennzeichens,<br />

11. die Art der Typgenehmigung oder Fahrzeug‐Einzelgenehmigung, einschließlich<br />

der Nummer des Einzelgenehmigungsbogens, des Datums der Einzelgenehmigung<br />

und der Kennung der Genehmigungsbehörde,<br />

12. die Emissionsklasse, in die das Fahrzeug eingestuft ist, und die Grundlage dieser<br />

Einstufung,<br />

13. die Kennziffer des Zulassungsbezirks einschließlich der Gemeindekennziffer<br />

und die Kennziffer früherer Zulassungsbezirke,<br />

14. im Fall einer internetbasierten Antragstellung die Antragsnummer und die Angabe,<br />

dass eine internetbasierte Antragstellung vorliegt,<br />

15. bei Fahrzeugen, für die die Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefertigt<br />

wurde, die Nummer und der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung<br />

Teil II sowie bei Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges ein Hinweis über den<br />

Verbleib der Zulassungsbescheinigung Teil II,<br />

16. die Nummern früherer Zulassungsbescheinigungen Teil II und Hinweise über<br />

deren Verbleib,<br />

17. soweit eine Aufbietung der Zulassungsbescheinigungen Teil II erfolgt ist, ein<br />

Hinweis darauf,<br />

18. die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Nummer, die Vordrucknummer,<br />

der Sicherheitscode und die Druckstücknummer der Markierung der Zulassungsbescheinigung<br />

Teil I,<br />

19. die Sicherheitscodes und die Druckstücknummern der Stempelplaketten,<br />

20. das Datum der Aushändigung und der Hinweis über die Rückgabe oder Einziehung<br />

der Zulassungsbescheinigung Teil I, wobei im Fall der internetbasierten<br />

Wiederzulassung das Datum der Aushändigung entfällt,<br />

21. Hinweise über die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I als<br />

Zweitschrift sowie eines Anhängerverzeichnisses und das Datum der jeweiligen<br />

Ausstellung,<br />

22. bei Ausstellung eines Internationalen Zulassungsscheins ein Hinweis darauf<br />

und das Datum der Ausstellung,<br />

23. eine Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem Bundesleistungsgesetz,<br />

dem Verkehrssicherstellungsgesetz oder dem Verkehrsleistungsgesetz,<br />

24. folgende Daten zur Kraftfahrzeug‐Haftpflichtversicherung:<br />

a) die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 5 Nummer 3 mitzuteilenden Daten,<br />

b) das Datum des Eingangs der Versicherungsbestätigung,<br />

Bundespolizei, mittlerer Dienst, 6. Auflage, Februar 2024<br />

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