Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
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Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV) 69.<br />
10. das Datum<br />
a) der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges und, bei einem mit einem Wechselkennzeichen<br />
zugelassenen Fahrzeug zusätzlich einen Hinweis darauf,<br />
dass es sich um ein Wechselkennzeichen handelt,<br />
b) der Entstempelung des Kennzeichens, wobei im Fall der internetbasierten<br />
Außerbetriebsetzung das Datum der Außerbetriebsetzung anstelle des Datums<br />
der Entstempelung zu speichern ist, und, bei einem mit einem Wechselkennzeichen<br />
zugelassenen Fahrzeug zusätzlich das Datum der Entstempelung<br />
des fahrzeugbezogenen Teils sowie<br />
c) des Ablaufs der Reservierung des Kennzeichens,<br />
11. die Art der Typgenehmigung oder Fahrzeug‐Einzelgenehmigung, einschließlich<br />
der Nummer des Einzelgenehmigungsbogens, des Datums der Einzelgenehmigung<br />
und der Kennung der Genehmigungsbehörde,<br />
12. die Emissionsklasse, in die das Fahrzeug eingestuft ist, und die Grundlage dieser<br />
Einstufung,<br />
13. die Kennziffer des Zulassungsbezirks einschließlich der Gemeindekennziffer<br />
und die Kennziffer früherer Zulassungsbezirke,<br />
14. im Fall einer internetbasierten Antragstellung die Antragsnummer und die Angabe,<br />
dass eine internetbasierte Antragstellung vorliegt,<br />
15. bei Fahrzeugen, für die die Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefertigt<br />
wurde, die Nummer und der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung<br />
Teil II sowie bei Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges ein Hinweis über den<br />
Verbleib der Zulassungsbescheinigung Teil II,<br />
16. die Nummern früherer Zulassungsbescheinigungen Teil II und Hinweise über<br />
deren Verbleib,<br />
17. soweit eine Aufbietung der Zulassungsbescheinigungen Teil II erfolgt ist, ein<br />
Hinweis darauf,<br />
18. die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Nummer, die Vordrucknummer,<br />
der Sicherheitscode und die Druckstücknummer der Markierung der Zulassungsbescheinigung<br />
Teil I,<br />
19. die Sicherheitscodes und die Druckstücknummern der Stempelplaketten,<br />
20. das Datum der Aushändigung und der Hinweis über die Rückgabe oder Einziehung<br />
der Zulassungsbescheinigung Teil I, wobei im Fall der internetbasierten<br />
Wiederzulassung das Datum der Aushändigung entfällt,<br />
21. Hinweise über die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I als<br />
Zweitschrift sowie eines Anhängerverzeichnisses und das Datum der jeweiligen<br />
Ausstellung,<br />
22. bei Ausstellung eines Internationalen Zulassungsscheins ein Hinweis darauf<br />
und das Datum der Ausstellung,<br />
23. eine Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem Bundesleistungsgesetz,<br />
dem Verkehrssicherstellungsgesetz oder dem Verkehrsleistungsgesetz,<br />
24. folgende Daten zur Kraftfahrzeug‐Haftpflichtversicherung:<br />
a) die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 5 Nummer 3 mitzuteilenden Daten,<br />
b) das Datum des Eingangs der Versicherungsbestätigung,<br />
Bundespolizei, mittlerer Dienst, 6. Auflage, Februar 2024<br />
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