Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)
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Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV)<br />
Unterabschnitt 4<br />
Sofortige Inbetriebsetzung<br />
bei internetbasierten Zulassungsvorgängen<br />
§ 31Zulässigkeit der sofortigen Inbetriebsetzung<br />
1 Ein Fahrzeug darf abweichend von § 12 Absatz 13 Satz 1 Nummer 2 ohne Stempelplaketten<br />
oder Plakettenträger bis zum Empfang der nach § 26 Absatz 4 Nummer<br />
4 zu übersendenden Stempelplaketten und Plakettenträger, längstens jedoch<br />
für 10 Tage, in Betrieb gesetzt werden. 2 Die Frist des Satzes 1 beginnt mit Abruf der<br />
automatisierten Entscheidung<br />
1. über die internetbasierte Erstzulassung,<br />
2. über die die internetbasierte Wiederzulassung oder<br />
3. bei einem Halterwechsel nach § 30 Absatz 4.<br />
3 Ein gut lesbarer Ausdruck der abgerufenen automatisierten Entscheidung ist von<br />
der das Fahrzeug führenden Person mitzuführen und zuständigen Personen auf<br />
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.<br />
§ 32Vorläufiger Zulassungsnachweis<br />
(1) 1 Im Fall des § 31 hat die Zulassungsbehörde der antragstellenden Person zusätzlich<br />
zum Zulassungsbescheid nach § 23 Absatz 1 Satz 1 einen vorläufigen Zulassungsnachweis<br />
auszustellen. 2 Der vorläufige Zulassungsnachweis ist mit dem Zulassungsbescheid<br />
und in derselben Form wie der Zulassungsbescheid zum Abruf<br />
bereitzustellen. 3 Der Zulassungsnachweis muss folgende Angaben enthalten:<br />
1. den Namen der Zulassungsbehörde,<br />
2. die Antragsnummer,<br />
3. das Kennzeichen des zugelassenen Fahrzeuges,<br />
4. das Datum der Zulassungsentscheidung und<br />
5. das Enddatum der Berechtigung nach § 31.<br />
4 Liegt eine der Angaben nach Satz 3 nicht vor, darf ein vorläufiger Zulassungsnachweis<br />
nicht erstellt werden.<br />
(2) Bei der Inbetriebsetzung des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen ist der vorläufige<br />
Zulassungsnachweis von der das Fahrzeug führenden Person ununterbrochen<br />
bis zum Ablauf des Tages, an dem die Berechtigung nach § 31 endet, von außen<br />
gut lesbar im Fahrzeug auszulegen.<br />
40<br />
Unterabschnitt 5<br />
Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt‐Bundesamt<br />
§ 33Großkundenschnittstelle<br />
(1) Das Kraftfahrt‐Bundesamt errichtet und betreibt eine Großkundenschnittstelle<br />
für die internetbasierte Entgegennahme und Abwicklung von Anträgen auf<br />
Erstzulassung, Tageszulassung, Wiederzulassung, Halter‐ oder Wohnsitzwechsel<br />
sowie Außerbetriebsetzung, die durch nach § 34 registrierte juristische Personen<br />
des Privatrechts gestellt werden.<br />
(2) Abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 1 darf ein Großkunde einen elektronischen<br />
Antrag auf Erstzulassung, Tageszulassung, Wiederzulassung, Halter‐ oder<br />
Wohnsitzwechsel oder Außerbetriebsetzung über die Großkundenschnittstelle stellen.