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Textsammlung BPol, FVZ i. d. F. vom 20.07.2023

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV) I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug‐Zulassungsverordnung – FZV)
I.d.F. vom 20.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 199), geändert durch Gesetz vom 4.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)

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69.<br />

Fahrzeug‐Zulassungsverordnung (FZV)<br />

Unterabschnitt 4<br />

Sofortige Inbetriebsetzung<br />

bei internetbasierten Zulassungsvorgängen<br />

§ 31Zulässigkeit der sofortigen Inbetriebsetzung<br />

1 Ein Fahrzeug darf abweichend von § 12 Absatz 13 Satz 1 Nummer 2 ohne Stempelplaketten<br />

oder Plakettenträger bis zum Empfang der nach § 26 Absatz 4 Nummer<br />

4 zu übersendenden Stempelplaketten und Plakettenträger, längstens jedoch<br />

für 10 Tage, in Betrieb gesetzt werden. 2 Die Frist des Satzes 1 beginnt mit Abruf der<br />

automatisierten Entscheidung<br />

1. über die internetbasierte Erstzulassung,<br />

2. über die die internetbasierte Wiederzulassung oder<br />

3. bei einem Halterwechsel nach § 30 Absatz 4.<br />

3 Ein gut lesbarer Ausdruck der abgerufenen automatisierten Entscheidung ist von<br />

der das Fahrzeug führenden Person mitzuführen und zuständigen Personen auf<br />

Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.<br />

§ 32Vorläufiger Zulassungsnachweis<br />

(1) 1 Im Fall des § 31 hat die Zulassungsbehörde der antragstellenden Person zusätzlich<br />

zum Zulassungsbescheid nach § 23 Absatz 1 Satz 1 einen vorläufigen Zulassungsnachweis<br />

auszustellen. 2 Der vorläufige Zulassungsnachweis ist mit dem Zulassungsbescheid<br />

und in derselben Form wie der Zulassungsbescheid zum Abruf<br />

bereitzustellen. 3 Der Zulassungsnachweis muss folgende Angaben enthalten:<br />

1. den Namen der Zulassungsbehörde,<br />

2. die Antragsnummer,<br />

3. das Kennzeichen des zugelassenen Fahrzeuges,<br />

4. das Datum der Zulassungsentscheidung und<br />

5. das Enddatum der Berechtigung nach § 31.<br />

4 Liegt eine der Angaben nach Satz 3 nicht vor, darf ein vorläufiger Zulassungsnachweis<br />

nicht erstellt werden.<br />

(2) Bei der Inbetriebsetzung des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen ist der vorläufige<br />

Zulassungsnachweis von der das Fahrzeug führenden Person ununterbrochen<br />

bis zum Ablauf des Tages, an dem die Berechtigung nach § 31 endet, von außen<br />

gut lesbar im Fahrzeug auszulegen.<br />

40<br />

Unterabschnitt 5<br />

Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt‐Bundesamt<br />

§ 33Großkundenschnittstelle<br />

(1) Das Kraftfahrt‐Bundesamt errichtet und betreibt eine Großkundenschnittstelle<br />

für die internetbasierte Entgegennahme und Abwicklung von Anträgen auf<br />

Erstzulassung, Tageszulassung, Wiederzulassung, Halter‐ oder Wohnsitzwechsel<br />

sowie Außerbetriebsetzung, die durch nach § 34 registrierte juristische Personen<br />

des Privatrechts gestellt werden.<br />

(2) Abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 1 darf ein Großkunde einen elektronischen<br />

Antrag auf Erstzulassung, Tageszulassung, Wiederzulassung, Halter‐ oder<br />

Wohnsitzwechsel oder Außerbetriebsetzung über die Großkundenschnittstelle stellen.

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