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R+V Versicherung AG Konzerngeschäftsbericht Geschäftsbericht

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Mit Hilfe von Stresstests und Szenarioanalysen im<br />

Rahmen des Asset-Liability-Managements wird der notwendige<br />

Umfang von Sicherungsmitteln zur Wahrung<br />

der Solvabilität laufend überprüft. Insbesondere werden<br />

die Auswirkungen eines weiterhin niedrigen Zinsniveaus<br />

an den Kapitalmärkten systematisch geprüft.<br />

Zur Erhöhung der Sicherheitsmargen wurden die<br />

Deckungsrückstellungen für Rentenversicherungen des<br />

Altbestandes durch zusätzliche Zuführungen gestärkt.<br />

Zudem werden mittel- bis langfristig wirkende Maßnahmen<br />

zur Begrenzung der Garantien umgesetzt.<br />

Die für 2006 deklarierte Überschussbeteiligung bei der<br />

<strong>R+V</strong> Lebensversicherung <strong>AG</strong> ist bereits festgelegt und<br />

gesichert. Die jährliche Festlegung der Überschussbeteiligung<br />

erfolgt so, dass mit der freien Rückstellung<br />

für Beitragsrückerstattung und den Bewertungsreserven<br />

in den Kapitalanlagen unter Berücksichtigung<br />

der zu erwartenden laufenden Zinserträge noch genügend<br />

freie Mittel zur Absicherung des Zinsgarantierisikos<br />

zur Verfügung stehen.<br />

Das Stornorisiko wird bei der Berechnung der<br />

Deckungsrückstellung berücksichtigt, indem die<br />

Deckungsrückstellung jeder einzelnen <strong>Versicherung</strong><br />

mindestens so hoch angesetzt wird wie der jeweilige<br />

vertraglich oder gesetzlich garantierte Rückkaufswert.<br />

Im Rahmen der Finanzaufsicht unterliegen die Rechnungsgrundlagen<br />

für die Deckungsrückstellung auch<br />

der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.<br />

Das Risiko hoher Einzel- oder Kumulrisiken<br />

wird durch angemessene Rückversicherungen<br />

begrenzt.<br />

Anpassungen der Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung<br />

sind insbesondere unter Berücksichtigung<br />

der Kapitalmarktsituation notwendige Steuerungsmaßnahmen.<br />

Dabei ist besonders wichtig, dass der<br />

Charakter der Überschussbeteiligung bei Lebensversicherungsunternehmen<br />

transparent dargestellt<br />

wird.<br />

Das hierzu im <strong>R+V</strong> Konzern entwickelte Kunden-Informationskonzept<br />

� verdeutlicht umfassend den Charakter der Überschussbeteiligung<br />

und macht den Vertragsverlauf für<br />

die Kunden transparent, so dass sichergestellt ist,<br />

dass der Kunde bereits bei Vertragsabschluss klar<br />

zwischen garantierter Leistung und Leistung aus der<br />

Überschussbeteiligung unterscheiden kann,<br />

� stellt sicher, dass der Kunde sich eine Vorstellung von<br />

den quantitativen Auswirkungen der Überschussbeteiligung<br />

machen kann,<br />

� sorgt dafür, dass er während der Vertragslaufzeit<br />

jährlich darüber informiert wird, welche Überschussbeteiligung<br />

tatsächlich bereits zugeführt wurde und<br />

wie sich die künftige Überschussbeteiligung quantitativ<br />

auswirken könnte.<br />

Von besonderer Bedeutung für die Lebensversicherer<br />

und ihr Geschäftsmodell sind die in 2005 veröffentlichten<br />

höchstrichterlichen Urteile von Bundesverfassungsgericht<br />

(BVerfG) und Bundesgerichtshof (BGH).<br />

Die Urteile des BVerfG vom 26. Juli 2005 zur Überschussbeteiligung<br />

und zur Bestandsübertragung fordern<br />

im Kern die Weiterentwicklung des gesetzlichen<br />

Rahmens zur Transparenz und Stärkung des Verbraucherschutzes,<br />

insbesondere auch hinsichtlich einer<br />

angemessenen Beteiligung der <strong>Versicherung</strong>snehmer an<br />

den stillen Reserven der Gesellschaften. Die Verfassungsrichter<br />

haben daher dem Gesetzgeber vorgeschrieben,<br />

bis zum 31. Dezember 2007 die gesetzlichen Regelungen<br />

weiterzuentwickeln.<br />

Die Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG gegen die<br />

Genehmigung der Bestandsübertragung von der <strong>R+V</strong><br />

Lebensversicherung a. G. auf die <strong>R+V</strong> Lebensversicherung<br />

<strong>AG</strong> im Jahre 1989 war nicht erfolgreich. Das Risiko<br />

einer Rückabwicklung der Bestandsübertragung ist<br />

damit endgültig ausgeschlossen (Urteil vom 26. Juli<br />

2005).

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