R+V Versicherung AG Konzerngeschäftsbericht Geschäftsbericht
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Mit Hilfe von Stresstests und Szenarioanalysen im<br />
Rahmen des Asset-Liability-Managements wird der notwendige<br />
Umfang von Sicherungsmitteln zur Wahrung<br />
der Solvabilität laufend überprüft. Insbesondere werden<br />
die Auswirkungen eines weiterhin niedrigen Zinsniveaus<br />
an den Kapitalmärkten systematisch geprüft.<br />
Zur Erhöhung der Sicherheitsmargen wurden die<br />
Deckungsrückstellungen für Rentenversicherungen des<br />
Altbestandes durch zusätzliche Zuführungen gestärkt.<br />
Zudem werden mittel- bis langfristig wirkende Maßnahmen<br />
zur Begrenzung der Garantien umgesetzt.<br />
Die für 2006 deklarierte Überschussbeteiligung bei der<br />
<strong>R+V</strong> Lebensversicherung <strong>AG</strong> ist bereits festgelegt und<br />
gesichert. Die jährliche Festlegung der Überschussbeteiligung<br />
erfolgt so, dass mit der freien Rückstellung<br />
für Beitragsrückerstattung und den Bewertungsreserven<br />
in den Kapitalanlagen unter Berücksichtigung<br />
der zu erwartenden laufenden Zinserträge noch genügend<br />
freie Mittel zur Absicherung des Zinsgarantierisikos<br />
zur Verfügung stehen.<br />
Das Stornorisiko wird bei der Berechnung der<br />
Deckungsrückstellung berücksichtigt, indem die<br />
Deckungsrückstellung jeder einzelnen <strong>Versicherung</strong><br />
mindestens so hoch angesetzt wird wie der jeweilige<br />
vertraglich oder gesetzlich garantierte Rückkaufswert.<br />
Im Rahmen der Finanzaufsicht unterliegen die Rechnungsgrundlagen<br />
für die Deckungsrückstellung auch<br />
der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.<br />
Das Risiko hoher Einzel- oder Kumulrisiken<br />
wird durch angemessene Rückversicherungen<br />
begrenzt.<br />
Anpassungen der Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung<br />
sind insbesondere unter Berücksichtigung<br />
der Kapitalmarktsituation notwendige Steuerungsmaßnahmen.<br />
Dabei ist besonders wichtig, dass der<br />
Charakter der Überschussbeteiligung bei Lebensversicherungsunternehmen<br />
transparent dargestellt<br />
wird.<br />
Das hierzu im <strong>R+V</strong> Konzern entwickelte Kunden-Informationskonzept<br />
� verdeutlicht umfassend den Charakter der Überschussbeteiligung<br />
und macht den Vertragsverlauf für<br />
die Kunden transparent, so dass sichergestellt ist,<br />
dass der Kunde bereits bei Vertragsabschluss klar<br />
zwischen garantierter Leistung und Leistung aus der<br />
Überschussbeteiligung unterscheiden kann,<br />
� stellt sicher, dass der Kunde sich eine Vorstellung von<br />
den quantitativen Auswirkungen der Überschussbeteiligung<br />
machen kann,<br />
� sorgt dafür, dass er während der Vertragslaufzeit<br />
jährlich darüber informiert wird, welche Überschussbeteiligung<br />
tatsächlich bereits zugeführt wurde und<br />
wie sich die künftige Überschussbeteiligung quantitativ<br />
auswirken könnte.<br />
Von besonderer Bedeutung für die Lebensversicherer<br />
und ihr Geschäftsmodell sind die in 2005 veröffentlichten<br />
höchstrichterlichen Urteile von Bundesverfassungsgericht<br />
(BVerfG) und Bundesgerichtshof (BGH).<br />
Die Urteile des BVerfG vom 26. Juli 2005 zur Überschussbeteiligung<br />
und zur Bestandsübertragung fordern<br />
im Kern die Weiterentwicklung des gesetzlichen<br />
Rahmens zur Transparenz und Stärkung des Verbraucherschutzes,<br />
insbesondere auch hinsichtlich einer<br />
angemessenen Beteiligung der <strong>Versicherung</strong>snehmer an<br />
den stillen Reserven der Gesellschaften. Die Verfassungsrichter<br />
haben daher dem Gesetzgeber vorgeschrieben,<br />
bis zum 31. Dezember 2007 die gesetzlichen Regelungen<br />
weiterzuentwickeln.<br />
Die Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG gegen die<br />
Genehmigung der Bestandsübertragung von der <strong>R+V</strong><br />
Lebensversicherung a. G. auf die <strong>R+V</strong> Lebensversicherung<br />
<strong>AG</strong> im Jahre 1989 war nicht erfolgreich. Das Risiko<br />
einer Rückabwicklung der Bestandsübertragung ist<br />
damit endgültig ausgeschlossen (Urteil vom 26. Juli<br />
2005).