Geschäftsbericht 2002 - Raiffeisen Zentralbank Österreich AG
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Nach IAS 39 werden Wertpapiere in folgende Kategorien<br />
unterteilt:<br />
■ bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen<br />
■ vom Unternehmen ausgereichte Kredite<br />
und Forderungen<br />
■ zur Veräußerung verfügbare finanzielle<br />
Vermögenswerte<br />
■ zu Handelszwecken gehaltene finanzielle<br />
Vermögenswerte.<br />
Bis zur Endfälligkeit zu haltende Wertpapiere werden<br />
mit den fortgeschriebenen Anschaffungskosten bilanziert<br />
und sind unter den Finanzanlagen ausgewiesen.<br />
Diese entsprechen weitgehend den Wertpapieren des<br />
Anlagevermögens nach HGB.<br />
Bei Wertpapieren, die direkt im Zuge einer Emission<br />
übernommen werden („vom Unternehmen ausgereichte<br />
Kredite und Forderungen“), erfolgt der Ausweis und<br />
die Bewertung analog zu den bis zur Endfälligkeit zu<br />
haltenden Wertpapieren.<br />
Wertpapiere, die weder Handelsbestand noch Finanzanlagen<br />
darstellen – „available-for-sale“ – werden<br />
unter dem sonstigen Finanzumlaufvermögen ausgewiesen<br />
und mit dem Marktwert angesetzt, während<br />
nach HGB das strenge Niederstwertprinzip angewendet<br />
wird. Die Bewertung erfolgt erfolgswirksam. Das<br />
Wahlrecht der Einstellung in die Gewinnrücklagen<br />
wird nicht wahrgenommen.<br />
Die Bewertung der Handelsbestände erfolgt nach IAS<br />
zum Marktwert, während nach Handelsrecht auch das<br />
strenge Niederstwertprinzip zulässig ist. Handelsbestände<br />
werden in den Positionen „Handelsaktiva“ bzw.<br />
„Handelspassiva“ dargestellt.<br />
156 www.rzb.at<br />
Die derivativen Geschäfte werden gemäß den<br />
Bestimmungen des IAS 39 durchwegs zum Marktwert<br />
bewertet, während nach HGB die Derivate des<br />
Bankbuchs nach der „accrued-interest method“ bilanziert<br />
werden. Dabei erfolgt nur eine Zinsabgrenzung,<br />
das Instrument wird selbst nicht bewertet. Hinsichtlich<br />
der Derivate des Handelsbuchs gibt es keine<br />
Bewertungsunterschiede zwischen IAS und HGB.<br />
Für selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte<br />
besteht nach IAS bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen<br />
eine Aktivierungspflicht, während nach<br />
HGB ein Aktivierungsverbot besteht.<br />
Entgeltlich erworbene Firmenwerte sind nach IAS verpflichtend<br />
zu aktivieren und über die voraussichtliche<br />
Nutzungsdauer linear abzuschreiben, eine nach HGB<br />
zulässige Verrechnung mit Gewinnrücklagen ist nach<br />
IAS nicht möglich.<br />
Die Rückstellungen für Pensionszusagen und ähnliche<br />
Verpflichtungen sind nach IAS 19 zwingend auf Basis<br />
des Anwartschaftsbarwertverfahrens zu ermitteln,<br />
während nach HGB das statische Ansammlungsverfahren<br />
zur Anwendung kommt. Bei der Berechnung<br />
der Sozialkapitalrückstellungen werden zukünftige Gehaltssteigerungen<br />
aufgrund von Karrieretrends berücksichtigt.<br />
Der Abzinsungsfaktor orientiert sich am langfristigen<br />
Zinssatz von Industrie- und Staatsanleihen.<br />
Gemäß IAS sind temporäre Unterschiede zwischen IASkonformen<br />
und steuerlichen Bilanzansätzen sowie Verlustvorträge<br />
als aktive bzw. passive Steuerabgrenzung<br />
anzusetzen. Nach HGB besteht für temporäre Differenzen<br />
zwischen handelsrechtlichem und steuerlichem<br />
Ergebnis bei daraus resultierenden passiven latenten<br />
Steuern Bilanzierungspflicht, hingegen bei sich ergebenden<br />
aktiven latenten Steuern ein Bilanzierungswahlrecht.