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Geschäftsbericht 2002 - Raiffeisen Zentralbank Österreich AG

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Nach IAS 39 werden Wertpapiere in folgende Kategorien<br />

unterteilt:<br />

■ bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen<br />

■ vom Unternehmen ausgereichte Kredite<br />

und Forderungen<br />

■ zur Veräußerung verfügbare finanzielle<br />

Vermögenswerte<br />

■ zu Handelszwecken gehaltene finanzielle<br />

Vermögenswerte.<br />

Bis zur Endfälligkeit zu haltende Wertpapiere werden<br />

mit den fortgeschriebenen Anschaffungskosten bilanziert<br />

und sind unter den Finanzanlagen ausgewiesen.<br />

Diese entsprechen weitgehend den Wertpapieren des<br />

Anlagevermögens nach HGB.<br />

Bei Wertpapieren, die direkt im Zuge einer Emission<br />

übernommen werden („vom Unternehmen ausgereichte<br />

Kredite und Forderungen“), erfolgt der Ausweis und<br />

die Bewertung analog zu den bis zur Endfälligkeit zu<br />

haltenden Wertpapieren.<br />

Wertpapiere, die weder Handelsbestand noch Finanzanlagen<br />

darstellen – „available-for-sale“ – werden<br />

unter dem sonstigen Finanzumlaufvermögen ausgewiesen<br />

und mit dem Marktwert angesetzt, während<br />

nach HGB das strenge Niederstwertprinzip angewendet<br />

wird. Die Bewertung erfolgt erfolgswirksam. Das<br />

Wahlrecht der Einstellung in die Gewinnrücklagen<br />

wird nicht wahrgenommen.<br />

Die Bewertung der Handelsbestände erfolgt nach IAS<br />

zum Marktwert, während nach Handelsrecht auch das<br />

strenge Niederstwertprinzip zulässig ist. Handelsbestände<br />

werden in den Positionen „Handelsaktiva“ bzw.<br />

„Handelspassiva“ dargestellt.<br />

156 www.rzb.at<br />

Die derivativen Geschäfte werden gemäß den<br />

Bestimmungen des IAS 39 durchwegs zum Marktwert<br />

bewertet, während nach HGB die Derivate des<br />

Bankbuchs nach der „accrued-interest method“ bilanziert<br />

werden. Dabei erfolgt nur eine Zinsabgrenzung,<br />

das Instrument wird selbst nicht bewertet. Hinsichtlich<br />

der Derivate des Handelsbuchs gibt es keine<br />

Bewertungsunterschiede zwischen IAS und HGB.<br />

Für selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte<br />

besteht nach IAS bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen<br />

eine Aktivierungspflicht, während nach<br />

HGB ein Aktivierungsverbot besteht.<br />

Entgeltlich erworbene Firmenwerte sind nach IAS verpflichtend<br />

zu aktivieren und über die voraussichtliche<br />

Nutzungsdauer linear abzuschreiben, eine nach HGB<br />

zulässige Verrechnung mit Gewinnrücklagen ist nach<br />

IAS nicht möglich.<br />

Die Rückstellungen für Pensionszusagen und ähnliche<br />

Verpflichtungen sind nach IAS 19 zwingend auf Basis<br />

des Anwartschaftsbarwertverfahrens zu ermitteln,<br />

während nach HGB das statische Ansammlungsverfahren<br />

zur Anwendung kommt. Bei der Berechnung<br />

der Sozialkapitalrückstellungen werden zukünftige Gehaltssteigerungen<br />

aufgrund von Karrieretrends berücksichtigt.<br />

Der Abzinsungsfaktor orientiert sich am langfristigen<br />

Zinssatz von Industrie- und Staatsanleihen.<br />

Gemäß IAS sind temporäre Unterschiede zwischen IASkonformen<br />

und steuerlichen Bilanzansätzen sowie Verlustvorträge<br />

als aktive bzw. passive Steuerabgrenzung<br />

anzusetzen. Nach HGB besteht für temporäre Differenzen<br />

zwischen handelsrechtlichem und steuerlichem<br />

Ergebnis bei daraus resultierenden passiven latenten<br />

Steuern Bilanzierungspflicht, hingegen bei sich ergebenden<br />

aktiven latenten Steuern ein Bilanzierungswahlrecht.

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