Familienkompass Hannover
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Anfechtung<br />
der Vaterschaft<br />
Wenn die Vermutung besteht, dass der rechtliche Vater<br />
nicht der Erzeuger des Kindes ist, können alle Betroffenen<br />
innerhalb von zwei Jahren die Vaterschaft anfechten:<br />
der Mann, dessen Vaterschaft durch Heirat, Anerkennung<br />
oder gerichtliche Feststellung besteht,<br />
die Mutter,<br />
das Kind,<br />
gegebenenfalls der Mann, der an Eides statt versichert,<br />
der Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit<br />
beigewohnt zu haben sowie<br />
gegebenenfalls die Ausländerbehörde.<br />
Die Anfechtungsfrist beginnt, sobald Umstände bekannt werden,<br />
die gegen eine Vaterschaft sprechen.<br />
Das Familiengericht entscheidet auf entsprechenden Antrag – meist<br />
nach Einholung eines Abstammungsgutachtens. Ein heimlich eingeholter<br />
Vaterschaftstest wird als Grundlage für eine Anfechtung<br />
der Vaterschaft vom Familiengericht nicht anerkannt. Bei Bedarf<br />
kann das Gericht für das Kind einen Anfechtungspfleger bestellen.<br />
Auf ein gerichtliches Verfahren kann nur verzichtet werden, wenn<br />
das betroffene Kind<br />
nach Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens geboren wird,<br />
der biologische Vater innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft<br />
der Scheidung die Vaterschaft beurkunden lässt<br />
sowie die Kindesmutter und der bisherige Vater die<br />
Zustimmung beurkunden lassen.<br />
Rechte von Stiefeltern,<br />
eingetragenen Lebenspartnern,<br />
Pflegeeltern<br />
Stiefeltern haben das „kleine Sorgerecht“ wenn ihr Lebenspartner<br />
als Mutter oder Vater das alleinige Sorgerecht<br />
innehat. Sie können im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten<br />
Elternteil über Angelegenheiten des täglichen<br />
Lebens entscheiden.<br />
Das kleine Sorgerecht gilt auch für Partner in eingetragenen Lebensgemeinschaften<br />
und für Pflegeeltern. Bei Fragen wenden Sie<br />
sich gern an den Kommunalen Sozialdienst (KSD). Eine Dienststelle<br />
in Ihrer Nähe finden Sie im Adressanhang.<br />
beratungs- und anlaufstellen 9<br />
Sorgerecht im Todesfall<br />
eines Elternteils<br />
Verstirbt einer der beiden sorgeberechtigten Elternteile,<br />
trägt der verbliebene Elternteil allein die Sorge für sein Kind<br />
– unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet<br />
waren.<br />
Sollte nur einem Elternteil die elterliche Sorge vom Familiengericht<br />
übertragen worden sein und ist dieser verstorben, wird das Sorgerecht<br />
in der Regel auf den lebenden Elternteil übertragen – vorausgesetzt,<br />
es gibt dabei keine Bedenken für das Wohl des Kindes.<br />
Wenn der verbliebene Elternteil das minderjährige Kind nicht erziehen<br />
kann, wird ein Vormund durch das Familiengericht eingesetzt.<br />
Sorgeberechtigte Elternteile können dafür zu Lebzeiten bereits einen<br />
Vormund benennen, der nach ihrem Tod nur im Ausnahmefall<br />
übergangen werden dürfte. Entscheidungen über das Sorgerecht<br />
nach dem Tod eines Elternteils trifft das Familiengericht.<br />
Alleinerziehende<br />
Wenn Sie mit Ihrem Kind oder Ihren Kindern allein wohnen,<br />
stehen Sie vor deutlich höheren Anforderungen in der Organisation<br />
Ihres Alltages als Paare mit Kindern. Haushaltsführung,<br />
Kindererziehung und finanzielle Verantwortung lasten<br />
allein auf Ihren Schultern.<br />
Rechtliche, soziale und/oder persönliche Unterstützung und Informationen<br />
erhalten Sie bei der Elterntrennungsberatung der<br />
Jugend- und Familienberatungsstellen, beim Kommunalen Sozialdienst,<br />
beim Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV<br />
e.V.) oder im Männerbüro.<br />
kontakt<br />
internet<br />
kontakt<br />
internet<br />
Vereinigung alleinerziehender<br />
Väter und Mütter e.V.<br />
www.vamv-hannover.de<br />
Männerbüro<br />
www.maennerbuero-hannover.de<br />
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