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Familienkompass Hannover

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Anfechtung<br />

der Vaterschaft<br />

Wenn die Vermutung besteht, dass der rechtliche Vater<br />

nicht der Erzeuger des Kindes ist, können alle Betroffenen<br />

innerhalb von zwei Jahren die Vaterschaft anfechten:<br />

der Mann, dessen Vaterschaft durch Heirat, Anerkennung<br />

oder gerichtliche Feststellung besteht,<br />

die Mutter,<br />

das Kind,<br />

gegebenenfalls der Mann, der an Eides statt versichert,<br />

der Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit<br />

beigewohnt zu haben sowie<br />

gegebenenfalls die Ausländerbehörde.<br />

Die Anfechtungsfrist beginnt, sobald Umstände bekannt werden,<br />

die gegen eine Vaterschaft sprechen.<br />

Das Familiengericht entscheidet auf entsprechenden Antrag – meist<br />

nach Einholung eines Abstammungsgutachtens. Ein heimlich eingeholter<br />

Vaterschaftstest wird als Grundlage für eine Anfechtung<br />

der Vaterschaft vom Familiengericht nicht anerkannt. Bei Bedarf<br />

kann das Gericht für das Kind einen Anfechtungspfleger bestellen.<br />

Auf ein gerichtliches Verfahren kann nur verzichtet werden, wenn<br />

das betroffene Kind<br />

nach Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens geboren wird,<br />

der biologische Vater innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft<br />

der Scheidung die Vaterschaft beurkunden lässt<br />

sowie die Kindesmutter und der bisherige Vater die<br />

Zustimmung beurkunden lassen.<br />

Rechte von Stiefeltern,<br />

eingetragenen Lebenspartnern,<br />

Pflegeeltern<br />

Stiefeltern haben das „kleine Sorgerecht“ wenn ihr Lebenspartner<br />

als Mutter oder Vater das alleinige Sorgerecht<br />

innehat. Sie können im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten<br />

Elternteil über Angelegenheiten des täglichen<br />

Lebens entscheiden.<br />

Das kleine Sorgerecht gilt auch für Partner in eingetragenen Lebensgemeinschaften<br />

und für Pflegeeltern. Bei Fragen wenden Sie<br />

sich gern an den Kommunalen Sozialdienst (KSD). Eine Dienststelle<br />

in Ihrer Nähe finden Sie im Adressanhang.<br />

beratungs- und anlaufstellen 9<br />

Sorgerecht im Todesfall<br />

eines Elternteils<br />

Verstirbt einer der beiden sorgeberechtigten Elternteile,<br />

trägt der verbliebene Elternteil allein die Sorge für sein Kind<br />

– unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet<br />

waren.<br />

Sollte nur einem Elternteil die elterliche Sorge vom Familiengericht<br />

übertragen worden sein und ist dieser verstorben, wird das Sorgerecht<br />

in der Regel auf den lebenden Elternteil übertragen – vorausgesetzt,<br />

es gibt dabei keine Bedenken für das Wohl des Kindes.<br />

Wenn der verbliebene Elternteil das minderjährige Kind nicht erziehen<br />

kann, wird ein Vormund durch das Familiengericht eingesetzt.<br />

Sorgeberechtigte Elternteile können dafür zu Lebzeiten bereits einen<br />

Vormund benennen, der nach ihrem Tod nur im Ausnahmefall<br />

übergangen werden dürfte. Entscheidungen über das Sorgerecht<br />

nach dem Tod eines Elternteils trifft das Familiengericht.<br />

Alleinerziehende<br />

Wenn Sie mit Ihrem Kind oder Ihren Kindern allein wohnen,<br />

stehen Sie vor deutlich höheren Anforderungen in der Organisation<br />

Ihres Alltages als Paare mit Kindern. Haushaltsführung,<br />

Kindererziehung und finanzielle Verantwortung lasten<br />

allein auf Ihren Schultern.<br />

Rechtliche, soziale und/oder persönliche Unterstützung und Informationen<br />

erhalten Sie bei der Elterntrennungsberatung der<br />

Jugend- und Familienberatungsstellen, beim Kommunalen Sozialdienst,<br />

beim Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV<br />

e.V.) oder im Männerbüro.<br />

kontakt<br />

internet<br />

kontakt<br />

internet<br />

Vereinigung alleinerziehender<br />

Väter und Mütter e.V.<br />

www.vamv-hannover.de<br />

Männerbüro<br />

www.maennerbuero-hannover.de<br />

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