Familienkompass Hannover
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76 6 einkommen, 6<br />
6 unterhalt und finanzielle hilfen<br />
Einkommensteuer<br />
und staatliche<br />
Leistungen<br />
Steuerklasse<br />
Je nach Familienstand und Einkommensverhältnissen gibt<br />
es für Paare verschiedene Kombinationsmöglichkeiten von<br />
Lohnsteuerklassen.<br />
Eheleute, die gemeinsam veranlagt werden, können zwischen zwei<br />
Kombinationen wählen: Beide Partner in Steuerklasse IV oder unterschiedlich<br />
in III und V (Ehegattensplitting). Das Ehegattensplitting<br />
hat den Vorteil, dass das höhere Einkommen schon während<br />
des laufenden Jahres mit dem geringeren Steuersatz der Lohnsteuerklasse<br />
III besteuert wird und das geringere Einkommen mit dem<br />
höheren Steuersatz der Lohnsteuerklasse V, so dass die gesamte<br />
Steuerlast in der Summe geringer ist. Seit 2010 eröffnet das Faktorverfahren<br />
eine zusätzliche Variante, bei der für beide Partner anteilig<br />
die steuermindernden Einflussgrößen berücksichtigt werden.<br />
Alleinerziehenden mit Freibetrag für mindestens ein Kind wird in<br />
Lohnsteuerklasse II automatisch ein Entlastungsbetrag anerkannt,<br />
der den Lohnsteuerabzug von vornherein mindert.<br />
Detaillierte Informationen und Tipps zur Wahl der Steuerklasse finden<br />
Sie im „Kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler“, der auf der<br />
Internetseite der Oberfinanzdirektion Niedersachsen (www.ofd.<br />
niedersachsen.de) zum Download zur Verfügung steht.<br />
Mutterschutz<br />
und Elterngeld<br />
Während der Schwangerschaft und bis zum Ende der Mutterschutzzeit<br />
sind Sie vor Einkommensausfällen durch Mutterschutzlohn<br />
und Mutterschaftsgeld geschützt. Nach der<br />
Geburt können Sie Elterngeld in Anspruch nehmen – vorausgesetzt,<br />
Sie arbeiten höchstens 30 Stunden wöchentlich.<br />
Näheres zu Mutterschutz, Elterngeld und Elternzeit finden Sie im<br />
Abschnitt „Eltern in Ausbildung und Arbeitswelt/Familie und Beruf<br />
unter einen Hut“.<br />
Elterngeld berechnet sich nach Ihrem zu berücksichtigenden Einkommen<br />
der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Es<br />
kann also für Ehepaare sinnvoll sein, noch vor der Geburt des<br />
Kindes die Steuerklasse(n) ändern zu lassen, um die Bemessungsgrundlage<br />
für die Berechnung des Elterngeldes für die Zeit nach der<br />
Geburt zu erhöhen.<br />
Freibeträge<br />
Den Kinderfreibetrag können Sie sich beim zuständigen Finanzamt<br />
eintragen lassen. Durch ihn wird das Existenzminimum<br />
Ihres Kindes steuerfrei gestellt.<br />
Die Entlastungswirkung kommt allerdings erst ab einem bestimmten<br />
zu versteuernden Einkommen zum Tragen. Dann wird das Kindergeld<br />
auf die Steuerentlastung angerechnet. Sie müssen dazu<br />
aber nichts veranlassen: Kindergeld und Freibetrag werden im Rahmen<br />
Ihrer Steuererklärung automatisch zu Ihren Gunsten miteinander<br />
verrechnet. Der Kinderfreibetrag kann von beiden Eltern je<br />
zur Hälfte geltend gemacht werden, unter bestimmten Voraussetzungen<br />
kann aber auch der gesamte Freibetrag auf einen Elternteil<br />
übertragen werden.<br />
Kindergeld<br />
Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt und staffelt<br />
sich nach der Zahl der Kinder. Es wird nur auf schriftlichen<br />
Antrag an die Familienkasse der Arbeitsagentur (beziehungsweise<br />
im öffentlichen Dienst an die Personalstelle)<br />
gewährt. Den Anspruch auf Kindergeld haben grundsätzlich<br />
die Eltern. Unter bestimmten Voraussetzungen ist aber auch<br />
eine Auszahlung an Dritte (zum Beispiel das Kind) möglich.<br />
Kindergeld wird mindestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres<br />
gezahlt, darüber hinaus bis zum 25. Lebensjahr, wenn das Kind<br />
sich in Ausbildung befindet und eine bestimmte Einkommensgrenze<br />
nicht überschreitet. Für arbeitslose Kinder über 18 kann bis zum