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Familienkompass Hannover

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76 6 einkommen, 6<br />

6 unterhalt und finanzielle hilfen<br />

Einkommensteuer<br />

und staatliche<br />

Leistungen<br />

Steuerklasse<br />

Je nach Familienstand und Einkommensverhältnissen gibt<br />

es für Paare verschiedene Kombinationsmöglichkeiten von<br />

Lohnsteuerklassen.<br />

Eheleute, die gemeinsam veranlagt werden, können zwischen zwei<br />

Kombinationen wählen: Beide Partner in Steuerklasse IV oder unterschiedlich<br />

in III und V (Ehegattensplitting). Das Ehegattensplitting<br />

hat den Vorteil, dass das höhere Einkommen schon während<br />

des laufenden Jahres mit dem geringeren Steuersatz der Lohnsteuerklasse<br />

III besteuert wird und das geringere Einkommen mit dem<br />

höheren Steuersatz der Lohnsteuerklasse V, so dass die gesamte<br />

Steuerlast in der Summe geringer ist. Seit 2010 eröffnet das Faktorverfahren<br />

eine zusätzliche Variante, bei der für beide Partner anteilig<br />

die steuermindernden Einflussgrößen berücksichtigt werden.<br />

Alleinerziehenden mit Freibetrag für mindestens ein Kind wird in<br />

Lohnsteuerklasse II automatisch ein Entlastungsbetrag anerkannt,<br />

der den Lohnsteuerabzug von vornherein mindert.<br />

Detaillierte Informationen und Tipps zur Wahl der Steuerklasse finden<br />

Sie im „Kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler“, der auf der<br />

Internetseite der Oberfinanzdirektion Niedersachsen (www.ofd.<br />

niedersachsen.de) zum Download zur Verfügung steht.<br />

Mutterschutz<br />

und Elterngeld<br />

Während der Schwangerschaft und bis zum Ende der Mutterschutzzeit<br />

sind Sie vor Einkommensausfällen durch Mutterschutzlohn<br />

und Mutterschaftsgeld geschützt. Nach der<br />

Geburt können Sie Elterngeld in Anspruch nehmen – vorausgesetzt,<br />

Sie arbeiten höchstens 30 Stunden wöchentlich.<br />

Näheres zu Mutterschutz, Elterngeld und Elternzeit finden Sie im<br />

Abschnitt „Eltern in Ausbildung und Arbeitswelt/Familie und Beruf<br />

unter einen Hut“.<br />

Elterngeld berechnet sich nach Ihrem zu berücksichtigenden Einkommen<br />

der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Es<br />

kann also für Ehepaare sinnvoll sein, noch vor der Geburt des<br />

Kindes die Steuerklasse(n) ändern zu lassen, um die Bemessungsgrundlage<br />

für die Berechnung des Elterngeldes für die Zeit nach der<br />

Geburt zu erhöhen.<br />

Freibeträge<br />

Den Kinderfreibetrag können Sie sich beim zuständigen Finanzamt<br />

eintragen lassen. Durch ihn wird das Existenzminimum<br />

Ihres Kindes steuerfrei gestellt.<br />

Die Entlastungswirkung kommt allerdings erst ab einem bestimmten<br />

zu versteuernden Einkommen zum Tragen. Dann wird das Kindergeld<br />

auf die Steuerentlastung angerechnet. Sie müssen dazu<br />

aber nichts veranlassen: Kindergeld und Freibetrag werden im Rahmen<br />

Ihrer Steuererklärung automatisch zu Ihren Gunsten miteinander<br />

verrechnet. Der Kinderfreibetrag kann von beiden Eltern je<br />

zur Hälfte geltend gemacht werden, unter bestimmten Voraussetzungen<br />

kann aber auch der gesamte Freibetrag auf einen Elternteil<br />

übertragen werden.<br />

Kindergeld<br />

Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt und staffelt<br />

sich nach der Zahl der Kinder. Es wird nur auf schriftlichen<br />

Antrag an die Familienkasse der Arbeitsagentur (beziehungsweise<br />

im öffentlichen Dienst an die Personalstelle)<br />

gewährt. Den Anspruch auf Kindergeld haben grundsätzlich<br />

die Eltern. Unter bestimmten Voraussetzungen ist aber auch<br />

eine Auszahlung an Dritte (zum Beispiel das Kind) möglich.<br />

Kindergeld wird mindestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres<br />

gezahlt, darüber hinaus bis zum 25. Lebensjahr, wenn das Kind<br />

sich in Ausbildung befindet und eine bestimmte Einkommensgrenze<br />

nicht überschreitet. Für arbeitslose Kinder über 18 kann bis zum

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