Familienkompass Hannover
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78 6 einkommen, 6<br />
6 unterhalt und finanzielle hilfen<br />
Unterhaltsvorschuss<br />
Sie können Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind beantragen,<br />
wenn Sie alleinerziehend sind und<br />
das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,<br />
der andere Elternteil für das Kind keinen oder keinen<br />
ausreichenden Unterhalt zahlt oder<br />
der andere Elternteil verstorben ist und das Kind keine oder<br />
keine ausreichenden Waisenbezüge erhält.<br />
Unterhaltsvorschuss wird nicht gezahlt, wenn Sie<br />
mit dem anderen Elternteil zusammenleben,<br />
mit einer anderen Person verheiratet sind und von dieser<br />
nicht dauernd getrennt leben oder in einer Lebenspartnerschaft<br />
nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz zusammen leben,<br />
als Mutter nicht bereit sind, bei der Feststellung der<br />
Vaterschaft für Ihr Kind mitzuwirken.<br />
Unterhaltsvorschuss kann bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres,<br />
längstens jedoch für insgesamt 72 Monate (= sechs Jahre)<br />
gezahlt werden. Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil Unterhalt<br />
leistet, wird dieser auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Das<br />
gilt auch für Waisenbezüge, die ein Kind erhält. Sonstige Einkünfte<br />
des Kindes und das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils<br />
bleiben unberücksichtigt.<br />
Das Antragsformular und ein Merkblatt zum Unterhaltsvorschuss<br />
finden Sie auf hannover.de unter dem Suchbegriff „Unterhaltsvorschussleistungen“.<br />
kontakt<br />
adresse<br />
e-mail<br />
internet<br />
Landeshauptstadt <strong>Hannover</strong><br />
Fachbereich Jugend und Familie<br />
Unterhaltsvorschuss<br />
Ihmeplatz 5<br />
30449 <strong>Hannover</strong><br />
0511 168-42786<br />
unterhaltsvorschuss@hannover-stadt.de<br />
Betreuungsunterhalt<br />
Wenn Sie nach der Trennung vom anderen Elternteil wegen<br />
der Betreuung des Kindes Ihren eigenen Lebensunterhalt<br />
nicht bestreiten können, haben Sie mindestens bis zum<br />
dritten Geburtstag Ihres Kindes Anspruch auf Unterhalt für<br />
sich selbst – unabhängig davon, ob Sie verheiratet waren<br />
oder nicht.<br />
Der Anspruch kann sich über den dritten Geburtstag hinaus verlängern,<br />
wenn die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit den Belangen<br />
des Kindes nicht vereinbar ist oder keine Betreuungsmöglichkeit<br />
für Ihr Kind zur Verfügung steht.<br />
Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch ist, dass der unterhaltspflichtige<br />
Elternteil leistungsfähig ist. Die Zahlung des Kindesunterhalts<br />
ist vorrangig vor dem Betreuungsunterhalt.<br />
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, hat der betreuende<br />
Elternteil Anspruch auf kostenfreie Beratung und Unterstützung<br />
durch den Fachbereich Jugend und Familie bei der Geltendmachung<br />
seines Unterhaltsanspruchs nach § 1615 Absatz 1 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuches (BGB).<br />
Für den unterhaltspflichtigen Elternteil sind die Unterhaltszahlungen<br />
„Unterhalt für bedürftige Personen“, die als außergewöhnliche Belastung<br />
steuerlich geltend gemacht werden können, wenn der unterstützte<br />
Elternteil über keine eigenen Einkünfte und kein Vermögen verfügt.<br />
kontakt<br />
adresse<br />
e-mail<br />
internet<br />
Landeshauptstadt <strong>Hannover</strong><br />
Fachbereich Jugend und Familie<br />
Unterhaltsfragen<br />
Ihmeplatz 5<br />
30449 <strong>Hannover</strong><br />
0511 168-42786<br />
51.1@hannover-stadt.de<br />
Ehegatten- und<br />
Geschiedenenunterhalt<br />
Wenn Ehepartner unterschiedlich hohes Einkommen haben,<br />
hat derjenige mit dem geringeren Einkommen ab dem Zeitpunkt<br />
der Trennung bis zum Inkrafttreten der Scheidung<br />
Anspruch auf Ehegattenunterhalt, wenn er oder sie bedürftig<br />
wird. Während des ersten Trennungsjahres haben Sie<br />
keine Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.<br />
Die Höhe der Unterhaltsleistung richtet sich nach Ihren bisherigen<br />
und möglichen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen<br />
als Paar.<br />
Nach Inkrafttreten der Scheidung kann die geringer verdienende<br />
Seite Geschiedenenunterhalt zum Ausgleich der verschiedenen<br />
Einkommen beanspruchen (Aufstockungsunterhalt). Für den Geschiedenenunterhalt<br />
fordert der Gesetzgeber allerdings eine gesteigerte<br />
Eigenverantwortung der Beteiligten: Der Anspruch eines<br />
geschiedenen Partners ist dem Unterhaltsanspruch der Kinder<br />
gegenüber nachrangig, in den meisten Fällen wird er vom Gericht<br />
zeitlich begrenzt und stufenweise herabgesetzt. Beiden Parteien<br />
wird eine angemessene Erwerbstätigkeit zugemutet, die der Ausbildung,<br />
den Fähigkeiten, der früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter<br />
und dem Gesundheitszustand entspricht. Wer nicht alters-<br />
oder krankheitsbedingt erwerbsunfähig ist, muss sich so früh<br />
wie möglich selbst versorgen. Dies gilt auch, wenn dadurch der<br />
Lebensstandard geringer wird als zu Ehezeiten.<br />
Auch beim Ehegatten- und Geschiedenenunterhalt ist eine individuelle<br />
fachkundige Rechtsberatung durch nichts zu ersetzen. Nur<br />
wenn Sie rechtzeitig, nachweisbar und in der Höhe nachvollziehbare<br />
Forderungen stellen, sichern Sie sich Ihre Ansprüche.