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Familienkompass Hannover

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78 6 einkommen, 6<br />

6 unterhalt und finanzielle hilfen<br />

Unterhaltsvorschuss<br />

Sie können Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind beantragen,<br />

wenn Sie alleinerziehend sind und<br />

das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,<br />

der andere Elternteil für das Kind keinen oder keinen<br />

ausreichenden Unterhalt zahlt oder<br />

der andere Elternteil verstorben ist und das Kind keine oder<br />

keine ausreichenden Waisenbezüge erhält.<br />

Unterhaltsvorschuss wird nicht gezahlt, wenn Sie<br />

mit dem anderen Elternteil zusammenleben,<br />

mit einer anderen Person verheiratet sind und von dieser<br />

nicht dauernd getrennt leben oder in einer Lebenspartnerschaft<br />

nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz zusammen leben,<br />

als Mutter nicht bereit sind, bei der Feststellung der<br />

Vaterschaft für Ihr Kind mitzuwirken.<br />

Unterhaltsvorschuss kann bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres,<br />

längstens jedoch für insgesamt 72 Monate (= sechs Jahre)<br />

gezahlt werden. Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil Unterhalt<br />

leistet, wird dieser auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Das<br />

gilt auch für Waisenbezüge, die ein Kind erhält. Sonstige Einkünfte<br />

des Kindes und das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils<br />

bleiben unberücksichtigt.<br />

Das Antragsformular und ein Merkblatt zum Unterhaltsvorschuss<br />

finden Sie auf hannover.de unter dem Suchbegriff „Unterhaltsvorschussleistungen“.<br />

kontakt<br />

adresse<br />

e-mail<br />

internet<br />

Landeshauptstadt <strong>Hannover</strong><br />

Fachbereich Jugend und Familie<br />

Unterhaltsvorschuss<br />

Ihmeplatz 5<br />

30449 <strong>Hannover</strong><br />

0511 168-42786<br />

unterhaltsvorschuss@hannover-stadt.de<br />

Betreuungsunterhalt<br />

Wenn Sie nach der Trennung vom anderen Elternteil wegen<br />

der Betreuung des Kindes Ihren eigenen Lebensunterhalt<br />

nicht bestreiten können, haben Sie mindestens bis zum<br />

dritten Geburtstag Ihres Kindes Anspruch auf Unterhalt für<br />

sich selbst – unabhängig davon, ob Sie verheiratet waren<br />

oder nicht.<br />

Der Anspruch kann sich über den dritten Geburtstag hinaus verlängern,<br />

wenn die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit den Belangen<br />

des Kindes nicht vereinbar ist oder keine Betreuungsmöglichkeit<br />

für Ihr Kind zur Verfügung steht.<br />

Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch ist, dass der unterhaltspflichtige<br />

Elternteil leistungsfähig ist. Die Zahlung des Kindesunterhalts<br />

ist vorrangig vor dem Betreuungsunterhalt.<br />

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, hat der betreuende<br />

Elternteil Anspruch auf kostenfreie Beratung und Unterstützung<br />

durch den Fachbereich Jugend und Familie bei der Geltendmachung<br />

seines Unterhaltsanspruchs nach § 1615 Absatz 1 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuches (BGB).<br />

Für den unterhaltspflichtigen Elternteil sind die Unterhaltszahlungen<br />

„Unterhalt für bedürftige Personen“, die als außergewöhnliche Belastung<br />

steuerlich geltend gemacht werden können, wenn der unterstützte<br />

Elternteil über keine eigenen Einkünfte und kein Vermögen verfügt.<br />

kontakt<br />

adresse<br />

e-mail<br />

internet<br />

Landeshauptstadt <strong>Hannover</strong><br />

Fachbereich Jugend und Familie<br />

Unterhaltsfragen<br />

Ihmeplatz 5<br />

30449 <strong>Hannover</strong><br />

0511 168-42786<br />

51.1@hannover-stadt.de<br />

Ehegatten- und<br />

Geschiedenenunterhalt<br />

Wenn Ehepartner unterschiedlich hohes Einkommen haben,<br />

hat derjenige mit dem geringeren Einkommen ab dem Zeitpunkt<br />

der Trennung bis zum Inkrafttreten der Scheidung<br />

Anspruch auf Ehegattenunterhalt, wenn er oder sie bedürftig<br />

wird. Während des ersten Trennungsjahres haben Sie<br />

keine Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.<br />

Die Höhe der Unterhaltsleistung richtet sich nach Ihren bisherigen<br />

und möglichen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen<br />

als Paar.<br />

Nach Inkrafttreten der Scheidung kann die geringer verdienende<br />

Seite Geschiedenenunterhalt zum Ausgleich der verschiedenen<br />

Einkommen beanspruchen (Aufstockungsunterhalt). Für den Geschiedenenunterhalt<br />

fordert der Gesetzgeber allerdings eine gesteigerte<br />

Eigenverantwortung der Beteiligten: Der Anspruch eines<br />

geschiedenen Partners ist dem Unterhaltsanspruch der Kinder<br />

gegenüber nachrangig, in den meisten Fällen wird er vom Gericht<br />

zeitlich begrenzt und stufenweise herabgesetzt. Beiden Parteien<br />

wird eine angemessene Erwerbstätigkeit zugemutet, die der Ausbildung,<br />

den Fähigkeiten, der früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter<br />

und dem Gesundheitszustand entspricht. Wer nicht alters-<br />

oder krankheitsbedingt erwerbsunfähig ist, muss sich so früh<br />

wie möglich selbst versorgen. Dies gilt auch, wenn dadurch der<br />

Lebensstandard geringer wird als zu Ehezeiten.<br />

Auch beim Ehegatten- und Geschiedenenunterhalt ist eine individuelle<br />

fachkundige Rechtsberatung durch nichts zu ersetzen. Nur<br />

wenn Sie rechtzeitig, nachweisbar und in der Höhe nachvollziehbare<br />

Forderungen stellen, sichern Sie sich Ihre Ansprüche.

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