Familienkompass Hannover
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5 eltern in ausbildung und arbeitswelt<br />
Mutterschutz für<br />
berufstätige Frauen<br />
Der besondere Arbeitsschutz für Mütter ist für Arbeitnehmerinnen<br />
im Mutterschutzgesetz geregelt. Für Beamtinnen<br />
des Bundes, des Landes Niedersachsen und der niedersächsischen<br />
Kommunen gilt die „Verordnung über den Mutterschutz<br />
für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für<br />
Beamtinnen und Beamte des Bundes“. Diese sieht in weiten<br />
Teilen die Anwendung des Mutterschutzgesetzes vor. Andere<br />
Beamtinnen sollten sich direkt von ihrem Dienstherren<br />
über die mutterschutzrechtlichen Regelungen beraten<br />
lassen.<br />
Der besondere Arbeitsschutz für Mütter ist unabhängig von Ihrer<br />
Staatsangehörigkeit, Ihrem Familienstand und dem Umfang Ihrer<br />
Beschäftigung. Bei befristeten Verträgen gilt der Mutterschutz bis<br />
zum vertraglich vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses. Einzige<br />
Voraussetzung ist in allen Fällen, dass Sie Ihren Arbeitsplatz<br />
in Deutschland haben. Mutterschutzlohn und Mutterschaftsgeld<br />
gleichen Ihre Einkommensausfälle durch die Mutterschutzzeit aus.<br />
Mutterschutzlohn ist die Entgeltfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber<br />
bei Beschäftigungsverbot, Mutterschaftsgeld können Sie mit<br />
Beginn der sechswöchigen Schutzfrist beziehen.<br />
Je nach Beschäftigungsart müssen am Arbeitsplatz Schutzmaßnahmen<br />
für Schwangere getroffen werden. Deshalb teilen Sie Ihrem<br />
Arbeitgeber Ihre Schwangerschaft und den errechneten Tag der<br />
Entbindung bitte schnellstmöglich mit und übergeben Sie die ärztliche<br />
Bescheinigung über die Schwangerschaft. Arbeitgeber müssen<br />
eine Schwangerschaft an das Gewerbeaufsichtsamt melden,<br />
sie dürfen diese Information aber ohne Ihre Zustimmung nicht an<br />
andere weitergeben.<br />
Der Mutterschutz gliedert sich in vier Phasen.<br />
Phase 1 – Schutz für Mutter und Kind am Arbeitsplatz<br />
Ab der Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft dürfen Frauen für bestimmte<br />
Tätigkeiten nicht mehr eingesetzt werden. Sie werden für<br />
Untersuchungen freigestellt und unterliegen einem besonderen<br />
Kündigungsschutz. Falls Sie bedingt durch die Schwangerschaft nur<br />
eingeschränkt einsatzfähig sind, werden Ihnen Einkommensausfälle<br />
durch den Mutterschutzlohn ersetzt.<br />
Phase 2 – Mutterschutzfrist für sechs Wochen<br />
vor der Geburt<br />
Werdende Mütter dürfen ab sechs Wochen vor dem errechneten<br />
Geburtstermin nur noch auf eigenen Wunsch beschäftigt werden.<br />
Nehmen Sie den Mutterschutz in Anspruch, erhalten Sie Mutterschaftsgeld<br />
(Zahlung der Krankenkasse und gegebenenfalls Arbeitgeberzuschuss).<br />
Selbstständige Frauen, die privat krankenversichert<br />
sind, erhalten kein Mutterschaftsgeld. Gegebenenfalls<br />
besteht aber aus dem Versicherungsvertrag Anspruch auf eine<br />
entsprechende Ersatzleistung.<br />
Phase 3 – Beschäftigungsverbot für acht Wochen<br />
nach der Geburt<br />
Während Frauen in der Schutzfrist vor der Geburt arbeiten dürfen,<br />
besteht in der Mutterschutzfrist nach der Geburt ein absolutes<br />
Beschäftigungsverbot. Es gilt im Normalfall für acht Wochen, bei<br />
Früh- und Mehrlingsgeburten für zwölf Wochen. Für das Mutterschaftsgeld<br />
gilt am Tag der Geburt und in der Schutzfrist nach der<br />
Geburt das gleiche wie in Phase 2.<br />
Phase 4 – besondere Schutzrechte beim Wiedereinstieg<br />
Sollten Sie unmittelbar nach der Mutterschutzfrist, d.h. acht Wochen<br />
nach der Geburt, Ihre Berufstätigkeit wieder aufnehmen<br />
und Ihr Kind stillen, dann gelten für Sie die Arbeitszeitverbote der<br />
Schwangerschaft (unter anderem Verbot der Sonntags- und Nachtarbeit).<br />
Stillzeiten werden nicht von der Arbeitszeit abgezogen.<br />
Detaillierte Informationen zum Mutterschutz mit allen Fristen und<br />
Bedingungen finden Sie in der Broschüre „Mutterschutzgesetz.<br />
Leitfaden zum Mutterschutz“ des Bundesministeriums für Familie,<br />
Senioren, Frauen und Jugend. Sie ist im FamilienServiceBüro und<br />
über den Publikationsversand der Bundesregierung erhältlich.<br />
kontakt<br />
adresse<br />
telefon<br />
e-mail<br />
internet<br />
Bundesversicherungsamt<br />
Mutterschaftsgeldstelle<br />
Friedrich-Ebert-Allee 38<br />
53113 Bonn<br />
0228 619-1888<br />
mutterschaftsgeldstelle@bva.de<br />
www.mutterschaftsgeld.de