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Familienkompass Hannover

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5 eltern in ausbildung und arbeitswelt<br />

Mutterschutz für<br />

berufstätige Frauen<br />

Der besondere Arbeitsschutz für Mütter ist für Arbeitnehmerinnen<br />

im Mutterschutzgesetz geregelt. Für Beamtinnen<br />

des Bundes, des Landes Niedersachsen und der niedersächsischen<br />

Kommunen gilt die „Verordnung über den Mutterschutz<br />

für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für<br />

Beamtinnen und Beamte des Bundes“. Diese sieht in weiten<br />

Teilen die Anwendung des Mutterschutzgesetzes vor. Andere<br />

Beamtinnen sollten sich direkt von ihrem Dienstherren<br />

über die mutterschutzrechtlichen Regelungen beraten<br />

lassen.<br />

Der besondere Arbeitsschutz für Mütter ist unabhängig von Ihrer<br />

Staatsangehörigkeit, Ihrem Familienstand und dem Umfang Ihrer<br />

Beschäftigung. Bei befristeten Verträgen gilt der Mutterschutz bis<br />

zum vertraglich vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses. Einzige<br />

Voraussetzung ist in allen Fällen, dass Sie Ihren Arbeitsplatz<br />

in Deutschland haben. Mutterschutzlohn und Mutterschaftsgeld<br />

gleichen Ihre Einkommensausfälle durch die Mutterschutzzeit aus.<br />

Mutterschutzlohn ist die Entgeltfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber<br />

bei Beschäftigungsverbot, Mutterschaftsgeld können Sie mit<br />

Beginn der sechswöchigen Schutzfrist beziehen.<br />

Je nach Beschäftigungsart müssen am Arbeitsplatz Schutzmaßnahmen<br />

für Schwangere getroffen werden. Deshalb teilen Sie Ihrem<br />

Arbeitgeber Ihre Schwangerschaft und den errechneten Tag der<br />

Entbindung bitte schnellstmöglich mit und übergeben Sie die ärztliche<br />

Bescheinigung über die Schwangerschaft. Arbeitgeber müssen<br />

eine Schwangerschaft an das Gewerbeaufsichtsamt melden,<br />

sie dürfen diese Information aber ohne Ihre Zustimmung nicht an<br />

andere weitergeben.<br />

Der Mutterschutz gliedert sich in vier Phasen.<br />

Phase 1 – Schutz für Mutter und Kind am Arbeitsplatz<br />

Ab der Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft dürfen Frauen für bestimmte<br />

Tätigkeiten nicht mehr eingesetzt werden. Sie werden für<br />

Untersuchungen freigestellt und unterliegen einem besonderen<br />

Kündigungsschutz. Falls Sie bedingt durch die Schwangerschaft nur<br />

eingeschränkt einsatzfähig sind, werden Ihnen Einkommensausfälle<br />

durch den Mutterschutzlohn ersetzt.<br />

Phase 2 – Mutterschutzfrist für sechs Wochen<br />

vor der Geburt<br />

Werdende Mütter dürfen ab sechs Wochen vor dem errechneten<br />

Geburtstermin nur noch auf eigenen Wunsch beschäftigt werden.<br />

Nehmen Sie den Mutterschutz in Anspruch, erhalten Sie Mutterschaftsgeld<br />

(Zahlung der Krankenkasse und gegebenenfalls Arbeitgeberzuschuss).<br />

Selbstständige Frauen, die privat krankenversichert<br />

sind, erhalten kein Mutterschaftsgeld. Gegebenenfalls<br />

besteht aber aus dem Versicherungsvertrag Anspruch auf eine<br />

entsprechende Ersatzleistung.<br />

Phase 3 – Beschäftigungsverbot für acht Wochen<br />

nach der Geburt<br />

Während Frauen in der Schutzfrist vor der Geburt arbeiten dürfen,<br />

besteht in der Mutterschutzfrist nach der Geburt ein absolutes<br />

Beschäftigungsverbot. Es gilt im Normalfall für acht Wochen, bei<br />

Früh- und Mehrlingsgeburten für zwölf Wochen. Für das Mutterschaftsgeld<br />

gilt am Tag der Geburt und in der Schutzfrist nach der<br />

Geburt das gleiche wie in Phase 2.<br />

Phase 4 – besondere Schutzrechte beim Wiedereinstieg<br />

Sollten Sie unmittelbar nach der Mutterschutzfrist, d.h. acht Wochen<br />

nach der Geburt, Ihre Berufstätigkeit wieder aufnehmen<br />

und Ihr Kind stillen, dann gelten für Sie die Arbeitszeitverbote der<br />

Schwangerschaft (unter anderem Verbot der Sonntags- und Nachtarbeit).<br />

Stillzeiten werden nicht von der Arbeitszeit abgezogen.<br />

Detaillierte Informationen zum Mutterschutz mit allen Fristen und<br />

Bedingungen finden Sie in der Broschüre „Mutterschutzgesetz.<br />

Leitfaden zum Mutterschutz“ des Bundesministeriums für Familie,<br />

Senioren, Frauen und Jugend. Sie ist im FamilienServiceBüro und<br />

über den Publikationsversand der Bundesregierung erhältlich.<br />

kontakt<br />

adresse<br />

telefon<br />

e-mail<br />

internet<br />

Bundesversicherungsamt<br />

Mutterschaftsgeldstelle<br />

Friedrich-Ebert-Allee 38<br />

53113 Bonn<br />

0228 619-1888<br />

mutterschaftsgeldstelle@bva.de<br />

www.mutterschaftsgeld.de

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