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Jahresbericht 2007 - Landkreis Neumarkt

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<strong>Jahresbericht</strong> <strong>2007</strong><br />

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Cites-Bescheinigung und auch die ersten EU-Bescheinigungen waren inhaberbezogen, was zur Konsequenz<br />

hatte, dass nach einer erfolgten Vermarktung der neue Besitzer des Exemplars bei seiner zuständigen Behörde<br />

eine neue Bescheinigung mit der Ausnahme vom Vermarktungsverbot vor erneuter Vermarktung beantragen<br />

musste. Wurde dies nicht gemacht, gibt es die Möglichkeit der nachträglichen Erteilung der Ausnahme vom<br />

Vermarktungsverbot und die Ausstellung der EU-Bescheinigung auf den Antragsteller.<br />

Vorher muss aber erst überprüft werden, ob das Exemplar über eine Kennzeichnung (Fotodokumentation, Beringung<br />

oder Transponder) verfügt und der lückenlose Vermarktungsweg des Exemplars vorliegt. Erst nach<br />

positiver Überprüfung kann eine EU-Bescheinigung mit der Ausnahme vom Vermarktungsverbot ausgestellt und<br />

ausgehändigt werden.<br />

Da die Beantragung der EU-Bescheinigung für die griechischen Landschildkröten auch von den Nachzuchterfolgen<br />

der Züchter abhängig ist, ist es nicht verwunderlich, dass im Vergleich zum Jahr 2006 dieses Jahr 115<br />

EU-Bescheinigungen weniger beantragt wurden. Auch im Jahr <strong>2007</strong> konnte wieder eine starke Zunahme von<br />

Haltern dem Artenschutz unterliegenden Tieren, wie z. B. griechischen Landschildkröten, Papageien usw. festgestellt.<br />

Es wurden zwei Mohrenkopfpapageien und drei Schildturakos ohne Herkunftsnachweis sowie eine Gelbbrustara<br />

ohne die erforderliche Kennzeichnung (auch hier konnte die Herkunft nicht nachgewiesen werden) beschlagnahmt.<br />

Durch die Beschlagnahme wird der <strong>Landkreis</strong> <strong>Neumarkt</strong> Eigentümer über das Exemplar und entscheidet<br />

über die weitere Unterbringung des Exemplars.<br />

Die Mohrenkopfpapageien und Schildturakos wurden mit Überlassungsvertrag beim Halter belassen. Die Unterbringung<br />

für den Gelbbrustara muss noch abgeklärt werden, dieser befindet sich derzeit noch beim Halter.<br />

Mit dem Tierhalter, bei dem ein beschlagnahmtes Exemplar untergebracht wird, wird ein Überlassungsvertrag<br />

geschlossen. Hierin verpflichtet sich dieser das Exemplar nicht weiter zu geben, es auf seine Kosten artgerecht<br />

unterzubringen, zu pflegen und zu unterhalten (hierunter fallen auch Tierarztkosten).<br />

Es wird in der Regel versucht, das beschlagnahmte Exemplar bei Halter zu belassen, Voraussetzung hierfür ist<br />

allerdings eine Überprüfung des Amtsveterinärs über artgerechte Unterbringung des Exemplars sowie die erforderliche<br />

Sachkunde des Halters. Verläuft die Überprüfung positiv wird der Überlassungsvertrag geschlossen,<br />

ist die Überprüfung negativ z.B. das Exemplar ist in schlechtem Pflegezustand oder die Unterbringung nicht<br />

artgerecht, dann wird das Exemplar anderweitig untergebracht.<br />

Es wurden zwei Kontrollen des Tierbestandes eines Halters durchgeführt. Die Kontrollen wurden in Zusammenarbeit<br />

mit dem Veterinäramt und der Regierung der Oberpfalz durchgeführt.<br />

3. Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm / Erschwernisausgleich<br />

Aufgrund der Neuordnung der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen<br />

Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) haben sich zu Beginn des Jahres<br />

<strong>2007</strong> auch Änderungen für die „Agrarumweltmaßnahmen“ in Bayern und das Bayerische Vertragsnaturschutzprogramm/<br />

Erschwernisausgleich ergeben. Insbesondere die niedrigen Entgeltsätze bei der Bewirtschaftung<br />

ökologisch wertvoller Feucht- und Nasswiesen haben im Einzelfall dazu geführt, dass Landwirte nicht mehr<br />

bereit waren die Bewirtschaftung ökologisch wertvoller Flächen zu übernehmen.<br />

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<strong>Landkreis</strong> <strong>Neumarkt</strong> i.d.OPf.

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